Zuweisung und kantonale und kommunale Unterbringung
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Grundsatz
Die Verteilung der Schutzsuchenden aus der Ukraine erfolgt im Rahmen der bewährten und bekannten Prozesse im kantonalen Asylwesen.
2. Kantonale Unterbringung
Die vom Bund zugewiesenen Schutzsuchenden werden zuerst in einem kantonale Durchgangszentrum untergebracht und betreut. Der Kanton stellt an folgenden Standorten besondere Unterbringungsstrukturen für schutzsuchende Personen aus der Ukraine zur Verfügung:
Fridau, Egerkingen 200 Plätze (in Betrieb)
Bildungsheim, Balmberg 50 Plätze (in Reserve)
Allerheiligenberg, Hägendorf 200 Plätze (in Reserve)
Bei Bedarf kann die Aufnahmekapazität der Strukturen weiter ausgebaut werden. Zudem prüft der Kanton potentielle Liegenschaften zur ergänzenden Nutzung als Unterkünfte. Der Betrieb der Zentren erfolgt in Zusammenarbeit mit der ORS Service AG. Die kantonalen Durchgangszentren in Oberbuchsiten, Selzach und im Kurhaus Oberbalmberg sind grundsätzlich für den ordentlichen Asylbetrieb bestimmt. Sie dienen zudem als Reservekapazität und für die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen. Die Unterbringungsdauer innerhalb der kantonalen Strukturen bemisst sich primär nach deren effektiven Auslastung. Insofern haben sich die Sozialregionen/Gemeinden bei hoher Auslastung auf rasche Zuweisungen vorzubereiten.
3. Kommunale Unterbringung
3.1. Bereitstellung und Meldung kommunaler Unterkünfte
Im Anschluss an die kantonale Phase, werden die Schutzsuchenden auf die Sozialregionen verteilt. Die Sozialregionen müssen somit auch ihre Unterbringungsstrukturen vorbereiten und ggf. aufstocken. Im Moment gehen wir von einer hohen Anzahl an Zuweisungen aus. Die Gemeinden und Sozialregionen sind deshalb gefordert, genügend Wohnraum zur Verfügung zu stellen.
Beim Kanton haben sich viele Personen und Institutionen gemeldet, die ausserhalb einer privaten Unterbringung (Gastaufnahme) Unterkunftsmöglichkeiten wie bspw. Wohnungen, Einlegerwohnungen, Häuser, etc. zur Verfügung stellen wollen. Bei diesen Angeboten werden wir auf die örtlich zuständigen Sozialregionen verweisen. Die Angebote können dann von den Sozialregionen geprüft und ggf. dem Kanton als mögliche Unterkünfte gemeldet werden.
3.2. Einrichtung und Mobiliar
Das notwendige Mobiliar und weitere Einrichtungsgegenstände in den Wohnungen und Kollektivunterkünften gehören der Gemeinde / Sozialregion. Die Kosten sind in der Pauschalabgeltung enthalten und werden nicht zusätzlich entschädigt. Es gelten die entsprechenden Sonderregelungen Asyl im Sozialhilfehandbuch zur Anschaffung von Möbeln und weiteren Einrichtungsgegenständen (https://sozialhilfehandbuch.so.ch/praxis-sozialhilfe/situationsbedingte-leistungen/moebel-und-einrichtung/).
3.3. Haustiere
Eine Besonderheit in der aktuellen Situation ist, dass die Schutzsuchenden teilweise ihre Haustiere bei sich haben. Bei der Prüfung der Unterkünfte sollte deshalb abgeklärt und dem AGS gemeldet werden, ob die Haltung von Haustieren möglich ist.
4. Umplatzierungen und Notunterbringungen
Aktuell entfällt ein hoher Anteil von registrierten Schutzsuchenden auf Privatunterbringungen. Diese Unterbringungsform ist nicht auf Dauer angelegt und mittelfristig müssen andere Unterbringungen realisiert werden. In einzelnen Fällen kann es wegen unlösbaren Konflikten in diesen Haushaltungen oder wegen ungenügenden räumlichen Verhältnissen auch zu akuten Notsituationen kommen, in welchen sofort eine andere Unterbringung gefunden werden muss.
Die Zuständigkeit für die Realisierung von Umplatzierungen liegt in diesen Fällen immer bei der örtlich zuständigen Sozialregion/Gemeinde.