Auflagen und Weisungen

Einzelne Pflichten der unterstützten Person ergeben sich direkt aus der Gesetzgebung, andere müssen im Einzelfall konkretisiert werden. Dazu gehört insbesondere die Gegenleistungspflicht. Art und Umfang einer Gegenleistung orientieren sich an den individuellen Ressourcen und den persönlichen Verhältnissen der unterstützten Person und wird nach Möglichkeit gemeinsam ausgehandelt. Nicht alle Sozialhilfebeziehenden sind in der Lage, mit Gegenleistungen einen aktiven Beitrag zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit beizutragen. Gründe dafür sind vielfach psychische oder körperliche Beeinträchtigungen. Das Ziel der Existenzsicherung darf in solchen Fällen nicht in Frage gestellt werden. Beim Einfordern von Pflichten sind die Grundsätze der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den individuellen Möglichkeiten der betroffenen Person auch die tatsächlich vorhandenen Voraussetzungen zur Erbringung einer bestimmten Gegenleistung