Übersetzungskosten

Erläuterungen

1. Amtssprache

Im Verkehr mit den Behörden gilt das Prinzip der Amtssprache (vgl. Art. 70 BV). Das bedeutet, dass zwischen der Verwaltung und Privatpersonen mündlich und schriftlich grundsätzlich die im betreffenden Kanton geltende Amtssprache zur Anwendung gelangt. Im Kanton Solothurn ist die Amtssprache Deutsch. Wer der deutschen Sprache nicht oder nicht genügend mächtig ist, muss sich grundsätzlich selbst und auf eigene Kosten um eine Übersetzungshilfe bemühen, wenn er oder sie mit den Behörden in Kontakt treten will oder muss.

2. Beizug von Übersetzern bzw. Übersetzerinnen in der Sozialhilfe

Grundsätzlich handelt es sich bei der Ausrichtung von Sozialhilfe um ein einfaches Verfahren, welches sich an den Umständen, in welchen sich die betroffene Person befindet, orientiert und keine besonderen Rechtskenntnisse erfordert. In gewissen Fällen kann es aus verfahrenstechnischen Gründen und im Rahmen der Fallführung dennoch notwendig sein, eine professionelle Übersetzungshilfe beizuziehen, namentlich wenn es um die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Erlass von Entscheiden zulasten der betroffenen Personen (z.B. Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen) geht und die betroffene Person niemanden aus dem privaten Umfeld beiziehen kann. In solchen Fällen hat die Sozialbehörde der betroffenen Person eine professionelle Übersetzungshilfe zur Seite zu stellen.

3. Kosten des Beizuges einer Übersetzungshilfe

Ist in einem konkreten Fall der Beizug eines Übersetzers oder einer Übersetzerin aus verfahrenstechnischen Gründen notwendig, so handelt es sich bei den Übersetzungskosten um Verfahrenskosten, die nicht der betroffenen Person auferlegt werden dürfen. Die entsprechenden Auslagen dürfen somit nicht als Sozialhilfekosten verbucht und über den Lastenausgleich abgerechnet. Die Kosten sind von der Sozialregion zulasten der Infrastrukturkosten zu tragen.

4. Übersetzungskosten zulasten der Sozialhilfe

In begründeten Fällen können Übersetzungskosten als situationsbedingte Leistungen übernommen werden. Die Kosten können übernommen werden, wenn die Übersetzung nicht Teil des sozialhilferechtlichen Verwaltungsverfahrens ist (z. B. Sachverhaltsabklärungen), sondern notwendig ist, um die konkrete Situation der unterstützten Person entscheidend zu verbessern (Familienbegleitungen, psychiatrische Spitex, stationäre Aufenthalte, Übersetzungen von Dokumenten, ärztliche Behandlungen ausserhalb SoH, Übersetzungen Gebärdensprache, etc.).

Sonderregelungen Asyl

Keine.