Rückerstattungspflicht von Kosten für Kindesschutzmassnahmen

Erläuterungen

1.         Rückerstattungspflichtige Personen

Gemäss Richtlinien der SKOS werden von der Rückerstattungspflicht Personen erfasst, die selber Sozialhilfeleistungen bezogen haben sowie Familienangehörige, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der gleichen Unterstützungseinheit gelebt haben, z.B. Kinder mit Unterhaltsanspruch. Nicht zur Rückerstattung verpflichtet sind Personen, welche während der Minderjährigkeit oder als junge Erwachsene während einer Erstausbildung rechtmässig unterstützt wurden (SKOS-RL, E.2.5, Abs. 1 und 4). 

2.         Nicht rückerstattungspflichtige Leistungen

2.1.      Massnahmen für Kinder mit eigenem Unterstützungswohnsitz

Gemäss § 14 Abs. 4 SG sind die während der Dauer der Teilnahme an beruflichen oder sozialen Integrationsmassnahmen ausgerichteten oder mit Gegenleistungen abgegoltene Sozialhilfeleistungen nicht rückerstattungspflichtig.  Zudem sind an Kinder und Jugendliche während deren Unmündigkeit und bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung ausgerichtete Sozialhilfeleistungen nicht zurückzuerstatten. Diese Regelung rückt die bezogenen Leistungen in den Vordergrund und führt aus, dass diese nicht zurückzuerstatten sind. Im Gegensatz zu den Bestimmungen in den Richtlinien der SKOS nimmt die kantonale Gesetzgebung damit die erwähnten Leistungen generell von der Rückerstattungspflicht aus. Somit sind im Kanton Solothurn weder die Kinder noch ihre Eltern zur Rückerstattung verpflichtet, wenn die Kinder einen eigenen Unterstützungswohnsitz haben. Dies ist insbesondere in den folgenden Situationen der Fall:

  • Dauerhafte ausserfamiliäre Unterbringung (angeordnet oder vereinbart) unabhängig davon, ob die Familie bereits sozialhilferechtlich unterstützt wird oder nicht
  • Ambulante Kindesschutzmassnahmen, wenn das Kind bevormundet ist (Art. 7 Abs. 3 Bst. a ZUG) und entsprechend einen eigenen Unterstützungswohnsitz hat.

2.2.      Massnahmen für Kinder ohne eigenen Unterstützungswohnsitz

Haben die Kinder oder Jugendlichen keinen eigenen Unterstützungswohnsitz bzw. bilden sie keine, von ihren Eltern unabhängige Unterstützungseinheit, greift § 14 Abs. 4 SG nicht, weshalb die Leistungen in diesen Fällen grundsätzlich rückerstattungspflichtig sind. Da die Kinder mit den Eltern eine Unterstützungseinheit bilden, sind die Eltern grundsätzlich rückerstattungspflichtig, aber lediglich dann, wenn sie in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen würden.

Die Rückerstattungspflicht könnte somit beispielsweise in folgenden Fällen greifen:

  • vereinbarte oder angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung (wenn das Kind keinen eigenen Unterstützungswohnsitz hat). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Familie bereits sozialhilferechtlich unterstützt wird oder nicht.

Im Übrigen greift eine allfällige Rückerstattungspflicht auch nur dann, wenn günstige Verhältnisse vorliegen sollten.  Während der Dauer der Massnahme wird gestützt auf die elterliche Unterhaltspflicht ein Elternbeitrag erhoben, welcher die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern angemessen berücksichtigt.

 

3.         Praxisfolgen

3.1.      Keine Bedarfsprüfung für die Eltern

Die Kosten für ambulante und stationäre Kindesschutzmassnahmen werden übernommen, ohne dass bei den Eltern eine Sozialhilfeberechnung vorgenommen wird. Mit der Prüfung des Elternbeitrags werden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse ausreichend abgeklärt und die Einforderung der elterlichen Unterhaltspflicht ist damit gewährleistet.

3.2.      Keine Sicherstellung von nicht liquiden Vermögenswerten

Auf die Sicherstellung von nicht liquiden Vermögenswerten, insbesondere auf grundpfandrechtliche Sicherstellungen von Wohneigentum ist zu verzichten.

3.3.      Rückerstattungspflicht

Rückerstattungspflichtig bleiben ausschliesslich Kosten ambulanter Kindesschutzmassnahmen für Kinder ohne eigenen Unterstützungswohnsitz. Diese Kosten sind zurückzuerstatten, wenn die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.

3.4.      Dossierträger

Das Dossier und das Unterstützungskonto von Kindern mit eigenem Unterstützungswohnsitz wird auf den Namen des Kindes geführt.

Das Dossier und das Unterstützungsbudget von Kindern ohne eigenen Unterstützungswohnsitz wird auf den Namen der Eltern eröffnet (siehe auch Beitrag Fallzusammensetzung).