Anspruchsvoraussetzungen und Bemessung

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.         Anspruchsvoraussetzungen

1.1.      Grundsatz und Registrierung

Schutzbedürftige haben grundsätzlich nach der Erteilung des Status S Anspruch auf Sozialhilfe. Eine grundlegende Voraussetzung für einen allfälligen Sozialhilfeanspruch ist deshalb die entsprechende Registrierung beim Bund. Aufgrund der zurzeit länger dauernden administrativen Abläufe bei der Registrierung ist es ausreichend, wenn der Antrag zur Registrierung dokumentiert ist. Der Unterstützungsanspruch beginnt mit der Anmeldung und dem Sozialhilfeantrag bei der Sozialregion / Gemeinde.

Auch für die Unterstützung von Schutzsuchenden aus der Ukraine gilt aber der Grundsatz der Rechtzeitigkeit der Hilfeleistung. Dazu gehört, dass unaufschiebbare wirtschaftliche Hilfe in dringenden Fällen sofort geleistet werden muss. Unter Umständen besteht bereits ein Unterstützungsanspruch, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht vollständig abgeklärt sind, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Sozialhilfeanspruch besteht.

1.2.      Zuständigkeit (Kantonswechsel)

Die Zuständigkeit richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Grundlagen. Personen mit Schutzstatus S oder mit Status N können den Wohnkanton nicht frei wählen. Zuständig ist demnach der Kanton in den die Personen zugewiesen wurden. Gleich verhält es sich innerkantonal. Zuständig ist diejenige Gemeinde/Sozialregion, in welche die Personen zugewiesen wurde.

Personen welche einem anderen Kanton, einer anderen Gemeinde oder Sozialregion zugewiesen sind, können bei Bedarf im Rahmen der Notfallhilfe bei der Rückreise an den zugewiesenen Ort unterstützt werden.

Personen welche zwar einer Gemeinde oder Sozialregion zugewiesen sind, sich aber nicht dort aufhalten wollen, haben kein Anrecht auf Sozialhilfeleistungen

1.3.      Einkommen

Die Anrechnung des Einkommens inkl. der Gewährung eines Einkommensfreibetrags erfolgt nach den Prinzipien der Sozialhilfe, unabhängig davon, ob das Einkommen in der Schweiz oder in einem anderen Land erzielt wird. Wenn Gelder ab Konten in der Ukraine über Bank- und Kreditkarten bezogen werden, sind diese Bezüge als Einnahmen anzurechnen.

1.4.      Vermögen

Vermögenswerte, welche sich in der Schweiz befinden, sollen grundsätzlich verwertet werden. Es gelten folgende Ausnahmen:

  • Alle unpfändbaren Vermögenswerte (Kleider, Hausgeräte, etc.) sind ausgenommen.
  • Ukrainische Fahrzeuge können gemäss einer Weisung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit in der Schweiz benutzt werden. Auch wenn diese Fahrzeuge einen Vermögenswert darstellen, kann im Hinblick auf die Rückreise bis Ende 2022 auf die Verwertung verzichtet werden. Laufende Unterhaltskosten können von der Sozialhilfe nur übernommen werden, wenn das Fahrzeug aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen notwendig ist. Wenn dies nicht der Fall ist, müssen diese Kosten aus dem Grundbedarf bestritten werden. Vermögenserhaltende Kosten wie z.B. Leasingraten können nicht aus der Sozialhilfe bezahlt werden.
  • Wenn bei Personen mit Status S innerhalb von 12 Monaten seit Einreise keine Rückkehr erfolgt, ist der Autobesitz nach den Regeln der Sozialhilfe zu behandeln. Autos sind demnach zu veräussern, wenn ihr Wert den Vermögensfreibetrag für die massgebliche Haushaltsgrösse übersteigt. Der Wert kann via die kostenlosen Internetseiten autoscout24.ch, comparis.ch oder ricardo.ch bestimmt werden. Mittels der kostenpflichtigen Plattform eurotax.ch kann zudem eine umfangreiche Wertbestimmung vorgenommen werden. Ausnahmen gelten, wenn eine unterstützte Person auf das Auto aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen angewiesen ist (vgl. Praxisbeispiel ZESO 3/22). Zu beachten ist, dass ein Auto zuerst eingeführt und verzollt werden muss, bevor es verkauft werden kann. Die vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit für Personen aus der Ukraine angebotene Zollbewilligung 15.30 beinhaltet noch keine Verzollung. Die Einfuhrkosten betragen gemäss Bundesamt insgesamt ungefähr 14 % des Werts eines Fahrzeuges. Sinnvoll ist ein Verkauf, wenn der mutmassliche Erlös die Kosten der Einfuhr (inkl. Zollkosten) deutlich übersteigt. Wird die kostenpflichtige Einfuhr und die Veräusserung eines Fahrzeuges verlangt, kann die Sozialhilfe die Einfuhrkosten vorschussweise übernehmen. Als Alternative kann die Hinterlegung des Kontrollschildes verlangt werden, wenn auf kantonaler Ebene die rechtlichen Grundlagen dafür vorhanden sind.
  • Auf die Anrechnung von Vermögenswerten, die sich in der Ukraine befinden, ist zu verzichten, wenn davon auszugehen ist, dass nahestehende Personen mit diesen Mitteln ihren Lebensunterhalt bestreiten.

 

2.         Bemessung

2.1.      Grundbedarf

2.1.1.   eigener Haushalt

Wenn ein eigener Haushalt geführt wird, gilt der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) gem. RRB 2008/563.

2.1.2.   Kollektivunterbringungen

Personen, welche in Kollektivunterkünften untergebracht werden, erhalten einen monatlichen GBL von Fr. 410.00.

Familien mit 5 und mehr Personen werden auch in Kollektivunterkünften als eigene Unterstützungseinheit gerechnet. Der GBL gemäss Anzahl Personen der Unterstützungseinheit wird um 10% reduziert /(Zweckgemeinschaft).

2.1.3. Unterkunft in privaten Haushalten

Alle privat untergebrachten Personen erhalten den GBL gem. RRB 2008/563. Der Betrag richtet sich nach der Grösse der Wirtschaftsgemeinschaft und wird um 10% reduziert (Zweckgemeinschaft).  

2.2.      Wohnkosten

2.2.1.   Eigener Haushalt in einer Gemeindeunterkunft

Die Wohnkosten für Personen mit Status S, welche alleine in einer Gemeindeunterkunft leben und einen eigenen Haushalt führen, gestalten sich analog den Wohnkosten für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene. Das gilt ebenso für die Abrechnungen mit dem Kanton.

2.2.2.   Unterkunft in privaten Haushalten

Die Aufnahme der Schutzsuchenden in Gastfamilien erfolgt im Rahmen des sozialen Engagements und der solidarischen Unterstützung und wird finanziell nicht entschädigt. Für die Wohnkosten (erhöhte Nebenkosten, Mehrverbrauch von Haushaltmaterial) erhalten die Gastfamilien eine angemessene Abgeltung, welche von den Sozialregionen ausgerichtet wird. Auch Privatpersonen, welche bereits Schutzsuchende bei sich aufgenommen haben, können diese Abgeltung beantragen. Voraussetzung ist, dass die untergebrachten Schutzsuchenden einen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Der Anspruch auf Abgeltung der Wohnkosten beginnt mit dem Monat, in welchem der Antrag gestellt wurde. Ein einfacher schriftlicher Antrag ist empfehlenswert.

Die Abgeltung wird pro Haushalt berechnet und beträgt monatlich:

bei 1 – 3 untergebrachte Personen:                          Fr. 200.00

bei 4 und mehr untergebrachten Personen:             Fr. 400.00

Um Unklarheiten und Konflikte zu vermeiden, sollte die Abgeltung direkt an die Gastfamilie überwiesen werden (Buchungscode: 11.01).

2.2.3.   Situationsbedingte Leistungen

Situationsbedingte Leistungen richten sich grundsätzlich nach den üblichen gesetzlichen Grundlagen. Beiträge für Haustiere sind dementsprechend nicht als Sozialhilfeleistungen vorgesehen.