Prämienverbilligung

Erläuterungen

Solange Asylsuchende und Schutzbedürftige (Status S) ohne Aufenthaltsbewilligung ganz oder teilweise Sozialhilfe beziehen, ist ihr Anspruch auf Prämienverbilligung nach Artikel 65 KVG sistiert (Art. 82a Abs. 7 AsylG). Die Kosten für die Prämien und Kostenbeteiligungen (Franchise und Selbstbehalt) werden den Kantonen vom Bund mit der Ausrichtung der Globalpauschalen subventioniert (vgl. FAQ des SEM zum Schutzstatus S). Der Anspruch lebt in dem Zeitpunkt auf, in dem diese Personen als Flüchtlinge anerkannt werden, als Schutzbedürftige einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben oder keine Sozialhilfe mehr beziehen. Mit der Ablösung von der Sozialhilfe erfolgt der Wechsel in die Einzelversicherung und die erwähnten Personengruppen haben Anspruch auf Prämienverbilligung. 

Meistens erfolgt eine Ablösung von der Sozialhilfe bei Personen mit Schutzstatus S nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Das so erzielte Erwerbseinkommen wird in der Regel quellenbesteuert.  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Prämienverbilligung für Quellbesteuerte. Weitere Informationen finden sich auf der Website der kantonalen Ausgleichskasse: https://www.akso.ch/produkte/individuelle-praemienverbilligung-ipv/