Erstunterbringung im Kanton
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Allgemeines
Die Unterbringung im Kanton Solothurn sieht ein 2-Phasen-Modell vor (§155 SG). Zuerst erfolgt die Unterbringung in einem kantonalen Durchgangszentrum, in der zweiten Phase in den kommunalen Strukturen.
2. Kantonales Durchgangszentrum
Die vom Bund zugewiesenen Personen werden im Durchgangszentrum Oberbuchsiten in Empfang genommen. Im Rahmen einer Triage wird dort entschieden, in welchem kantonalen Durchgangszentrum sie für die erste Phase untergebracht werden. Die kantonalen Durchgangszentren sind kollektive Unterkünfte. In diesen verbringen die dem Kanton zugewiesenen Personen durchschnittlich drei Monate, wobei die Zeit je nach Fallbelastung und Verfügbarkeit von Wohnraum in den Sozialregionen variieren kann. Fokus der ersten Phase ist die Vorbereitung auf das Leben in einer Gemeinde. Zu diesem Zweck werden die Asylsuchenden mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten vertraut gemacht. In den Durchgangszentren werden Beschäftigungsprogramme angeboten und Deutschunterricht erteilt. Die Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Asylsuchenden soll in den Durchgangszentren erhalten und gefördert werden.
Im Asylzentrum gelten klare Regeln und Hausordnungen. Diese sollen das Zusammenleben in der Kollektivunterkunft unterstützen. Halten sich Asylsuchende nicht an die Regeln des Zentrums, können Verwarnungen oder Sanktionen ausgesprochen werden. Zur Förderung der Asylsuchenden und des Zusammenlebens besteht ein regelmässiges Beratungsangebot.
Die Kapazität der kantonalen Durchgangszentren wird dem Bedarf laufend angepasst. Aktuell betreibt die ORS Service AG im Auftrag des Kantons Solothurn folgende Durchgangszentren:
- Kurhaus Balmberg, Oberbalmberg
- Oberbuchsiten (MNA)
- Villa Schläfli, Selzach
- Fridau Egerkingen (Ukraine-Flüchtlinge)
- Allerheiligenberg Hägendorf
Asylsuchende im erweiterten Verfahren, die vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge sowie die vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer werden im Anschluss an den Aufenthalt in einem kantonalen Zentrum bevölkerungsproportional den Einwohnergemeinden zugewiesen. Anerkannte Flüchtlinge können ihren Wohnort selber bestimmen und werden im Durchgangszentrum bei der Wohnungssuche unterstützt. Bei einem negativen Asylentscheid verbleiben die Personen bis zur Ausreise in einem kantonalen Durchganszentrum. Bei Härtefällen (z. B. schulpflichtige Kinder) kann der Verbleib in der Gemeinde beim AGS beantragt werden.