Verwaltungskosten / Gebühren

Erläuterungen

1. Allgemeines

Die Kosten, die dem Staat bei der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen, gehen grundsätzlich zu seinen Lasten. Es handelt sich dabei um so genannte Verwaltungskosten
(siehe unten Ziff. 2).

Unter Gebühren versteht man demgegenüber das Entgelt, das der Staat für eine bestimmte von ihm erbrachte Leistung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung verlangt (siehe unten Ziffer 3).

2. Verwaltungskosten in der Sozialhilfe

Neben den Auslagen für die wirtschaftliche Hilfe fallen den Sozialbehörden diverse Kosten an, die zu den Verwaltungskosten zu zählen sind. Dazu gehören sowohl die Kosten für Infrastruktur und Administration als auch jene, die für die Auslagerung von Aufgaben entstehen. Entscheidet sich eine Sozialbehörde also, die Fallführung einem Dritten zu übertragen, handelt es sich bei der Entschädigung für die Tätigkeit genauso um Verwaltungskosten, wie wenn die Sozialbehörde die Aufgabe selber erfüllen würde. Diese Kosten dürfen nicht der Sozialhilfe beziehenden Person überwälzt werden, sondern sie gehen zu Lasten des Gemeinwesens.

Beispiele für Verwaltungskosten:

  • Kosten für die Auslagerung der persönlichen Hilfe an eine spezialisierte Stelle
  • Kosten, die durch die Übertragung der Fallführung an eine Drittstelle entstehen
  • Pauschalen und Aufwandentschädigungen für die Erstellung von Gutachten oder Abklärungsberichten im Auftrag der Sozialbehörde
  • Kosten für eine von der Sozialbehörde beauftragte anwaltschaftliche Vertretung
  • Dolmetscherkosten
  • Gerichtsgebühren, die einer Gemeinde bei Unterliegen im Beschwerdeverfahren auferlegt werden

3. Gebühren

Die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen hat vielfach zur Folge, dass für deren Erbrin­gung Gebühren erhoben werden. Zu erwähnen sind z.B. die Gebühren im Zusammen­hang mit der Ausstellung von Ausweisen (Pass, Identitätskarte, ausländerrechtliche Ausweise). Vor einer allfälligen Übernahme solcher Gebühren ist zu prüfen, ob ein Erlass oder zumindest eine Reduktion der anfallenden Gebühr möglich ist. Ist ein Gebührenerlass nicht möglich, ist die (gegebenenfalls reduzierte) Gebühr als situationsbedingte Leistung zu übernehmen, wenn im konkreten Einzelfall die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der staatlichen Leistung ausgewiesen ist.

Zu beachten ist auch, dass in der Schweiz lebende ausländische Staatsangehörige verpflichtet sind, ihre ausländerrechtlichen Bewilligungen regelmässig zu verlängern und sich entsprechend neue Ausweise ausstellen zu lassen. Soweit kein Gebührenerlass erwirkt werden kann, sind solche Auslagen als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen. Dies entspricht dem Bedarfsdeckungsprinzip und dem Verbot einer Benachteiligung von Ausländerinnen und Ausländern.

Ausnahmen:

  • Gewisse Gebühren sind bereits mit dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt abge­deckt, so dass eine Übernahme als situationsbedingte Leistung von Vornherein ausser Betracht fällt. Als Beispiel zu nennen sind hier die Radio- und Fernsehgebühren sowie die Gebühren für den Kabelfernsehempfang.
  • Gerichtsgebühren und Gebühren im Verwaltungsverfahren: In zivilrechtlichen Gerichts-, im Verwaltungsverfahren und in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren steht bedürftigen Personen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu, wenn ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist.  Es besteht daher keinen Grund für eine Deckung dieser Gebühren aus Mitteln der Sozialhilfe. Die betreffenden Personen haben vielmehr ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Aber auch wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird, sei es, weil die Begehren aussichtslos sind, sei es, weil es keiner Rechtsverbeiständung bedarf, sind allfällige Kosten nicht als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen. Es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, aussichtslose Verfahren zu finanzieren oder Rechtsbeistände zu bezahlen, wenn die Hilfe von einer Rechtsbeiständin oder von einem Rechtsbeistand nicht notwendig ist.

4.         Übersetzungskosten zulasten der Sozialhilfe

In begründeten Fällen können Übersetzungskosten als situationsbedingte Leistungen übernommen werden. Die Kosten können übernommen werden, wenn die Übersetzung nicht Teil des sozialhilferechtlichen Verwaltungsverfahrens ist (z. B. Sachverhaltsabklärungen), sondern notwendig ist, um die konkrete Situation der unterstützten Person entscheidend zu verbessern (Familienbegleitungen, psychiatrische Spitex, stationäre Aufenthalte, Übersetzungen von Dokumenten, ärztliche Behandlungen ausserhalb SoH, Übersetzungskosten Gebärdensprache, etc.).

Sonderregelungen Asyl

Keine.