Möbeleinlagerungskosten

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. Allgemeines

Verliert eine bedürftige Person ihre Wohnung, ohne sogleich eine neue Wohnung beziehen zu können, stellt sich die Frage, wie mit ihrem Hausrat zu verfahren ist. In der Regel wird eine Entsorgung oder ein Verkauf der Möbel nicht in Frage kommen. Als Alternative bietet sich die Einlagerung des Hausrats an. Kann die betroffene Person ihre Möbel und persönlichen Effekten nicht bei Verwandten oder Bekannten deponieren, ist zu prüfen, ob die Kosten für die Miete eines Lagerraumes zu übernehmen sind.

2. Voraussetzungen für die Übernahme von Möbeleinlagerungskosten

Möbeleinlagerungskosten können als situationsbedingte Leistungen im Unterstützungsbudget berücksichtigt werden, wenn sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen.

Im Hinblick auf eine künftige Verwendung der Möbel in einer eigenen Wohnung ist die Übernahme von Möbeleinlagerungskosten im Sinne einer Übergangslösung durchaus sinnvoll. Demgegenüber kann eine langjährige Finanzierung von Lagerungskosten unter Umständen der sozialen Integration der unterstützten Person entgegenstehen. Insbesondere würde es dem Zweck der Sozialhilfe widersprechen, wenn anstelle von höheren Wohnungskosten die geringeren Möbeleinlagerungskosten finanziert würden. Das vorrangige Ziel für bedürftige Personen ohne festen Wohnsitz muss darin bestehen, möglichst bald wieder in einer eigenen Wohnung zu leben.

Bei der Prüfung der Frage, ob und wenn ja, für wie lange sich die Übernahme von Möbeleinlagerungskosten rechtfertigt, hat eine Interessenabwägung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

  • Hat eine bedürftige Person die Möglichkeit, ihren Hausrat und die persönlichen Effekte kostenlos bei Verwandten oder Bekannten zu deponieren, fällt die Finanzierung eines Lagerraumes ausser Betracht. Dies jedenfalls solange, als die unentgeltliche Einlagerungsmöglichkeit konkret vorhanden ist.
  • Die Einlagerung von übermässig viel Hausrat muss die Sozialbehörde nicht ohne Weiteres übernehmen. Zu bedenken ist dabei, dass unterstützte Personen materiell nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben. Unter Umständen kann daher von der unterstützten Person verlangt werden, dass sie ein Teil des Hausrates entsorgt oder gegebenenfalls verkauft.
  • In die Abwägung miteinzubeziehen ist das Verhältnis zwischen den Lagerungskosten und dem Wert des zu deponierenden Hausrats. Würde eine Neuanschaffung des notwendigen Hausrates mehr kosten als die voraussichtlichen Lagerungskosten, spricht dies eher für die Übernahme der Aufwendungen für die Einlagerung. Umgekehrt ist auf eine Einlagerung eher zu verzichten, wenn die Einlagerungskosten in keinem Verhältnis zu den Kosten einer Ersatz-Grundausstattung bzw. dem Neuerwerb der notwendigen Einrichtungsgegenstände stehen.
  • Eine Übernahme von Lagerungskosten kann angezeigt sein, wenn damit grösserer Schaden abgewendet werden kann. Diesem Aspekt ist z.B. Rechnung zu tragen, wenn der Hausrat von einigem Wert ist.
  • Vorrangiges Ziel ist der erneute Bezug einer eigenen Wohnung. Wird aufgrund der Umstände im Einzelfall klar, dass eine obdachlose Person in naher Zukunft keine eigene Wohnung beziehen und ihr Mobiliar benützen wird, müssen die Einlagerungskosten nicht auf unbestimmte Zeit übernommen werden. Der unterstützten Person ist aber genügend Zeit zu geben, um eine neue Wohnung zu finden und sie ist gegebenenfalls bei der Wohnungssuche zu unterstützen.
  • Bei inhaftierten Personen spielt auch die (mutmassliche) Dauer der Haft eine Rolle. Je länger die Haft (voraussichtlich) dauern wird und je geringer der Wert des Hausrates ist, desto weniger rechtfertigt sich die Übernahme von Möbeleinlagerungskosten. Letztere müssen jedenfalls nicht auf unbestimmte Zeit finanziert werden.

Sonderregelungen Asyl

Keine.