Erstverteilung auf die Kantone

Erläuterungen

Die Verteilung von Asylsuchenden auf die Kantone richtet sich nach dem Bevölkerungsanteil des Kantons an der Gesamtbevölkerung der Schweiz (Art 21 Abs. 1 AsylV 1). Dabei werden besondere Leistungen berücksichtigt, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen (Art. 27 Abs. 1bis AsylG). Das bedeutet beispielsweise, dass der Kanton Solothurn als Standortkanton eines BAZ ohne Verfahrensfunktion mit 250 Plätzen jährlich 50 Asylsuchende im erweiterten Verfahren weniger zugeteilt bekommt.

Den Kantonen vom SEM zugewiesen werden:

  • Asylsuchende, deren Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird
  • Personen, welchen im beschleunigten Verfahren Asyl gewährt oder die vorläufig aufgenommen wurden
  • Asylsuchende im beschleunigten oder Dublin -Verfahren, über deren Asylgesuch nach Höchstdauer des Aufenthalts in Zentren des Bundes von 140 Tagen noch nicht entschieden wurde
  • Bei einem raschen und erheblichen Anstieg an Asylgesuchen kann eine Zuweisung an den Kanton auch vor dem Ablauf der Höchstdauer erfolgen (Art. 24 Abs. 6 AsylG).

Im Faktenblatt Verteilmechanismus (siehe Praxishilfen) wird die Verteilung übersichtlich visualisiert. Dort ist auf einen Blick ersichtlich, welche Personen in BAZ und welche in kantonalen respektive kommunalen Strukturen untergebracht werden.

Bei der Zuweisung berücksichtigt das SEM verschiedene Merkmale wie die Nationalität, Verfahrenskategorie und betreuungsintensive Fälle. Als betreuungsintensive Fälle gelten beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Asylsuchende mit gesundheitlichen Problemen. Berücksichtigt wird zudem, wenn bereits Familienangehörige in der Schweiz leben. Besonders Kernfamilien (Ehepaar, minderjährige Kinder) dürfen basierend auf dem Grundsatz der Einheit der Familie nicht getrennt werden. Innerhalb dieses Schlüssels erfolgt die Verteilung nach dem Zufallsprinzip.

Zuweisungsentscheide sind selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen. Sie können beim Bundesverwaltungsgericht innert 10 Tagen und mit der Begründung, dass die Einheit der Familie verletzt wird, angefochten werden.

Das SEM verfügt nach der Zuweisung nur Kantonswechsel, wenn beide Kantone zustimmen, Anspruch auf Einheit der Familie besteht oder eine schwerwiegende Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen vorliegt (Art 22. Abs. 2 AsylV 1). Weitere Informationen zu Gesuchen um Kantonswechsel finden Sie im Artikel «Die Gesuche um Kantonswechsel» (siehe Praxishilfen).