Einschränkung der Niederlassungsfreiheit
Erläuterungen
1. Niederlassungsfreiheit
1.1. Schutzsuchende mit Sozialhilfeanspruch
Sozialhilfeabhängige Personen mit Schutzstatus S haben grundsätzlich keine freie Wohnsitzwahl. Sie werden vom Bund dem Kanton zugewiesen. Das AGS transferiert die Schutzsuchenden nach dem Aufenthalt in einem Durchgangszentrum in eine Gemeinde. Solange die Schutzsuchenden Sozialhilfeleistungen beziehen, können sie nicht in eine andere Gemeinde umziehen. Diese Regelung gilt für Personen in kommunalen Unterkünften ebenso wie für Schutzsuchende in einer Privatunterbringung.
1.2. Schutzsuchende ohne Sozialhilfeanspruch
Wirtschaftliche selbständige Schutzsuchende können sich innerhalb des Kantons frei bewegen, einen Wohnsitz begründen und einen Mietvertrag abschliessen. Bei einer späteren Anmeldung bei der Sozialregion ist die Höhe des Mietzinses anhand der Mietzinsrichtlinien zu überprüfen. Bei überhöhten Wohnkosten gilt das reguläre Auflage- und Kürzungsverfahren: (https://sozialhilfehandbuch.so.ch/verfahren/auflagen-und-sanktionen/sanktionen/sonderfall-kuerzung-bei-ueberhoehten-wohnkosten/. Nur wenn missbräuchlich hohe Mietkosten im Sinn von § 93 Abs. 1 Bst. b SV vorliegen, können diese ab Unterstützungsbeginn auf die ortsübliche Höhe herabgesetzt werden.