Alimentenbevorschussung
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Allgemeines
Nach Art. 293 Abs. 2 ZGB hat das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes zu regeln, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst das Oberamt die im Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge. Diesen Anspruch haben auch Volljährige, sofern sie einen entsprechenden Rechtstitel besitzen. Der Vorschuss entspricht maximal dem gerichtlich, behördlich oder vertraglich festgelegten individuellen Unterhaltsbeitrag, höchstens aber dem Durchschnitt der minimalen und maximalen einfachen Waisenrente nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (§ 97 Abs. 1 SG). Die Bevorschussungs- und Inkassostelle überprüft jährlich, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und hebt die Bevorschussung auf, wenn die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Vorschüssen nicht mehr erfüllt sind.
Eine Bevorschussung kommt nur für Kinderunterhaltsbeiträge in Betracht. Ehegattenalimente werden nicht bevorschusst. Auf Gesuch leisten die Oberämter auch Inkassohilfe für nicht bevorschusste Alimente und andere Unterhaltsbeiträge.
2. Voraussetzungen
2.1. Anspruch
- Anspruch auf Bevorschussung haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern zusammenwohnen.
- Die unterhaltsberechtigte Person hat ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einwohnergemeinde des Kantons Solothurn und hält sich dauernd in der Schweiz auf.
- Die unterhaltsberechtigte Person bzw. der obhutsberechtigte Elternteil gibt dem Oberamt die Vollmacht zu allen zweckmässig erscheinenden Vollstreckungsmassnahmen, zur eventuellen Einreichung einer Strafanzeige wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht sowie zu einem allfälligen Auftrag an Dritte (z.B. ausländische Behörde).
2.2. Einkommens- und Vermögensgrenzen
Bevorschusst werden Kinderunterhaltsbeiträge nur, wenn bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden (§ 96 SG).
Ein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn
- das jährliche steuerbare Einkommen des Kindes 14'000 Franken nicht übersteigt
- das jährliche steuerbare Einkommen des Elternteils oder bei Wiederverheiratung seiner Familie, bei der das Kind lebt, nach Abzug der bevorschussten Alimente 44‘000 Franken nicht übersteigt
- das jährliche steuerbare Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, und jenes der Partnerin oder des Partners des Elternteils, nach Abzug der bevorschussten Alimente zusammen 44‘000 Franken nicht übersteigt
- keine der massgebenden Personen steuerbares Vermögen hat. Wenn das Kind, der Elternteil oder die Familie, bei der das Kind lebt, steuerbares Vermögen ausweist, werden keine Bevorschussungen geleistet.
Berechtigt zum Bezug von ordentlicher Sozialhilfe sind alle Personen (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in der Schweiz, für welche nicht spezielle Unterstützungsvorschriften gelten (z.B. Asylsuchende) oder welche nicht ausdrücklich vom Bezug von ordentlicher Sozialhilfe ausgeschlossen sind oder für welche nicht ausschliesslich Notfallhilfe zu leisten ist (siehe auch Kapitel "Notfallhilfe").
3. Umfang der Bevorschussung
Der Vorschuss entspricht maximal dem gerichtlich, behördlich oder vertraglich festgelegten individuellen Unterhaltsbeitrag, höchstens aber dem Durchschnitt der minimalen und maximalen einfachen Waisenrente nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (§ 97 Abs. 1 SG).
4. Zuständigkeit
Kantonale Bevorschussungs- und Inkassostelle namens des Departementes des Innern ist das Oberamt (§ 79 Abs. 1 SV).
5. Gesuchstellung
Das Gesuch um Alimentenbevorschussung ist beim Oberamt einzureichen. Für die Prüfung und Berechnung des Anspruchs sind folgende Unterlagen einzureichen:
- definitive Steuerveranlagung des letzten Jahres
- Lohnabrechnung und/oder Abrechnung der Arbeitslosenkasse der letzten drei Monate (bei Anstellung im Stundenlohn, Arbeitslosentaggeldern mit Zwischenverdienst oder unregelmässigem Einkommen: die Abrechnungen der letzten sechs Monate).
- Selbständigerwerbende: Bilanz und Erfolgsrechnung des vergangenen Jahres.
- Aktuelle Rentenverfügung resp. aktueller Auszahlungsbeleg
- Aktuelle Belege über alle anderen Einkünfte
- Kinder über 16 Jahre: Ausbildungsbestätigung, Lehrvertrag, aktuelle Lohnabrechnung, aktuelle Verfügung der IV-Kinderrente mit Auszahlungsbeleg etc.
Vom Stiefelternteil oder Partner/in in registrierter Partnerschaft oder in gefestigtem Konkubinat (gefestigtes Konkubinat: seit mindestens 5 Jahren im gleichen Haushalt lebend oder gemeinsames Kind) werden folgende Unterlagen benötigt:
- definitive Steuerveranlagung des letzten Jahres
- Lohnabrechnung und/oder Abrechnung der Arbeitslosenkasse der letzten drei Monate (bei Anstellung im Stundenlohn, Arbeitslosentaggeldern mit Zwischenverdienst oder unregelmässigem Einkommen: die Abrechnungen der letzten sechs Monate).
- Selbständigerwerbende: Bilanz und Erfolgsrechnung des vergangenen Jahres
- Aktuelle Rentenverfügung resp. aktueller Auszahlungsbeleg
- Aktuelle Belege über alle anderen Einkünfte.
6. Mitwirkung
Gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung sind verpflichtet:
- aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgeblichen Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen
- Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren
- Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen
- Auflagen und Weisungen zu befolgen
- zweckgebundene Leistungen zweckmässig zu verwenden
- eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen.
7. Auszahlung
Die Alimentenbevorschussung wird der gesuchstellenden Person oder einer von ihr bezeichneten Person oder Stelle monatlich rückwirkend ausbezahlt.
8. Inkasso
Die Oberämter führen das Inkasso für die bevorschussten Alimente. Die vielfältigen Inkassohandlungen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen bestehen aus Mahnungen, Betreibungen, Konkurseingaben, Einleiten von Lohnpfändungen und nötigenfalls von Strafklagen wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht. Für nacheheliche Unterhaltspflichten, in der Regel also für Frauenalimente, leistet das Oberamt auf Antrag Inkassohilfe. Für die Dienstleistung wird im Rahmen des Inkassoerfolgs eine Gebühr erhoben.
Sonderregelungen Asyl
Keine.