Gesetzgeberische Aufgaben des Bundes in der Sozialhilfe
Rechtsgrundlagen
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101
Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG), SR 142.31
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 1, AsylV 1), SR 142.311
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 2, AsylV 2) SR 142.312
Erläuterungen
1. Bundesverfassung
Im Rahmen des Bundesrechts ist zunächst bedeutsam, dass die geschriebenen und ungeschriebenen Grundrechte der Bundesverfassung auch für den Bereich der öffentlichen Sozialhilfe gelten. Dabei geht es unter anderem um die Menschenwürde, die Rechtsgleichheit und die persönliche Freiheit sowie den Schutz der Privatsphäre, aber auch um allgemeine Verfahrensgrundsätze (z.B. Gesetzmässigkeit, Verhältnismässigkeit, rechtliches Gehör). Zudem enthält die Bundesverfassung in Art. 12 auch ein Recht auf Hilfe in Notlagen. Überdies sind bestimmte Sozialziele in der Bundesverfassung aufgeführt (Art. 41 BV).
2. Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)
Art. 115 BV bildet die Rechtsgrundlage zum Erlass des ZUG. Dieses bestimmt, welcher Kanton zur Hilfeleistung eines sich in der Schweiz aufhaltenden Bedürftigen zuständig ist. Es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten zwischen den Kantonen. Ausserdem enthält es allgemeine Begriffe wie z.B. Bedürftigkeit, Unterstützung oder Unterstützungswohnsitz, welche für die Ausrichtung der Sozialhilfe relevant sind.
3. Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizergesetz, ASG)
Nach dem ASG werden im Ausland wohnende Schweizerinnen und Schweizer, welche als Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Sinne von Art. 3 lit. a ASG gelten, durch den Bund unterstützt. Für zurückgekehrte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie für solche, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten und in eine Notlage geraten, ist der Wohn- bzw. Aufenthaltskanton für die Unterstützung zuständig. Die Auslagen für geleistete Notfallhilfe zugunsten von vorübergehend in der Schweiz weilenden Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern werden unter den Voraussetzungen von Art. 41 V-ASG durch den Bund rückvergütet.
Sonderregelungen Asyl
Der Asylbereich ist weitgehend durch Bundesrecht geregelt, so auch die Unterstützungszuständigkeiten sowie die Unterstützungsgrundsätze. Die Sozialhilfe für bedürftige Angehörige der dem Asylbereich zugeordneten Personengruppen wird in der Regel von den Kantonen bzw. Gemeinden durchgeführt. Für die Festsetzung und Ausrichtung von Sozialhilfeleistung gilt kantonales Recht unter Vorbehalt von abweichenden bundesrechtlichen Bestimmungen. Der Bund richtet den Kantonen Globalpauschalen für ihre Aufwendungen aus.
Der Kanton Solothurn hat für die Unterstützung asylsuchender Personen Unterstützungsrichtlinien erlassen, welche von den SKOS-Richtlinien abweichen (siehe auch Beitrag "Beträge für den Grundbedarf").