Subsidiaritätsprinzip in der Sozialhilfe

Erläuterungen

1. Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe

Der Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe bedeutet, dass Hilfe nur dann gewährt wird, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.

2. Berücksichtigung vorgehender finanzieller Leistungen

Die Sozialhilfe hat ergänzenden Charakter. Im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe werden nicht nur die eigenen Möglichkeiten und Mittel des/der Klienten/in (und seiner/ihrer Familienangehörigen mit gleichem Unterstützungswohnsitz), sondern auch andere Leistungen berücksichtigt. Dabei geht es um

  • andere gesetzliche Leistungen wie z.B. solche der Sozialversicherungen (AHV, IV, EL, ALV) oder von weitern Einrichtungen der primären sozialen Sicherheit (Alimentenbevorschussung, Stipendien)
  • Leistungen Dritter wie z.B. eheliche oder elterliche Unterhaltsbeiträge (an Personen mit eigenem Unterstützungswohnsitz) oder Zahlungen aufgrund der Verwandtenunterstützungspflicht sowie Vergütungen von Privatversicherungen oder freiwillige private Unterstützungen
  • Leistungen sozialer Institutionen, d.h. von privaten oder kirchlichen oder besonderen öffentlichen Hilfswerken.

2.1.      Eigene Leistungen

Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber Möglichkeiten der Selbsthilfe. Diese verpflichtet die Hilfe suchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Folgende Punkte können aus dieser Pflicht zur Selbsthilfe abgeleitet werden:

  • Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft: Eine Sozialhilfe beziehende Person ist gehalten, eine ihr zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Als zumutbar ist diejenige Arbeit zu betrachten, die - ausgerichtet auf die berufs- und ortsüblichen Bedingungen - den Fähigkeiten der betroffenen Person angemessen ist, wobei das Arbeitsangebot ihr Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau auch unterschreiten darf. Die persönlichen Verhältnisse und der Gesundheitszustand müssen mitberücksichtigt werden, und die in Aussicht genommene Arbeit darf die Wiederbeschäftigung der betroffenen Person in ihrem angestammten Beruf nicht wesentlich erschweren.
  • Die Pflicht, die Lebensverhältnisse der neuen finanziellen Situation anzupassen. Dies entspricht dem auch in der Sozialhilfe geltenden Gebot der Schadensminderung. Dabei können allerdings nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind.

2.2.      Andere gesetzliche Leistungen

Die wirtschaftliche Hilfe ist subsidiär zu den Sozialversicherungen und übrigen Sozialleistungen (AHV, IV, EL, ALV, Alimentenbevorschussung, Stipendien, usw.).

Gemäss § 153 Abs. 1 SG kann die Leistung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass die Hilfe suchende Person bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen an die Sozialbehörde abtritt.

Die Sozialhilfeorgane müssen dafür besorgt sein, dass der Klient bzw. die Klientin über die Ansprüche gegenüber anderen öffentlichen Leistungsträgern informiert wird und davon Gebrauch machen bzw. sich dort anmelden kann. Der Klient bzw. die Klientin sind bei der Geltendmachung solcher Ansprüche soweit nötig zu unterstützen. Zudem hat er bzw. sie Anrecht auf wirtschaftliche Hilfe, wenn er bzw. sie sich bis zur Auszahlung solcher Leistungen in einer Notlage befindet.

2.3.      Leistungen Dritter

Die wirtschaftliche Hilfe ist ebenfalls subsidiär zu Leistungen von Privatversicherungen und zu den ehelichen oder elterlichen Unterhaltsbeiträgen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Zahlungen (und nicht blosse Ansprüche) aufgrund der Verwandtenunterstützung oder solche freiwilliger Natur.

Zu den eigenen Mitteln der Hilfe suchenden Person gehören nur die (tatsächlichen) Einkünfte (und nicht unbestimmte Ansprüche) und ihr Vermögen und jenes ihres nicht von ihr getrennt lebenden Ehegatten. Nur Familienangehörige mit gleichem Wohnsitz können eine Unterstützungseinheit (mit gemeinsamer Bedarfsrechnung) bilden.

Zahlt der Alimentenpflichtige keine Unterhaltsbeiträge und tritt deswegen beim alleinerziehenden Elternteil und beim gemeinsamen Kind eine Notlage ein, so haben diese Personen und nicht der Unterstützungspflichtige Anspruch auf Sozialhilfeleistungen.

Die in SKOS-Richtlinien (A.3 Erläuterungen a) erwähnten freiwilligen Leistungen Dritter werden grundsätzlich als Einnahmen im Unterstützungsbudget berücksichtigt.

Besteht keine Unterstützungseinheit (wie bei nicht zusammenlebenden Ehegatten und mit Bezug auf dauernd fremdplatzierte Kinder), so dürfen nicht eingehende Unterhaltsbeiträge (da sie nicht zu den eigenen Mitteln des Klienten bzw. der Klientin zählen) nicht vom Bedarf abgezogen werden. Vorbehältlich der Bevorschussung von Kinderalimenten hat die Sozialbehörde dafür zu sorgen, dass solche Forderungen (notfalls durch Zivilklage) durchgesetzt werden.

Ansprüche aus elterlicher oder ehelicher Unterhaltspflicht gehen von Gesetzes wegen auf das unterstützende Gemeinwesen über (Art. 131 Abs. 3 ZGB und Art. 289 Abs. 2 ZGB, sogenannte Legalzession).

3. Berücksichtigung vorgehender persönlicher Hilfe

Die persönliche Hilfe ist subsidiär zu den Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes, jedenfalls in den Fällen, in welchen solche Massnahmen bereits bestehen oder aufgrund der Situation im Einzelfall anzuordnen sind. Gleich verhält es sich in Bezug auf die durch die im Rahmen der Opferhilfe gewährte persönliche Hilfe. Im Übrigen müssen die Beratung und Betreuung durch die Sozialbehörde gewährleistet werden, soweit diese Aufgabe nicht an eine andere Organisation (z. B. Familienberatung) übertragen wurde.

Der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe darf aber nicht dazu dienen, die betroffene Person an andere Institutionen abzuschieben oder ihr unter Berufung auf ihre Selbstverantwortung die Hilfe zu verweigern. Vielmehr geht es darum, dem Klienten bzw. der Klientin bei der Realisierung von anderen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten behilflich zu sein.

Sonderregelungen Asyl

Keine.

Rechtsprechung

BGE 130 I 71 E. 5.3; (Urteil vom 6. November 2003), 2P.275/2003, E. 5.1+5.2, VB.2005.00354, E.2.4: Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden.