Platzierungen in Schulheimen (Sonderschulung)

Erläuterungen

1. Allgemeines

Die Sonderschulung ist eine sonderpädagogische Massnahme. Sie dient der Bildung von schulpflichtigen Kindern, die in der Regelschule nicht angemessen gefördert werden können. Die Sonderschulung umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung, Betreuung und Transport. Sie findet in Sonderschulen (Tagessonderschulen, Schulheimen oder Spitalschulen) als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht statt. Das Sonderschulangebot, insbesondere der Unterricht in Sonderschulen und die Internats- und Unterrichtskosten bei behinderungsbedingten Schulheimaufenthalten werden durch den Kanton getragen. Für die Zuweisung zur Sonderschulung ist das Volksschulamt (VSA) verantwortlich. Das VSA entscheidet aufgrund eines Abklärungsberichtes des schulpsychologischen Dienstes und nach Anhörung der Eltern. 

Es kann vorkommen, dass neben einer Sonderschulmassnahme gleichzeitig eine freiwillige oder behördliche Kindesschutzmassnahme nötig ist. Zum Beispiel, wenn ein Kind behinderungsbedingt eine Tagessonderschule besucht (Schulkosten) und gleichzeitig eine 24-Stunden-Betreuung unter der Woche nötig ist (Betreuungs-/Internatskosten). Dann kommt es zu „Mischfällen“ in denen sowohl das Volkschulsamt als auch der Sozialdienst involviert sein kann. 

Bei sämtlichen Platzierungen von Minderjährigen, in denen das Volksschulamt nicht involviert ist (vgl.: Innerkantonale Platzierungen in Kinder- und Jugendheimen)

2. Finanzierung

Die Kosten der behinderungsbedingten Sonderschulung werden vom Kanton (Volksschulamt) getragen. Platzierungen in Sonderschulheimen, die im Rahmen einer freiwilligen oder behördlichen Kindesschutzmassnahme angezeigt sind, werden über die Sozialhilfe finanziert. Es kann so zu «Mischfällen» kommen, in denen beispielsweise behinderungsbedingte Kosten für die Beschulung vom kantonalen Volksschulamt finanziert werden, Betreuungskosten für einen Internatsaufenthalt aber als Kindesschutzmassnahme von der Sozialhilfe finanziert wird. Es ist in jedem Fall immer subsidiär eine Kostenübernahme durch das Volksschulamt zu prüfen, bevor Sonderschulmassnahmen über die Sozialhilfe finanziert werden. Unabhängig von der Finanzierungsstelle wird bei Sonderschulmassnahmen vom Volksschulamt immer einen Kostenbeteiligung der Eltern verlangt. Für diese Kostenbeteiligung ist kein Erlass möglich. Wenn ein Kind in einer Sonderschulmassnahme ist und die Eltern bedürftig sind, können die Kosten als situationsbedingte Leistungen über die Sozialhilfe übernommen werden (bei Platzierungen auf das Fremdplatzierungsdossier buchen). 

Für die Finanzierung von Platzierung von Minderjährigen, ohne Involvierung des Volksschulamtes, ist im Kanton Solothurn ausschliesslich der Sozialdienst zuständig. (vgl. Handbucheinträge Link/Innerkantonale und ausserkantonale Platzierungen) 

Sonderregelungen Asyl

Keine.

Praxishilfen

Link zu Volksschulamt: Sonderschulung - Kanton Solothurn