Versicherung

Erläuterungen

1.         Versicherung nur für Personen mit Schutzstatus S

Nur registrierte Personen mit dem Schutzstatus S haben Zugang zur Krankenversicherung. Zu Details der Registrierung siehe auch Beitrag "Registrierung".

2.         Krankenversicherung

2.1.      Situation bis 31. Mai 2022

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) meldet die als Schutzsuchende registrierten und dem Kanton Solothurn zugewiesenen Personen dem Amt für Gesellschaft und Soziales (AGS). Die Sozialregionen erhalten für alle diese Personen, welche in ihrem Einzugsgebiet wohnen, orientierungshalber eine E-Meldung des AGS. Dies unabhängig davon, ob die Person sich zur Sozialhilfe anmeldet oder nicht. Die Sozialregionen eröffnen erst einen Fall, wenn im Einzelfall Sozialhilfe beansprucht wird. 

Alle dem Kanton zugewiesenen Personen mit dem Schutzstatus S werden vom AGS automatisch bei der kantonalen Kollektivversicherung versichert. Die Schutzsuchenden werden vom SEM mit der Registrierung entsprechend informiert.

2.2.      Situation ab 1. Juni 2022

Das SEM hat per 1. Juni 2022 die Praxis der Umsetzung der Krankenversicherungspflicht angepasst. Seither gilt folgende Regelung:

Wenn eine schutzbedürftige Person ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung (S-Status) einreicht (in einem BAZ oder online), wird sie, sofern sie sozialhilfeabhängig ist, nach der Kantonszuweisung vom Kanton rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung für die obligatorische Krankenversicherung angemeldet. Die Kosten für die Prämien und Kostenbeteiligungen (Franchise und Selbstbehalt) werden den Kantonen vom Bund mit der Ausrichtung der Globalpauschalen subventioniert.

Das AGS versichert nur noch jene Personen automatisch, welche dem Kanton zugewiesen und in einem kantonalen Durchgangszentrum untergebracht werden. Wenn diese nach dem Transfer in eine Gemeinde keinen Sozialhilfeanspruch mehr haben, wechseln sie in eine Einzelversicherung und kommen für die Prämien und Kostenbeteiligungen selber auf. Die kantonale Praxis entspricht damit wieder den bekannten Prozessen bei Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen.

Personen, die nicht sozialhilfeabhängig sind, müssen die Krankenversicherungspflicht selbständig erfüllen, indem sie sich innert 3 Monaten nach der Gesuchstellung bei einer Krankenkasse – rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung – versichern. Diese Personen bezahlen die Prämien und Kostenbeteiligungen selber.