Prüfung der örtlichen, sachlichen und zeitlichen Zuständigkeit
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Allgemeines
Beim persönlichen Erstkontakt bzw. im Moment der Gesuchstellung um Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe geht es zunächst darum, zu klären, ob die Sozialhilfestelle örtlich und sachlich zuständig ist. Mit dieser Vorabklärung entscheidet sich, ob auf das Gesuch der betroffenen Person eingetreten werden kann oder nicht. Eine materielle Prüfung des Antrags erfolgt erst, wenn die Sozialregion sachlich und örtlich zuständig ist, bzw. bei unklarer Zuständigkeit im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig in die Unterstützung eintritt.
2. Klärung der örtlichen Zuständigkeit
2.1. Grundsatz
Gemäss § 3 Abs. 3 SG richtet sich der sozialhilferechtliche innerkantonale Unterstützungswohnsitz oder Aufenthaltsort sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG). Als Aufenthalt gilt dabei die tatsächliche Anwesenheit in einer Einwohnergemeinde. Die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist.
Bei unklaren Wohnsitzverhältnissen muss die antragstellende Person zur Klärung der Zuständigkeit befragt werden.
2.2. Vorgehen
Die örtliche Zuständigkeit wird von der Sozialregion bei jeder Neuanmeldung in Zusammenarbeit mit der Einwohnerkontrolle der Gemeinde geprüft. Bei laufenden Fällen überprüft die Sozialregion regelmässig die Meldeverhältnisse. Damit wird verhindert, dass ein Wegfallen der örtlichen Zuständigkeit unentdeckt bleibt, wenn Klientinnen und Klienten gegenüber der Sozialregion die Meldepflicht verletzen.
2.2.1. Neuanmeldungen
Bei Neuanmeldungen übermittelt die Sozialregion der Einwohnerkontrolle der jeweiligen Gemeinde folgende Angaben aller antragstellenden Personen der Unterstützungseinheit:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum
- Sozialversicherungs-Nummer
- Wohnadresse
Die Einwohnerkontrolle überprüft und bestätigt die Meldeverhältnisse gegenüber der Sozialregion und erteilt weitere Informationen soweit sie für die Klärung der Zuständigkeit notwendig sind.
2.2.2. Laufende Fälle
Die Sozialregion übermittelt quartalsweise (Stichtag 31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember) den Einwohnerkontrollen der angeschlossenen Gemeinden eine vollständige Liste der aktuell sozialhilfebeziehenden Personen. Die Liste umfasst folgende Angaben:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum
- Sozialversicherungs-Nummer
- Wohnadresse
Die Einwohnerkontrolle überprüft und bestätigt die Meldeverhältnisse gegenüber der Sozialregion.
3. Klärung der sachlichen Zuständigkeit
Viele Personen, die sich an einen Sozialdienst wenden, haben unklare Vorstellungen über die Leistungen des Sozialdienstes und wissen nicht genau, unter welchen Voraussetzungen welche Leistungen erbracht werden. Es ist deshalb wichtig, bereits zu Beginn zu klären, was die Erwartungen und Bedürfnisse der Gesuchstellenden sind und diese mit dem Auftrag der Sozialhilfe abzugleichen. Zentral bei der sachlichen Zuständigkeitsprüfung ist die Frage, ob die gesuchstellende Person einen Anspruch auf finanzielle Leistungen der Sozialhilfe geltend machen kann. Stellt der Sozialdienst fest, dass die betroffene Person nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten auf wirtschaftliche Hilfe gehört, erfolgt die Überweisung an die zuständige Amtsstelle oder an eine geeignete Beratungsstelle.
Stellt die betroffene Person ein Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe und hat sie wahrscheinlich Anspruch auf eine andere Leistung (z. B. Arbeitslosenversicherung, Ergänzungsleistungen, etc.), muss auf ihr Gesuch eingetreten und die wirtschaftliche Hilfe bei Bedürftigkeit bevorschussend ausgerichtet werden, bis der Anspruch auf die Drittleistung geklärt ist und die Leistungen eingehen.
4. Klärung der zeitlichen Zuständigkeit
Fragen zur zeitlichen Zuständigkeit für die Anrechnung gewisser Ausgaben stellen sich regelmässig im Zusammenhang mit dem Unterstützungsbeginn oder der Ablösung von der Sozialhilfe. Hier ist der Grundsatz zu beachten, dass im Rahmen der Sozialhilfe jene Ausgaben berücksichtigt werden können, deren Leistung im Unterstützungszeitraum fällig wird. Ebenfalls zu berücksichtigen sind gültige Kostengutsprachen.
Illustrieren lässt sich dies anhand des Beispiels einer Arztrechnung für eine Behandlung während der Unterstützung, die aber erst im Anschluss in Rechnung gestellt wurde. Entscheidend ist nicht der Behandlungszeitraum, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Rechnung. In der Regel wird auf Rechnungen eine Zahlungsfrist ausgewiesen. Spätestens am letzten Tag der Frist wird die Rechnung fällig und muss bezahlt werden. Wenn dieser Fälligkeitstermin in den Zeitraum einer Unterstützungsperiode fällt, ist der Rechnungsbetrag bei der Bemessung der Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen. Wenn zu diesem Zeitpunkt bereits der Unterstützungswohnsitz gewechselt hat oder eine Ablösung erfolgte, besteht kein Anspruch mehr auf Übernahme der Kosten durch die Sozialhilfe.
5. Weiteres Vorgehen
Sind die Eintretensvoraussetzungen grundsätzlich gegeben, werden die bereits vorhandenen Unterlagen auf ihre Vollständigkeit in Bezug auf die Behandlung des Gesuchs um Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe geprüft. Der betroffenen Person wird mitgeteilt, welche zusätzlichen Unterlagen bis wann beigebracht werden müssen. Liegt eine akute Notlage vor, bzw. ist diese glaubhaft dargetan, muss auch vor einer abschliessenden Prüfung der Anspruchsberechtigung die notwendige Hilfe geleistet werden.
Ist aufgrund der vorhandenen Unterlagen bereits klar, dass kein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht, muss der betroffenen Person erläutert werden, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, und sie muss sich dazu äussern können. Da ihrem Begehren nicht entsprochen wird, hat sie Anspruch auf einen beschwerdefähigen Entscheid. Darauf muss die betroffene Person auch dann hingewiesen werden, wenn sie ihr Unterstützungsgesuch zurückziehen will. Es besteht sodann die Möglichkeit, einen unbegründeten Entscheid zu erlassen. Dies mit dem Hinweis, dass innert 10 Tagen ab Erhalt eine schriftliche Begründung verlangt werden kann. Die Rechtsmittelfrist beginnt in diesen Fällen erst mit Zustellung der Begründung zu laufen (vgl. § 21bis Bst. c Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 124.11).
In Fällen, in welchen kein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht, kann allenfalls das Erbringen von persönlicher Hilfe oder eine zielführende Triagierung notwendig und sinnvoll sein.
Sonderregelungen Asyl
Sozialhilfeabhängige vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) werden vom Kanton den Gemeinden zur Unterbringung und Unterstützung zugewiesen. Damit wird die jeweilige Gemeinde zuständig, auch wenn sich die Person vorgängig nicht auf dem Gemeindegebiet aufgehalten oder einen Wohnsitz begründet hat. Erfolgt die Ablösung von der Sozialhilfe, so können diese Personen innerhalb des Kantons ihren Wohnsitz frei wählen. Zieht die vorläufig aufgenommene Person aus der Zuweisungsgemeinde weg und begründet sie in einer anderen Gemeinde einen Unterstützungswohnsitz, wird diese bei einer allfälligen Wiederaufnahme der Unterstützung zuständig.
Für sozialhilfeabhängige Asylsuchende (Auswies N) gelten die gleichen Regelungen.