Aufnahmesoll
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Grundsatz
Die Verteilung der Schutzsuchenden durch den Bund erfolgt im Grundsatz nach den bekannten Kriterien und Prozesse aus dem Asylbereich. Auch innerhalb des Kantons sollen die Schutzsuchenden wie gewohnt, möglichst gemäss den Einwohnerzahlen gleichmässig auf die Gemeinden verteilt werden (§ 155 Abs. 2 SG).
2. Aktuelle Situation
Die genügende Bereitstellung von Unterkunftsmöglichkeiten hat aktuell oberste Priorität. Konkret sind Kanton und Gemeinden angehalten, die dafür benötigten Voraussetzungen zu schaffen. Aufgrund der aktuellen Ausgangslage (hohe Dynamik bei der Anzahl an Schutzsuchenden, bereits bestehende Privatunterbringungen in Gemeinden, zur Verfügung stehender Wohnraum, Gemeinderessourcen, etc.) kann eine gleichmässige Verteilung der schutzsuchenden Personen auf die Sozialregionen nicht in jedem Fall gewährleistet werden. Unabhängig davon werden sämtliche Zuweisungen separat erfasst, so dass die Nachvollziehbarkeit der Bestände zu jedem Zeitpunkt sichergestellt ist. Eine Anrechnung der Zuweisungen an die Aufnahmesollbestände erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt und wird durch das AGS erarbeitet.