Einkommensfreibetrag (EFB)
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Allgemeines
Unterstützten Personen, welche im ersten Arbeitsmarkt ein Einkommen erwirtschaften, wird ein so genannter Einkommensfreibetrag (EFB) gewährt. Das bedeutet, dass ein bestimmter Anteil des Erwerbseinkommens nicht als Einnahme im Unterstützungsbudget berücksichtigt wird. Damit stehen den betroffenen Personen Mittel zur Verfügung, die über ihr sozialhilferechtliches Existenzminimum hinausgehen.
Mit dem EFB wird in erster Linie das Ziel verfolgt, die Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums zu erleichtern und damit die Integrationschancen zu verbessern. Es soll ein Anreiz zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von unterstützten Personen geschaffen werden (vgl. SKOS-Richtlinien D.2 Erläuterung a).
Die Anspruchsberechtigung auf einen EFB muss mindestens einmal jährlich überprüft werden. Der EFB wird bei der Bemessung der Austrittsschwelle aus dem Bezug von wirtschaftlicher Hilfe berücksichtigt. Bei der Eintrittsschwelle wird der EFB ebenfalls angerechnet.
Gewährte EFB werden im Unterstützungsbudget separat aufgeführt, um die Transparenz zu gewährleisten.
2. Voraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung eines EFB ist eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Bedingungen für die Gewährung eines EFB ist also die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit Erzielung eines marktüblichen Lohnes, auf welchem Sozialversicherungsleistungen abgerechnet werden. Weiter ist vorausgesetzt, dass die unterstützte Person das 16. Altersjahr vollendet hat. Kann eine Person wegen Krankheit oder Unfall nicht arbeiten, fällt der Anspruch auf einen EFB dahin. Auf einem allfälligen Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Kranken- oder Unfalltaggelder) wird kein EFB ausgerichtet.
Einkommen aus einem geschützten Arbeitsplatz (inklusive Teillohn) oder im Rahmen eines stationären Aufenthalts berechtigen ebenfalls zu einem EFB, wenn ein Arbeitsvertrag (inkl. Sozialversicherungsabzüge) besteht. Der EFB ist auf monatlich max. Fr. 200.00 (100%-Pensum) beschränkt.
Die Absolvierung eines Praktikums oder die Teilnahme an einem Integrations- oder Beschäftigungsprogramm gelten nicht als Erwerbstätigkeiten, die zu einem EFB berechtigen. Solche Gegenleistungen werden mit der Gewährung von Integrationszulagen für Nicht-Erwerbstätige (IZU) honoriert.
Lehrlingslöhne gelten im Kanton Solothurn nicht als Einnahmen aus Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Die Absolvierung einer Lehre wird mit der Gewährung einer IZU honoriert.
3. Höhe und Ausrichtung des EFB
3.1. Im Allgemeinen
Der EFB wird in Abhängigkeit des Beschäftigungsumfangs festgelegt und beträgt im Kanton Solothurn ab dem 1. Januar 2015 Fr. 400.-- bei einer 100%-Anstellung (§ 93 Abs. 1 Bst. h SV). Bei Teilzeitarbeit wird der EFB entsprechend dem Beschäftigungsumfang reduziert. Lehrlingslohn und Entschädigungen für Praktika berechtigen nicht zu einem Einkommensfreibetrag.
Der EFB ist eine personen- und nicht eine bedarfsbezogene Leistung. Deshalb können unter den entsprechenden Voraussetzungen mehrere Personen im selben Haushalt einen EFB erlangen. Erhalten mehrere Personen im selben Haushalt einen EFB oder eine Integrationszulage, so beträgt die Obergrenze dieser Zulagen gesamthaft Fr. 600.-- pro Haushalt und Monat (§ 93 Abs. 1 Bst. i SV).
3.2. Selbständig Erwerbstätige
Selbständig Erwerbstätigen kann der EFB ausgerichtet werden, soweit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse klar sind und sich ihre Situation mit jener von unselbständig Erwerbstätigen vergleichen lässt.
3.3. Jugendliche und junge Erwachsene
Als Jugendliche und junge Erwachsene gelten Personen zwischen dem vollendeten 16. und dem vollendeten 25. Altersjahr. Deren Ausbildung ist besonders zu fördern. Ihnen wird bei Absolvierung einer Berufsausbildung eine Integrationszulage von maximal 100 Franken ausgerichtet (§ 93 Abs. 1bis Bst. c SV).
3.4. Kumulation von IZU und EFB
Nach der Praxis im Kanton Solothurn kann ein EFB auch mit der Gewährung einer IZU kombiniert werden. Dies kann der Fall sein, wenn eine Person einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgeht und daneben noch eine weitere besondere Integrationsleistung erbringt.
Beispiel: Eine alleinstehende Person geht zu 50% einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach und absolviert daneben noch ein Praktikum, um damit künftig die Chance zu haben, eine besser bezahlte Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden und dadurch von der Sozialhilfe unabhängig zu werden. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Tätigkeitsumfanges kann ihr ein EFB und eine IZU gewährt werden.
Sonderregelungen Asyl
Keine.