Akteneinsicht

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

Den Parteien steht das Recht der Akteneinsichtnahme zu (§ 24 Abs. 1 VRG). Die Einsichtnahme kann gemäss § 24 Abs. 2 VRG verweigert werden, wenn wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen zu wahren sind. Die betreffenden Aktenstücke sind als vertraulich zu bezeichnen.

Die Anwendbarkeit des VRG und damit des darin geregelten Akteneinsichtsrechts steht und fällt mit dem Vorliegen der Parteieigenschaft in einem hängigen verwaltungsrechtlichen Verfahren. In diesem Fall steht den Parteien das Akteneinsichtsrecht vorbehaltlos und ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses an der Einsichtnahme zu, da das Interesse kraft Parteieigenschaft vorausgesetzt wird. Das Recht besteht auch nach einer ersten Einsichtnahme grundsätzlich weiter. Grenzen bilden jedoch Rechtsmissbrauch oder absichtliche Verfahrensverzögerungen (vgl. Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. Aufl., Zürich 2014, N 6 und 9 zu § 8 VRG ZH).

Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf alle schriftlichen sowie elektronischen Unterlagen, wie beispielsweise Eingaben, Protokolle, Korrespondenzen, E-Mails, Pläne, Fotografien, Tonaufnahmen etc., die geeignet sind, eine Grundlage der Verfügung bzw. des Entscheids zu bilden (Alain Griffel, a.a.O., N 12 zu § 8 VRG ZH). Vor diesem Hintergrund haben die betreffenden Personen auch das Recht, Aktennotizen einzusehen.

Vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen sind hingegen interne Akten, wie z.B. Entwürfe, interne Stellungnahmen etc. Es handelt sich dabei um Unterlagen, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und entsprechend lediglich für den internen Gebrauch bestimmt sind (Alain Griffel, a.a.O., N 14 zu § 8 VRG ZH).

Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet grundsätzlich lediglich den Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Ein Recht, die Akten nach Hause zu nehmen, besteht nicht. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sind die Akten jedoch, soweit die Zustellung an dieselben einer generellen behördlichen Übung entspricht, zur Einsichtnahme herausgegeben (Alain Griffel, a.a.O., N 17 zu § 8 VRG ZH, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im Übrigen ist es auch möglich, Kopien anfertigen zu lassen.

Die Aktenführung kann grundsätzlich sowohl in Papier- wie auch in elektronischer Form erfolgen. Entsprechend ist auch eine hybride Dossierführung möglich. Im Bedarfsfall, insbesondere bei Akteneinsicht, müssen jedoch alle Dokumente ausgedruckt und chronologisch geordnet und zugänglich gemacht werden können. Um das Recht auf Akteneinsichtnahme auch bei hybrider Dossierführung umfassend wahrnehmen zu können, muss eine Partei wissen, dass sowohl papierene als auch elektronische Akten vorhanden sind.

Sonderregelungen Asyl

Keine.