Grundsätze
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Sozialhilfe Schutzstatus S
Gemäss Art. 82 Abs. 1 AsylG gilt für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe kantonales Recht. Nach §156 SG hat der Regierungsrat (RRB 2008/563) die Ausrichtung von Sozialhilfe an asyl- schutzsuchende Personen ohne Aufenthaltsbewilligung festgelegt. Entsprechend erhalten Personen mit Status S grundsätzlich die gleichen Leistungen wie Personen mit Status N. Entsprechend gelten die Ausführungen im kantonalen Sozialhilfehandbuch auch für Personen mit Status S. Anspruchsprüfung und Verfahren sind analog zu den anderen Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezügern anzuwenden.
Die SKOS hat ebenfalls weitere Informationen auf ihrer Homepage aufgeschaltet. Diese werden laufend aktualisiert.
2. Sozialhilfe ohne Schutzstatus S
Ukrainerinnen und Ukrainer dürfen visumsfrei in die Schweiz einreisen und sich insgesamt 90 Tage im Schengen-Raum aufhalten. Wenn diese Personen eine Notlage geltend machen, haben sie entsprechend Anspruch auf Notfallhilfe. Hierzu verweisen wir auf folgende Beiträge im Sozialhilfehandbuch:
Notfallhilfe - Grundlagen - Kanton Solothurn
Merkblatt SKOS Unterstützung Drittstaaten
Personen, die eine Notlage geltend machen und die Voraussetzungen für den Erhalt des Schutzstatus S erfüllen, sind anzuweisen, sofort bei den Bundesempfangszentren einen entsprechenden Antrag einzureichen.
Personen ohne Status S und ohne anderen Aufenthaltsstatus können nicht in die obligatorische Krankenversicherung aufgenommen werden. Für medizinische Notfälle können die zuständigen Sozialhilfestellen subsidiäre Kostengutsprache leisten.