Fallführung
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Grundsatz
Die Fallführung gestaltet sich grundsätzlich nach den bereits jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien und fachlichen Standards.
Der Schutzstatus S wurde in hohem Tempo eingeführt. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass bei Registrierungen Fehler passieren. Die Prüfung ob alle gemeldeten Personen tatsächlich anwesend sind, ist daher von den Sozialregionen mit geeigneten Mitteln sicherzustellen.
2. Anspruchsvoraussetzungen und Bemessung
Es wird auf die Ausführungen im spezifischen Beitrag und auf die Ausführungen im "regulären" Sozialhilfehandbuch verwiesen.
3. Gegenleistungsprinzip
Auch für Personen mit Status S gilt grundsätzlich das Gegenleistungsprinzip. Zuweisungen in Angebote der arbeitsmarktlichen Integration sind jedoch derzeit nicht möglich. Vor Dem Erlass allfälliger Auflagen gegenüber Personen mit Status S ist in jedem Fall die Verhältnismässigkeit zu prüfen und den besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
4. Meldewesen
Die Datenerfassung und das Meldewesen geschehen analog den regulären Prozessen für Personen mit Status N oder vorläufig Aufgenommenen. Die Sozialregionen erhalten für alle als Schutzsuchende registrierten Personen, in ihrem Einzugsgebiet wohnen, orientierungshalber eine E-Meldung des AGS. Dies unabhängig davon, ob die Person sich zur Sozialhilfe anmeldet oder nicht. Die Sozialregionen eröffnen erst einen Fall, wenn im Einzelfall Sozialhilfe beansprucht wird.
Bei Personen, welche ausserhalb der kantonalen oder kommunalen Strukturen bei Verwandten oder Bekannten leben, erfolgt die Anmeldung bei der kollektiven Krankenkasse erst gestützt auf die Sozialhilfemeldung der Sozialregion (siehe auch Beitrag "Krankenversicherung").
5. Abrechnungswesen
Zur technischen Umsetzung wird ein FIBU-Code «Status S» geschaffen. Die Anleitungen dazu wurden den Sozialregionen bereits zugestellt.
Das Abrechnungswesen erfolgt analog den regulären Prozessen für Personen mit Status N oder für vorläufig aufgenommene Asylsuchende. Nach der rückwirkenden Aufhebung der pauschalen Abgeltung (RRB / 2022/975) werden die Sozialhilfeleistungen ab 1. Januar 2022 wieder effektiv abgerechnet (analog Regelsozialhilfe). Ausgenommen sind die Wohnkosten für Personen, welche von der Gemeinde oder der Sozialregion untergebracht werden. Diese werden pauschal abgegolten (monatlich Fr. 350.00 / unterstützte Person). Die Sozialregionen und Gemeinden wurden am 21. Juni 2022 per E-Mail über die Anpassungen und das Vorgehen informiert.