Bedarfsdeckungsprinzip

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. Grundsatz

Gemäss dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage aufgrund der für den Einzelfall massgeblichen wirtschaftlichen und persönlichen Situation zu ermitteln.

Sozialhilfeleistungen werden für die Gegenwart und bei anhaltender Notlage für die Zukunft ausgerichtet. Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich also nicht auf bereits überwundene Notlagen, weshalb eine gesuchstellende Person grundsätzlich nicht verlangen kann, dass ihr Sozialhilfeleistungen rückwirkend für die Zeit vor Eröffnung des Sozialhilfeverfahrens ausgerichtet werden. Dies auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen (also die Bedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzes) bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hätten.

Das Bedarfsdeckungsprinzip beinhaltet weiter, dass ein Anspruch auf Leistungen unabhängig von den Gründen der Notlage (verschuldensunabhängig) besteht. In diesem Zusammenhang wird vom Finalprinzip gesprochen.

Für die Orientierung am Bedarf ist das sozialhilferechtliche Existenzminimum massgebend. Zu verhindern ist eine Besserstellung der unterstützten Personen gegenüber in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Personen, die keinen Anspruch auf Unterstützung haben.

Aufgrund des Bedarfsdeckungsprinzips wird verhindert, dass Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden, die nicht der Überwindung der individuellen Notlage dienen. Als Beispiele können hier Alimentenverpflichtungen oder Bestattungskosten für eine zu Lebzeiten unterstützte Person genannt werden.

2. Abweichungen

Abweichungen von den vorgenannten Grundsätzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Rechtzeitigkeit der Hilfe. Zum Grundsatz der Rechtzeitigkeit gehört, dass die wirtschaftliche Hilfe in dringenden Fällen sofort bzw. vor dem Entscheid der Sozialbehörde geleistet werden muss. Es kann gar die Verpflichtung zur Leistung der notwendigen Hilfe bestehen, wenn die Verhältnisse noch nicht vollständig geklärt sind. Dies allerdings nur in Fällen, in welchen ein Anspruch nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheint. In der Regel erfolgt eine solche Zahlung denn auch ohne eine abschliessende Bedarfsberechnung als eine Art Überbrückungszahlung.

Sonderregelungen Asyl

Keine.