Aufschiebende Wirkung

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. Allgemeines

Der Beschwerde kommt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (§ 36 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 124.11]). Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann die erstinstanzlich verfügende Behörde die Verfügung sofort in Kraft setzen (§ 36 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeinstanz verfügt umgekehrt – unter den gleichen Voraussetzungen – über die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung, welche von der Vorinstanz entzogen wurde, wiederherzustellen (vgl. 36 Abs. 3 VRG). Die Wiederherstellung wirkt ab dem Entscheid der Beschwerdeinstanz, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

2. Interessenabwägung

Es ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung entzogen werden soll oder nicht. In diesem Rahmen hat eine Abwägung zwischen den Interessen an der sofortigen Vollstreckbarkeit der Verfügung und jenen, die für die gegenteilige Lösung sprechen, zu erfolgen. Der zuständigen Behörde steht diesbezüglich ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Einerseits soll der Verfügungsadressat vor der Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung vor deren nachteiligen Folgen geschützt bleiben, ansonsten der Rechtsschutz geradezu illusorisch werden würde. Andererseits besteht auch ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der mit dem Gesetz bzw. der Verfügung angestrebte Zweck noch erreicht werden kann und nicht durch ein langes Verfahren mit aufschiebender Wirkung hintertrieben wird. Es müssen überzeugende Gründe von einer gewissen sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit vorliegen, welche den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermögen.

Wenn die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise entzogen wird, muss die Interessenabwägung in die Begründung der Verfügung aufgenommen werden.

3. Folge der aufschiebenden Wirkung

Die aufschiebende Wirkung hat konkret zur Folge, dass durch die zuständige Sozialhilfebehörde derjenige Zustand aufrechtzuerhalten ist, der vor Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden hat. Wird beispielsweise mit der angefochtenen Verfügung der Grundbedarf für den Lebensunterhalt gekürzt, bedeutet dies, dass dieser für die Dauer des hängigen Beschwerdeverfahrens weiterhin ungekürzt auszubezahlen ist.

4. Aufschiebende Wirkung bei negativen Verfügungen

Grundsätzlich entfaltet die aufschiebende Wirkung bei allen Arten von Verfügungen ihre Wirkung. Richtet sich eine Beschwerde jedoch gegen eine negative Verfügung, mit welcher ein Begehren um Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten abgelehnt oder darauf nicht eingetreten wird, kommt die aufschiebende Wirkung ebenfalls zur Anwendung, läuft jedoch leer. So kann sie insbesondere nicht bewirken, dass die ursprünglich verfügende Behörde trotz Abweisung dem Gesuch vorläufig entsprechen müsste, da es gerade Sinn und Zweck der aufschiebenden Wirkung ist, nicht auf ein Rechtsverhältnis einzuwirken, sondern den bestehenden Rechtszustand für die Dauer des Verfahrens zu erhalten (vgl. Kiener Regina, in: Griffel Alain [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 17 zu § 25 VRG ZH). 

Sonderregelungen Asyl

Keine.