Innerkantonale Platzierungen in Kinder- und Jugendheimen
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Bewilligung und Aufsicht
Der Betrieb eines Kinder- oder Jugendheims ist bewilligungspflichtig. Gemäss § 110 des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn bewilligt und beaufsichtigt der Kanton die Aufnahme von minderjährigen Personen ausserhalb des Elternhauses. Der Fachbereich Kinder und Jugendliche ist für die Aufsicht und Bewilligung der stationären Kinder- und Jugendbetreuung (KiJuB) zuständig. Um die qualitativen Voraussetzungen der Bewilligung und Aufsicht erfüllen zu können, wurden Richtlinien und eine Selbstdeklarationsliste erlassen. Diese dienen als Basis für eine bedarfsgerechte, professionelle, zeitgemässe und transparente Kinder- und Jugendbetreuung und leisten gleichzeitig einen Beitrag zum Kindes- und Jugendschutz. Die Wirtschaftlichkeit sowie die finanzielle Kontrolle der Kinder- und Jugendheime liegt in der Verantwortung der jeweiligen Trägerschaft.
Die Angebote der Familienpflege werden durch die Fachstelle Familie und Generationen beaufsichtigt.
2. Finanzierung
2.1. Zuständigkeit
Das Sonderschulangebot, insbesondere der Unterricht in Sonderschulen und die Internats- und Unterrichtskosten bei behinderungsbedingten Schulheimaufenthalten werden durch den Kanton getragen (§ 44quater VSG). Die zuständige Wohngemeinde beteiligt sich mit einem Schulgeld an den Kosten und die Eltern leisten einen Beitrag an die Verpflegungskosten und die ausserschulische Betreuung. Der Regierungsrat legt die Höhe des Schulgeldes und der Verpflegungskostenbeiträge fest.
Die Unterbringungs- und Betreuungskosten in anderen Institutionen der Jugend- und Kinderhilfe sind im Rahmen der Unterhaltspflicht grundsätzlich von den Eltern zu tragen. In der Regel ist dies nicht möglich, und die Kosten werden von der Sozialhilfe übernommen. Dies gilt sowohl für die Fremdplatzierungen, die im Einvernehmen mit den sorgeberechtigten Eltern erfolgen und insbesondere auch für Platzierungen, welche durch die Kindesschutzbehörde (KESB) angeordnet werden. Ab 2020 werden die durch Fremdplatzierungen von Minderjährigen entstehenden Sozialhilfekosten vom Kanton getragen. Bis zum Aufbau einer entsprechenden Fachstelle im AGS leisten die Sozialregionen weiterhin Kostengutsprache, bezahlen die Rechnungen und rechnen die Sozialhilfekosten gegenüber dem AGS ab.
Wird die Fremdplatzierung von der KESB angeordnet, sind die Kosten von der Sozialhilfe zu übernehmen. Die Sozialhilfebehörden haben keine Kompetenz, die Kostenübernahme abzulehnen. Sie prüfen lediglich den zumutbaren Beitrag der Eltern an die Platzierungskosten und legen diesen einvernehmlich fest. Kommt keine Einigung zustande, führt die KESB die Unterhaltsklage beim Zivilgericht. Bei einvernehmlich erfolgten Platzierungen klagt die Sozialregion.
2.2. Nebenkosten und situationsbedingte Leistungen
Gemäss Art. 276 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlungen geleistet. Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln (z.B. Renten, Lehrlingslohn) zu bestreiten. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen.
Die bei einer Kinder- und Jugendheimplatzierung anfallenden Nebenkosten (z.B. Taschengeld, Kleider und Schuhe, Telefonkarten, Toilettenartikel) und allfällige situationsbedingte Leistungen (z.B. Kosten für Brillen, Musikunterricht etc.) gehören zu den Unterhaltskosten, welche die Eltern zu übernehmen haben. Kommen die Eltern nicht für die Nebenkosten und situationsbedingten Leistungen auf, hat die für das Kind sozialhilferechtlich zuständige Gemeinde (d.h. der Unterstützungswohnsitz des Kindes) hierfür Kostengutsprache zu leisten.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht im Umfang der geleisteten Kosten gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf die finanzierende Sozialbehörde über. Sie kann die Eltern zur Leistung eines entsprechenden Unterhaltsbeitrages anhalten und, falls keine Einigung zustande kommt, die Eltern auf Leistung eines entsprechenden Unterhaltsbeitrages einklagen (Art. 279 ZGB). Weigern sich die Eltern, für die Nebenkosten und weitere situationsbedingte Leistungen aufzukommen, obwohl sie aus finanzieller Sicht dazu in der Lage wären, bedarf es einer Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB, welche vor dem zuständigen Zivilgericht zu erheben ist.
2.3. Nicht dauernd fremdplatzierte Kinder
Ist das Kind nicht dauernd fremdplatziert, bildet es zusammen mit der Familie eine Unterstützungseinheit. Reichen die Mittel der Familie nicht aus, um für die Nebenkosten aufzukommen, würden in solchen Fällen alle Familienmitglieder sozialhilfeabhängig. Um dies zu vermeiden, rechtfertigt es sich, in Abweichung von den SKOS-Richtlinien das nicht dauernd fremdplatzierte Kind als eigenen Unterstützungsfall zu führen und die Unterstützungsleistungen entsprechend zu berechnen.
Ebenfalls als eigener Unterstützungsfall zu führen ist auch das nicht dauernd fremdplatzierte Kind, wenn sich die Eltern weigern, für die Beiträge der Unterhaltspflichtigen und für die Nebenkosten aufzukommen, obwohl sie dazu in der Lage wären. Der Unterstützungswohnsitz des Kindes hat für die betreffenden Auslagen Kostengutsprache zu leisten und kann gegen die Eltern Unterhaltsklage erheben (Art. 289 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 279 ZGB).
2.4. Berechnung Elternbeitrag
In der Regel können Eltern nicht für sämtliche Kosten einer Kindesschutzmassnahme aufkommen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Kind in einer stationären Einrichtung platziert wird. Die Eltern werden dann verpflichtet, einen Anteil dieser Kosten zu tragen. Die Höhe dieses Anteils richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die Höhe des Elternbeitrags wird zwischen der finanzierenden Sozialregion und den Eltern einvernehmlich geregelt. Wenn keine einvernehmliche Regelung möglich ist, ist der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern mittels Unterhaltsklage beim Zivilgericht einzufordern.
Für die einvernehmliche Festlegung des Elternbeitrags stehen den Sozialregionen die entsprechenden internen Richtlinien der KESB zur Verfügung.
Sonderregelungen Asyl
Keine.