Allgemeines zu Verfügungen

Erläuterungen

1. Begriff der Verfügung

Verfügungen sind Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten oder die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (§ 20 VRG). Die Verfügung ist Anfechtungsobjekt in der Verwaltungsrechtspflege. Da sie in einem bestimmten Verfahren und einer bestimmten Form ergehen muss, werden mit dem (korrekten) Erlass einer Verfügung auch die Verfahrensrechte der Betroffenen gewahrt.

2. Form

Verfügungen sind als solche zu bezeichnen und den Adressatinnen und Adressaten schriftlich, (in der Regel) begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zu eröffnen. Entspricht eine Verfügung nicht den Formvorschriften, führt dies zwar nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters, den betroffenen Personen darf daraus jedoch kein Nachteil erwachsen. Verfügungen sind bei Vorliegen von Formfehlern grundsätzlich anfechtbar. Lediglich bei schwerwiegenden Formfehlern kann ausnahmsweise von Nichtigkeit ausgegangen werden.

Auf die Begründung von Verfügungen kann grundsätzlich dann verzichtet werden, wenn unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird, die Eröffnung durch amtliche Publikation erfolgt, den Parteien und den anderen Verfahrensbeteiligten angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit Zustellung des Dispositivs schriftlich eine Begründung verlangen können. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu laufen (§ 21bis VRG).

3. Aufbau

3.1       In der Überschrift ist die Verfügung als solche zu bezeichnen.

3.2       Der rechtserhebliche Sachverhalt, aus welchem sich ein nachvollziehbares Bild der entscheidrelevanten Ereignisse ergibt ist – bspw. unter dem Titel Sachverhalt/Prozessgeschichte/Ausgangslage – aufzuführen. Der Sachverhalt soll neutral, und wertungsfrei formuliert werden. Die Formulierung kann aufgrund folgender Fragestellungen dargelegt werden: Was, wo, wann ist etwas geschehen? Der Aufbau erfolgt in der Regel chronologisch. Es sind die Vorbringen / Anträge der Partei, beigebrachte Beweismittel und verfahrensleitende Massnahmen der Behörde (z.B. zusätzliche Abklärungen, Gewährung des rechtlichen Gehörs) aufzuführen.

3.3       Der Sachverhalt wird in den Erwägungen gewürdigt. Die beiden Teile stehen in direkter Korrelation. Die einzelnen Argumente sollten gestalterisch wie auch inhaltlich möglichst klar voneinander getrennt werden. In den Erwägungen wird festgehalten, aus welchen Gründen und gestützt auf welches Recht die Behörde entscheidet. Aus den Erwägungen muss für den Adressaten die Tragweite des Entscheids erkennbar sein.

Das zentrale Element einer Verfügung bildet das Dispositiv. Dabei handelt es sich um die so genannte Entscheidformel mit den rechtlichen Schlussfolgerungen des gewürdigten Sachverhaltes. Das relevante Ergebnis muss im Dispositiv korrekt und vollständig abgebildet werden, weil nur dieses in Rechtskraft erwächst und damit rechtsverbindlich wird. Grundsätzlich ist auch nur das Dispositiv anfechtbar, nicht jedoch dessen Begründung. Das Dispositiv muss eindeutig und unmissverständlich festhalten, was die Behörde rechtsverbindlich anordnet bzw. welche Rechte und Pflichten festgesetzt werden. Es ist wichtig, dass beispielsweise Auflagen, die erteilt werden sollen, nicht nur in den Erwägungen festgehalten werden, sondern zusätzlich im Dispositiv am Ende der Verfügung. Wird eine Auflage (z.B. Einreichen von Arbeitsbemühungen) nicht im Dispositiv festgehalten, ist sie nicht rechtsgültig verfügt worden und ist entsprechend auch nicht anfechtbar. Die Sozialhilfebehörden haben darauf zu achten, dass diejenigen Rechte und Pflichten, welche mittels Verfügung rechtsverbindlich festgelegt werden sollen, im Dispositiv entsprechend abgebildet werden. Umgekehrt sollen Ausführungen, mit denen nichts Konkretes angeordnet werden soll, nicht im Dispositiv aufgeführt werden.

In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, wo und innert welcher Frist ein Rechtsmittel gegen die Verfügung erhoben werden kann. Die gesetzlichen Grundlagen und die formellen Anforderungen können kurz aufgeführt werden.

Das Erfordernis der Schriftlichkeit bedeutet nach Lehre und Rechtsprechung, dass die Verfügung rechtsgültig, d.h. von einer verfügungsberechtigten Person unterschrieben sein muss.

In der Eröffnungsformel wird festgehalten, an wen die Verfügung zu eröffnen ist.

4. Eröffnung der Verfügung

Gemäss § 21ter Abs. 1 VRG und § 2 der Verordnung über die Form der Zustellung in Verwaltungssachen (BGS 124.13) erfolgt die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll, grundsätzlich durch eingeschriebene Postsendung. Das bedeutet, dass die Verwendung von A-Post Plus in diesen Fällen ausgeschlossen ist, wenn ein Zustellnachweis nötig ist. Die Zustellung per A-Post Plus kommt nur noch in Frage, wenn eine eingeschriebene Postsendung nicht zugestellt werden konnte, wobei dann ein Begleitschreiben mit dem Hinweis anzubringen ist, dass die Ablage im Briefkasten oder Postfach als Zustellung gilt (§ 3 Verordnung über die Form der Zustellung in Verwaltungssachen).

Sonderregelungen Asyl

Keine.