Meldewesen AGS

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. Allgemeines

Die Sozialregionen teilen dem Amt für Gesellschaft und Soziales (AGS) die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe mit. Die entsprechende Meldung muss innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung beim AGS eingehen.  Bei verspäteter Mitteilung besteht kein Anspruch auf Kostenbeteiligung oder Vergütung der Unterstützungskosten (§ 95 Abs. 1 SV).

2. Elektronischer Datenaustausch (EDA)

Das Melde- und Abrechnungswesen zwischen den Sozialregionen und dem AGS wird im Rahmen eines elektronischen Datenaustauschs im KLIB.net vollzogen. Im KLIB.net besteht dafür das Modul eMeldung. Der Datenaustausch umfasst insbesondere

  • Stammdaten 
  • Grundmeldungen
  • Ergänzungsmeldungen
  • Eintritts- und Mutationsmeldungen (Asyl)
  • Fallabschlussmeldungen
  • Semesterabrechnungen
  • zusätzlich notwendige Dokumente und Belege

Das Benutzerhandbuch eMeldung enthält die inhaltlichen und technischen Anforderungen und die konkreten Handlungsanweisungen für den EDA (siehe Praxishilfen).

3. Stammdaten

Die für den EDA definierten minimalen Stammdaten werden von den Sozialregionen erfasst und mit der Grundmeldung an das AGS geliefert. Grundlage für die Datenerfassung sind die Wegleitungen "Anleitung Erfassung Stammdaten Regelsozialhilfe“ und „Anleitung Erfassung Stammdaten Asylsozialhilfe“ (siehe Praxishilfen).

4. Grundmeldungen

Die Grundmeldung an das AGS erfolgt mit dem Formular "EDA Grundmeldung / Meldung über Sozialhilfe" im Rahmen des elektronischen Datenaustauschs. Mit der Grundmeldung werden gleichzeitig auch die Stammdaten, das Unterstützungsbudget (Formular "EDA Budgetblatt") die Orientierung über die Rechte und Pflichten (Formular "EDA Orientierung Rechte und Pflichten") und in der Regelsozialhilfe die «Meldung über Sozialhilfe nicht realisierbares Vermögen» an das AGS übermittelt. Im Asyl- und Flüchtlingsbereich ist die Meldung über nicht realisierbares Vermögen nicht nötig, da in der Orientierung über Rechte und Pflichten abgehandelt.

5. Ergänzungsmeldungen

Änderungen im Fallverlauf und in der Berechnung der Sozialhilfeleistungen werden dem AGS von den Sozialregionen mit einer Ergänzungsmeldung (Formular "EDA Ergänzungsmeldung") mitgeteilt. Gemeldet werden nur wesentliche Veränderungen, welche für die Nachvollziehbarkeit insbesondere der Semesterabrechnungen wichtig sind. Die wichtigsten Gründe, welche eine Ergänzungsmeldung auslösen, sind im Merkblatt zum Meldewesen (siehe Praxishilfen) aufgelistet.

Änderungen, welche sich ausschliesslich auf Budgetanpassungen beschränken, werden lediglich mit einem neuen Budgetblatt mitgeteilt.

6. Fallabschluss

6.1.      Fallabschluss allgemein

Der Abschluss eines Unterstützungsdossiers erfolgt auf den Zeitpunkt der Beendigung der Unterstützung, also nicht auf das Datum der letzten Auszahlung. Erfolgt innerhalb von 6 Monaten nach Fallabschluss eine Wiederaufnahme der Unterstützung wird der Fall reaktiviert und dem AGS mittels Ergänzungsmeldung angezeigt. Erfolgt die Wiederaufnahme nach der Frist von 6 Monaten nach Fallabschluss wird ein neuer Fall eröffnet und dem AGS mit einer neuen Grundmeldung mitgeteilt.

6.2.      Fallabschluss bei Umzug innerhalb der Sozialregion

Erfolgt bei einer laufenden Unterstützung ein Umzug in eine andere Gemeinde innerhalb der Sozialregion ist der Fall abzuschliessen und unter der neuen Gemeinde als neuer Fall wieder zu eröffnen. Die Mitteilung an das AGS erfolgt mittels Ergänzungsmeldung.

Sonderregelungen Asyl

Die beschriebenen Prozesse gelten grundsätzlich auch für das Asylwesen. Zusätzlich ist Folgendes zu beachten:

1.         Anmeldeprozess

Asylsuchende werden dem Kanton vom Bund zugewiesen. In einer ersten Phase werden die Asylsuchenden in einem kantonalen Zentrum untergebracht und mit den elementarsten Grundlagen der deutschen Sprache und mit unseren Lebensgewohnheiten vertraut gemacht. Erst in einer zweiten Phase erfolgt die Zuweisung in die Gemeinden, wo sie die notwendige Betreuung und Unterstützung bekommen. Dieses System bringt es mit sich, dass die Asylsuchenden zuerst vom Kanton im Fallführungssystem Klib.net erfasst werden. Nach der Zuweisung in eine Gemeinde übermittelt daher das AGS diese Daten der neu für die Fallführung zuständigen Sozialregion. Diese komplettiert die Stammdaten und stellt dem AGS über den EDA innert 30 Tagen die vollständige Neumeldung mit Budget zu.

2.         Zusätzliche Unterlagen

Die Besonderheiten des Asylwesens haben zur Folge, dass die Sozialregionen mit der Neumeldung zusätzliche Unterlagen an das AGS übermitteln müssen. Insgesamt besteht die Neumeldung aus den folgenden Unterlagen:

  • Meldung über Sozialhilfe (Grundmeldung)
  • Budget
  • Orientierung über Rechte und Pflichten
  • Zuständigkeitsausweis Gesundheitsversorgung
  • Vollmacht Gesundheitskosten
  • Bestandes- und Mutationsmeldung

Die gleichen Dokumente sind bei einer Wiederanmeldung notwendig. Alle Veränderungen in der Haushaltzusammensetzung (Geburten, Todesfälle, Trennungen etc.) werden mit einer Bestandes- und Mutationsmeldung und dem angepassten Budget an das AGS übermittelt.

Umzüge innerhalb der Sozialregion und Fallabschlüsse/ Abmeldungen sind ebenfalls zusätzlich mit einer Bestandes- und Mutationsmeldung zu dokumentieren.