Erwerbsunkosten / weitere Auslagen

Erläuterungen

1. Erwerbsunkosten

Als Erwerbsunkosten bezeichnet man Auslagen, die im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit anfallen.

Beispiele:

  • Auslagen für den öffentlichen Verkehr
  • Benützung eines privaten Motorfahrzeuges
  • auswärtige Verpflegung
  • Berufskleidung, Berufswerkzeuge, Fachliteratur etc.

Nicht als Erwerbsunkosten gelten die Kosten für die familienergänzende Betreuung von Kindern erwerbstätiger Personen. Diese Auslagen werden separat angerechnet.

2. Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen

Wie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann auch die Erbringung anderer, nicht lohnmässig honorierter Leistungen mit Unkosten verbunden sein.

Beispiele:

  • Freiwilligen- oder Nachbarschaftsarbeit
  • Pflege von Familienangehörigen
  • Teilnahme an Integrations- oder Qualifikationsprogrammen etc.

3. Berücksichtigung im Unterstützungsbudget

Die effektiven mit solchen (von der Sozialhilfe erwünschten und geförderten) Tätigkeiten zusammenhängenden Kosten sind bei der Budgetierung grundsätzlich vollumfänglich zu berücksichtigen. Übersteigen die im konkreten Fall notwendigerweise anfallenden Auslagen diesen Betrag, ist die Differenz als situationsbedingte Leistung ins Unterstützungsbudget aufzunehmen. Für die Mehrkosten auswärts eingenom­mener Hauptmahlzeiten gilt dabei allgemein ein Ansatz von Fr. 6.-- pro Tag (§ 93 Abs. 1 Bst. e SV). Bei einer pauschalen Abgeltung werden 21.7 Arbeitstage angerechnet.

Die Erwerbsunkosten und die Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen dürfen nicht mit Integrationszulagen oder Einkommensfreibeträgen verrechnet werden.

4. Besonderheiten bei selbständig Erwerbenden

Eine selbständige Erwerbstätigkeit hat in gewissen Fällen zur Folge, dass erhöhte Erwerbsunkosten anfallen. Sind die Voraussetzungen für die befristete Unterstützung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gegeben, sind bei der Berechnung der Nettoeinkünfte die Erwerbsunkosten wie der übrige Betriebsaufwand in Abzug zu bringen.

Beispiele für erhöhte Erwerbsunkosten, die als Betriebsaufwand bei der Ermittlung der Nettoeinkünfte in Abzug zu bringen sind:

  • Geschäftliche Telekommunikationskosten
  • Fahrauslagen
  • Werbekosten
  • Fachzeitschriften und Fachliteratur
  • Büromiete
  • Versicherungen

Sonderregelungen Asyl

Keine.