Diätzuschlag

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. Allgemeines

Gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen können es erforderlich machen, dass die betroffenen Personen eine spezielle Ernährung einhalten. So kann es beispielsweise notwendig sein, auf gewisse Nahrungsmittel zu verzichten und an deren Stelle Ersatzprodukte zu konsumieren, die vergleichsweise teuer sind. Dies kann dazu führen, dass der im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthaltene Anteil für Nahrungsmittel nicht ausreicht, um die notwendigen Lebensmittel zu finanzieren. Solche Mehrauslagen, welche durch eine aus gesundheitlichen Gründen notwendige Diäternährung anfallen, werden zu den krankheits- und behinderungsbedingten Spezialauslagen gezählt. Sie können über die Sozialhilfe abgerechnet werden, sofern sie nicht von anderer Seite übernommen werden. Dabei ist grundsätzlich analog zur Handhabung der Diätzuschläge bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zu verfahren.

2. Regelung bei den Ergänzungsleistungen

Nach Art. 14 ELG werden ausgewiesene Mehrkosten für eine ärztlich verordnete lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch in einem Spital leben, mit einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 2'100.-- vergütet. Bei Personen, welche im Heim oder Spital wohnen, sind Diätkosten in die Tagestaxe einzu­schliessen.

Die durch eine Diät bedingten Mehrkosten knüpfen nicht an das Vorliegen einer Krankheit an, sondern allein an die Tatsache, dass wegen einer Krankheit lebensnotwendig eine kostenaufwändigere Ernährung als üblich erforderlich ist. Der Mehrbedarf setzt voraus, dass im konkret zu beurteilenden Fall ein solcher tatsächlich akut vorhanden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute Bundesgericht) P 47/05 vom 6. April 2006). Das bedeutet, dass die Mehrauslagen grundsätzlich zu belegen sind. Ausgenommen davon sind Krankheiten, bei denen die Mehrkosten aufgrund der allgemeinen Erfahrung als auswiesen gelten. Nach der Rechtsprechung im Bereich der Ergänzungsleistungen führen folgende Diagnosen auch ohne Nachweis der Mehrkosten zu einem Recht auf einen Diätzuschlag:

  • Zöliakie / Sprue (Getreideunverträglichkeit)
  • Peritonealdialyse (wiederholte Bauchfelldialyse zwecks Blutreinigung).

Weitgehend ohne Mehrkosten eingehalten werden kann hingegen die notwendige Diät bei Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit). Nach der neueren Rechtsprechung sind Diabetiker nicht auf teure Spezialprodukte, sondern auf eine gesundheitsbewusste ausgewogene Kost angewiesen. Eine gesunde Ernährung mit guter Kombination gewöhnlicher Nahrungsmittel ist aber grundsätzlich mit keinen eigentlichen Mehrkosten verbunden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute Bundesgericht) P 47/05 vom 6. April 2006; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010).

3. Anrechnung eines Diätzuschlages in der Sozialhilfe

Bei der Prüfung, ob eine bestimmte Krankheit oder Behinderung mit Bezug auf die Ernäh­rung zu Mehrkosten führt, kann zunächst auf die Regelung im Bereich der Ergänzungsleistungen zurückgegriffen werden.

So ist zunächst mit einem Arztzeugnis zu belegen, dass die unterstützte Person an einer bestimmten Krankheit oder Behinderung leidet und wegen dieser gesundheitlichen Beeinträch­tigung auf eine spezielle Diät angewiesen ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob diese Diät im Vergleich zu einer Normalkost, welche aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu finanzieren ist, zu Mehrkosten führt. Diese Mehrauslagen sind grundsätzlich zu belegen. Auf einen solchen Nachweis kann aber verzichtet werden, wenn es sich bei der vom Arzt bescheinigten Krankheit um Zöliakie / Sprue oder Peritonealdialyse handelt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist ein Diätzuschlag als situationsbedingte Leistung im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, wobei analog zur Regelung bei den Ergänzungsleistungen von einem Maximalbetrag von Fr. 2'100.-- pro Jahr auszugehen ist. Fallen die Mehrkosten wegen einer notwendigen Diät in regelmässigen Abständen an, kann eine Pauschale ins monatliche Unterstützungsbudget (maximal Fr. 175.--) eingesetzt werden. Diese Pauschale kann periodisch, z.B. halbjährlich, mit den effektiv angefallenen Kosten abgeglichen werden. Bestehen Zweifel über die Höhe oder die Angemessenheit der anzurech­nenden Kosten, empfiehlt es sich, Fachpersonen oder -stellen beizuziehen (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe (ZeSo) 2001 S. 137 f.).

Sonderregelungen Asyl

Keine.

Rechtsprechung

9C_482/2009, E. 3.5.2: In Bezug auf den Diabetes mellitus hat das kantonale Gericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts angenommen, die notwendige Diät könne weitgehend ohne Mehrkosten eingehalten werden (Urteil P 47/05 vom 6. April 2006 E. 3). Hinsichtlich chronischer Pankreatitis resp. Pankreasinsuffizienz hat es nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (E. 2.1), es sei auf gesunde Ernährung mit guter Kombination gewöhnlicher Nahrungsmittel zu achten; eigentliche Mehrkosten entstünden dadurch nicht. Folglich hat es zu Recht die Anrechnung einer Pauschale, welche für die durch eine notwendige Diät entstehenden Mehrkosten gewährt wird (Urteil P 47/05 vom 6. April 2006 E. 1), abgelehnt.

P 47/05: Streitig ist einzig, ob dem Beschwerdeführer infolge der Diät, die er wegen seines insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II einzuhalten hat, Mehrkosten entstehen, die im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz verneint dies unter Hinweis auf die medizinischen Erkenntnisse über die für Diabetiker empfohlenen Ernährungsvorschriften. Diabetiker seien nicht auf teure Spezialprodukte, sondern auf eine gesundheitsbewusste ausgewogene Kost angewiesen. Der Versicherte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er müsse einen bestimmten Diätplan einhalten und dürfe beispielsweise nur Kalbfleisch, Meerfisch und Biogemüse essen. Dadurch würden ihm Mehrkosten entstehen. Die Mehrkosten im Sinne von Art. 9 ELKV [heute Art. 14 ELG in Verbindung mit § 9 ZLV] knüpfen nicht an das Vorliegen einer Krankheit an, sondern allein an die Tatsache, dass wegen einer Krankheit lebensnotwendig eine kostenaufwändigere Ernährung als üblich erforderlich ist. Der Mehrbedarf setzt voraus, dass im konkret zu beurteilenden Fall ein solcher tatsächlich akut vorhanden ist. Aus den vom Beschwerdeführer aufgelegten Bescheinigungen ergibt sich lediglich, dass er auf eine gesunde, mineralstoffreiche, frische und schadstoffarme Ernährung zu achten hat (vgl. Berichte des Dr. med. N. vom 20. September 2005 und des Dipl. Psychologen und Heilpraktikers L. vom 26. September 2005). Er hat danach keinen speziellen Ernährungsplan mit bestimmten, festgelegten Lebensmitteln zu befolgen, die zwingend besondere Kosten auslösen würden. Dr. med. N. hält einzig fest, die verwendeten Bioprodukte seien teurer, aber auch gesünder. Ein finanzieller Unterschied zwischen der dem Versicherten empfohlenen und einer normalen Kost wird mit dieser Aussage ebenso wenig begründet wie mit dem pauschalen Hinweis, er benötige insbesondere fettarmes Fleisch, Meerfisch und Biogemüse. Damit ist in keiner Weise dargelegt, worin der geltend gemachte finanzielle Mehraufwand für die Ernährung konkret bestehe. Der Versicherte kann für sein Krankheitsbild geeignete Nahrung durchaus ohne zusätzliche Aufwendungen beschaffen, zumal er nicht auf teure Spezialprodukte, sondern auf eine gesundheitsbewusste Kost angewiesen ist.