Mitwirkungsrechte und -pflichten

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. Grundsatz

Mitwirkungsrechte und -pflichten werden während des ganzen Verfahrens der Sozialhilfe eingefordert. Dies ist einerseits im verwaltungsrechtlichen Verfahren gesetzlich vorgeschrieben. Andererseits ist es auch Folge des Individualisierungsprinzips und dient der Förderung des Erhalts der Eigenverantwortung und der Selbsthilfe.

2. Mitwirkungsrechte

2.1.      Mitwirkungsrechte der betroffenen Person

Die Sozialbehörden sind verpflichtet, die betroffene Person im Rahmen ihrer Verfahrensrechte am Verfahren zu beteiligen. Dies ergibt sich auch aus dem grundrechtlich geschützten Gehörsanspruch und dem Schutz der Menschenwürde, wonach der Einzelne als Individuum ernst zu nehmen und in den Entscheidungsprozess, der ihn persönlich betrifft, einbezogen werden muss. Die betroffene Person muss ihre Sicht der Dinge äussern können und ihre Argumente sind in den Entscheidungsprozess einzubeziehen.

Die Mitwirkungsrechte sind aber nicht nur verfahrensrechtlicher Natur. Die Sozialbehörde muss die betroffene Person auch bei der Abklärung und Planung der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe mitwirken lassen. Es steht ihr im Hilfsprozess ein umfassendes Mitspracherecht zu. Es erstreckt sich auf alle Bereiche, welche im Rahmen der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe berührt werden. Der Bezug von Sozialhilfe führt sodann zu keinen Einschränkungen der Rechts- oder Handlungsfähigkeit und darf auch sonst in keiner Weise einer Bevormundung oder gesetzlichen Vertretung des/der Klienten/in gleichkommen.

2.2.      Mitwirkungsrechte der Sozialbehörde

Bei Entscheidungen der betroffenen Person, welche Auswirkungen auf die materielle Unterstützung haben, steht der Sozialbehörde ein Mitspracherecht zu. Sie muss beispielsweise nicht jede gewünschte (Integrations)Massnahme finanzieren.

3. Mitwirkungspflichten

Die betroffene Person ist in vielen Bereichen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, mitzuwirken. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Abklärung der massgeblichen Verhältnisse. Sie ist zur wahrheitsgetreuen Auskunft verpflichtet und muss die Sozialbehörde hinsichtlich des Sozialhilfeanspruchs umfassend informieren. Notwendige Informationen können beispielsweise die persönliche und finanzielle Situation, den Gesundheitszustand, den beruflichen Lebenslauf oder Angaben über weitere involvierte Stellen betreffen. Die Mitwirkungspflicht ist auf den Einzelfall bezogen auszugestalten und findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit.

Zudem hat die betroffene Person alles ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um ihre Notlage abzuwenden bzw. zu beheben. Dies ergibt sich aus dem Subsidiaritätsprinzip.

Sonderregelungen Asyl

Keine.