Nothilfe

Erläuterungen

1.         Allgemeines

Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG; SR 142.31]). Sie haben lediglich Anspruch auf Nothilfe, sofern sie sich in einer Notlage befinden. Ebenfalls nur Anspruch auf Nothilfe haben Personen aus dem Asylbereich während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch; Art. 82 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird.

 

2.         Bemessung und Vollzug

Der Bund weist Asylsuchende, die unter den Sozialhilfestopp fallen, den Kantonen zu, soweit sie nicht bereits einem Kanton zugewiesen worden sind. Diese müssen sich um die Ausschaffung der Betroffenen bemühen und sind für die Ausrichtung allfällig notwendiger Nothilfe zuständig.

Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Notversorgung. In der Regel wird sie in dafür bezeichneten kantonalen Unterkünften gewährt und weitgehend in Form von Sachleistungen ausgerichtet. Der Leistungskatalog der Nothilfe im Asylwesen richtet sich nach den Regierungsratsbeschlüssen RRB 2007/2002 und RRB 2013/1224.

Für die Ausrichtung von Nothilfe an Personen mit einem Nichteintretensentscheid und an rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende, welche dem Kanton Solothurn zugewiesen wurden, ist grundsätzlich das Amt für Gesellschaft und Soziales (AGS) zuständig. Die Nothilfe wird in den dafür betriebenen Nothilfeunterkünften gewährt.

In Härtefällen (gesundheitliche Gründe, schulpflichtige Kinder) kann das AGS den Verbleib in einer Gemeinde erlauben. Auch in diesen Fällen wird von den Sozialregionen ebenfalls lediglich Nothilfe ausgerichtet.