Besuchsrechtskosten

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. Allgemeines

Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser umfasst neben Besuchen auch Ferienaufenthalte, telefonischen und brieflichen Kontakt sowie Kontakt über andere Formen moderner Telekommunikation (z.B. E-Mail oder SMS).

Die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr (kurz Besuchsrecht) ist häufig mit zusätzlichen Auslagen verbunden, wie beispielsweise Reise- und Verpflegungskosten. Übernachten Kinder regelmässig beim besuchsberechtigten Elternteil und/oder verbringen sie dort einen Teil der Ferien, bedarf dieser auch einer Wohnung, in welcher die Ausübung des Besuchsrechts möglich ist.

2. Kostentragung im Normalfall

Die Kosten, die bei der Ausübung des Besuchsrechts anfallen, hat nach herrschender Lehre und Praxis grundsätzlich derjenige Elternteil zu tragen, welcher das Besuchsrecht ausübt. Fehlen diesem die dazu notwendigen Mittel, können die Kosten ganz oder teilweise dem obhutsberechtigten Elternteil auferlegt werden. Im Streitfall hat über die Kostentragung das Zivilgericht zu entscheiden.

Die Höhe der Auslagen ist im Einzelfall zu ermitteln. Zudem ist dem besuchsberechtigten Elternteil gegebenenfalls auch das Mieten einer angemessenen Wohnung zu ermöglichen.

Die Kosten des besuchsweisen Aufenthalts von dauernd fremdplatzierten und damit über einen eigenen Unterstützungswohnsitz verfügenden minderjährigen Kindern bei den ebenfalls unterstützungsbedürftigen Eltern dürfen im Umfang der tatsächlich entstehenden Auslagen oder auch pauschal abgegolten werden. Die Kosten fallen bei den Eltern an, sie sind also von den für die Unterstützung der Eltern zuständigen Sozialbehörden und nicht vom Unterstützungswohnsitz des Kindes zu übernehmen. Bei einer pauschalen Abgeltung werden folgende Ansätze empfohlen:

  • effektiv angefallene Reisekosten
  • pro Besuchstag: Fr. 20.00 für 1 Kind
  • bei mehreren Kindern: Fr. 15.00 pro Kind und Tag

3. Kostentragung bei besonderen Anordnungen (begleitetes Besuchsrecht)

Kosten der Ausübung des persönlichen Verkehrs können den üblichen Umfang über­schreiten, wenn besondere Anordnungen betreffend die Ausübung des Besuchsrechts getroffen wurden, wie z.B. die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts. Ein solches wird oft in speziellen Besuchstreffs durchgeführt. Sofern die Kosten für die Nutzung eines solchen Besuchstreffs nicht in Form von öffentlichen Subventionen getragen werden, ist im Einzelfall zu entscheiden, welcher Elternteil für diese Mehrkosten aufzukommen hat. Wenn die Kostenübernahme strittig ist, werden die Kosten vom Unterstützungswohnsitz des Kindes vorfinanziert. Im Nachgang wird die Kostenübernahme oder –beteiligung des oder der Besuchsberechtigten geprüft und nötigenfalls gerichtlich durchgesetzt. Mit diesem Vorgehen wird verhindert, dass eine angeordnete Massnahme unterlaufen werden kann.

Im Falle der Bedürftigkeit sind solche Mehrauslagen als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen. Es ist nicht zulässig, die Kostenübernahme mit der Begründung zu verweigern, der unterstützte Elternteil habe die Mehrkosten durch sein Verhalten selbst verschuldet.

Sonderregelungen Asyl

Keine.

Rechtsprechung

Entscheide des (ehemaligen) Beschwerdedienstes des EJPD:

Rek. U4-0420741, Entscheid vom 10. März 2006 (vgl. Anlage): Nach Lehre und gängiger Praxis hat  - wenn wie in casu nichts anderes vereinbart worden ist - grundsätzlich der besuchsberechtigte Elternteil die Kosten für den persönlichen Verkehr, konkret die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Auslagen zu tragen (vgl. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, N. 143 und 146 zu Art. 273 ZGB oder das Urteil des Bundesgerichts 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005, E. 3.3 mit Hinweisen). Da es sich bei den Kosten des persönlichen Verkehrs um Unterhaltskosten handelt, können sie nicht dem Kind selber aufgebürdet werden. Eine Kostentragung je nach Besuchsort bzw. Anknüpfung an den Elternteil, bei welchem die Kosten anfallen, ist wenig praktikabel bzw. zu umständlich. Die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Kosten resp. der auf diese Weise geleistete Naturalunterhalt darf nicht vom ordentlichen Unterhaltsbeitrag abgezogen werden. Es geht auch nicht an, solche Aufwendungen als unter den Grundbedarf fallend zu betrachten (vgl. C. Hegnauer, a.a.O., N. 143 f. zu Art. 273 ZGB oder das schon zitierte bundesgerichtliche Urteil 7B.145/2005, E. 3.3), vielmehr rechtfertigt es sich, sie kraft ihres Charakters und ihrer Ausrichtung im Budget separat auszuweisen. Abgesehen davon bringt es die Zusammensetzung des Grundbedarfs mit sich, dass die Einsparungen der Mutter an den Besuchswochenenden erfahrungsgemäss nur gering ausfallen. Selbst wenn die obhutsberechtigte Person ausgedehntere Besuche gestattet, ermässigt sich der Unterhaltsbeitrag deshalb nicht automatisch (C. Hegnauer, a.a.O., N. 144 zu Art. 273 ZGB). Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang darüber hinaus fest, dem besuchsberechtigten Elternteil sei zuzugestehen, das bei ihm weilende Kind nicht nur ernähren, sondern ihm ab und zu auch kulturelle oder sportliche Aktivitäten (Kino- und Ausstellungsbesuche, Schwimmbad, etc.) ermöglichen zu können (siehe Entscheid 7B.145/2005, E. 3.4). Dem nach dem kantonalen Sozialhilfegesetz bedürftigen besuchsberechtigten Vater wurden demzufolge zu Recht Leistungen für die Ausübung des Besuchsrechts ausgerichtet.