Stipendien

Erläuterungen

1. Allgemeines

Der Kanton leistet Ausbildungsbeiträge an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten während der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter und des Bewerbers oder der Bewerberin. Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit der genannten Personen nicht ausreicht. Man unterscheidet zwei Arten von Ausbildungsbeiträgen, nämlich

  • Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Aus- oder Weiterbildung ausgerichtet werden und die nicht zurückbezahlt werden müssen
  • Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Aus- oder Weiterbildung ausgerichtet werden und die zurückbezahlt werden müssen.

Darlehen können gewährt werden, wenn die Stipendien nicht ausreichen oder dem Bewerber aufgrund seiner Verhältnisse keine Stipendien ausgerichtet werden können. Darlehen sind innerhalb von 8 Jahren nach Abschluss der Ausbildung zurückzuzahlen. Die ersten 4 Jahre davon sind zinsfrei.

Zuständig für die Prüfung und Ausrichtung der Beiträge ist das Departement für Bildung und Kultur, Stipendienabteilung.

2. Anspruchsberechtigung

Im Kanton Solothurn hat Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wer

  • Ein schweizerisches Bürgerrecht hat und im Kanton Solothurn stipendienrechtlichen Wohnsitz verzeichnet
  • eine stipendienrechtlich anerkannte Ausbildung absolviert
  • vor dem Ausbildungsbeginn seit mindestens zwei Jahren im Kanton Solothurn einen stipendienrechtlichen Wohnsitz verzeichnet. Ausländerinnen und Ausländer benötigen eine Niederlassungsbewilligung oder sind seit mindestens 5 Jahren aufenthaltsberechtigt.
  • mit seinem Einkommen und dem gesetzlich zumutbaren Elternbeitrag die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht zu decken vermag.

2.1.      Anerkannte Ausbildungen

Folgende Ausbildungen sind stipendienrechtlich anerkannt:

  • berufliche Grundausbildungen einschliesslich Berufsmaturität gemäss der Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes und des Kantons
  • Ausbildungen an Mittelschulen, insbesondere an Gymnasien und an Fachmittelschulen
  • Höhere Berufsbildung gemäss Berufsbildungsgesetz des Bundes
  • Diplomstudiengänge an Hochschulen (Universitäten, Eidgenössische Technische Hochschulen und Fachhochschulen)
    Die für eine berufliche Ausbildung vorgeschriebene Vorbildung gilt als beitragsberechtigt, wenn sie nach Ende der Schulpflicht einsetzt. Als beitragsberechtigte Ausbildung gilt der Besuch von Schulen und Lehrgängen nach erfüllter Schulpflicht, soweit dieser für den angestrebten beruflichen Ausbildungsgang vorgeschrieben ist; dabei müssen das Ausbildungsziel und die Ausbildungsstätte vom Kanton anerkannt sein.
    Als beitragsberechtigte Weiterbildung gilt der Besuch von anerkannten weiterführenden Ausbildungsstätten oder -veranstaltungen, die das Erreichen einer höheren Stufe in der erlernten Berufsrichtung ermöglichen. Anspruchsberechtigt sind auch die Absolventen des zweiten Bildungsweges.
    An eine Zweitausbildung auf gleicher Stufe können Stipendien nur bei Krankheit, wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen oder aus andern wichtigen Gründen gewährt werden.

Für Fortbildungen (Sprachkurse, Computerkurse usw.) können keine Ausbildungsbeiträge bezogen werden.

2.2.      Stipendienrechtlicher Wohnsitz

Der stipendienrechtliche Wohnsitz eines minderjährigen Bewerbers oder Bewerberin befindet sich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern oder am Sitz der zuletzt zuständigen Kindesschutzbehörde.

Volljährige Bewerber und Bewerberinnen behalten den stipendienrechtlichen Wohnsitz bei, den sie bei Erreichen der Volljährigkeit gehabt haben. Wechselt der für diesen Wohnsitz massgebende Elternteil den Wohnsitz, so ist der neue auch der stipendienrechtliche Wohnsitz.

Schweizer Bürger und -bürgerinnen haben den stipendienrechtlichen Wohnsitz im Heimatkanton, wenn kein Elternteil Wohnsitz in der Schweiz hat. Sind sie Bürger mehrerer Kantone, so gilt als Heimatkanton jener Kanton, dessen Bürgerrecht sie oder ihre Vorfahren zuletzt erworben haben. Für volljährige Ausländer mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz und für volljährige von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose befindet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz, wenn kein Elternteil in der Schweiz Wohnsitz hat.

Volljährige Bewerber und Bewerberinnen, die vor Beginn der Ausbildung, für die sie Ausbildungsbeiträge verlangen, während zweier Jahre im Kanton Solothurn ununterbrochen wohnhaft gewesen sind, dort aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren und von keinem andern Kanton ein Stipendium erhalten, begründen im Kanton Solothurn einen stipendienrechtlichen Wohnsitz.

2.3.      Finanzielle Verhältnisse

Die Höhe der Unterstützung berechnet sich aus den anerkannten Ausgaben, von denen die anrechenbaren Einnahmen und gesetzlich vorgesehenen Elternbeträge abgezogen werden.

3. Höchstbeiträge

Personen in Ausbildung werden folgende jährliche Höchstbeiträge ausgerichtet:

  • Fr. 16'000.00 an Ledige,
  • Fr. 22'000.00 für Verheiratete (zzgl. Fr. 4000.00 pro Kind)

Darlehen sind spätestens 8 Jahre nach Abschluss der Ausbildung zurückzuzahlen. Die ersten 4 Jahre sind zinsfrei.

Darlehen über Fr. 30'000.00 werden nur gewährt, wenn eine Solidarbürgschaft vorliegt.

4. Gesuchstellung

Stipendien können beim Departement für Bildung und Kultur, Stipendienabteilung betragt werden. Das Gesuch kann auch online gestellt werden: Gesuchformulare

5. Rückerstattung

Rechtmässig bezogene Stipendien müssen nicht zurückerstattet werden. Ausbildungsbeiträge, die durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von Tatsachen erwirkt oder die nicht für die im Gesuch genannte Ausbildung verwendet wurden, sind sofort zur Rückzahlung fällig.

Ausbildungsbeiträge, die wegen eines selbstverschuldeten vorzeitigen Abbruchs der Ausbildung zurückzuerstatten sind, müssen grundsätzlich bis spätestens drei Jahre nach dem Abbruch der Ausbildung zurückbezahlt werden. In Härtefällen kann die Stipendienabteilung Zahlungserleichterungen gewähren. 

Sonderregelungen Asyl

Vorläufig Aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge haben grundsätzlich Anspruch auf Ausbildungsbeiträge. Personen im hängigen Asylverfahren (Status N) haben keinen Anspruch auf Stipendien.