Entscheid über die Unterstützung

Erläuterungen

1. Formeller Unterstützungsentscheid

1.1.      Voraussetzungen

Im Anschluss an die Sachverhaltsabklärung, in welcher die persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person ausreichend abgeklärt worden sind, ist zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Unterstützung besteht oder nicht. Grundlage hierfür bilden die Sachverhaltsabklärungen und die Bedarfsrechnung. Bevor der Entscheid erlassen werden kann, ist der betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren. Nach dem Unterstützungsentscheid ist innert nützlicher Frist ein Hilfsplan zu erstellen.

1.2.      Abtretung vermögensrechtlicher Ansprüche gegenüber Dritten

Auch wenn grundsätzlich ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht, kann die Ausrichtung derselben davon abhängig gemacht werden, dass die betroffene Person vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. Taggelder der Arbeitslosenversicherung und IV-Renten) der Sozialbehörde abtritt bzw. einer Drittauszahlung zustimmt (vgl. § 153 Abs. 1 SG).

1.3.      Form des Grundentscheides

Wer ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe stellt, hat Anrecht auf einen formellen, begründeten Entscheid. Dieser hat in der Form einer Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu ergehen (§ 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 VRG). Der Entscheid muss soweit begründet sein, dass er ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Lebt jemand mit anderen Erwachsenen zusammen, muss beispielsweise begründet werden, weshalb von welcher Haushaltsgrösse ausgegangen wird. Macht die Behörde im Grundentscheid Auflagen, muss klar sein, weshalb die Auflage verfügt wird, welches Ziel damit verfolgt wird und was unternommen werden muss, um die Auflage zu erfüllen. Ausserdem müssen die Folgen der Pflichtverletzung festgehalten werden (Siehe Beiträge zu "Auflagen und Weisungen). Das Budgetblatt und der Hilfeplan sollen als integrierender Bestandteil der Begründung erklärt werden, wenn darauf verwiesen wird.

Allgemeine Erläuterungen und Wiederholungen von gesetzlichen Pflichten (Melde- und Mitwirkungspflichten, Rückerstattung, Prüfung der Verwandtenunterstützung, etc.) gehören nicht in den Grundentscheid. Diese Informationen sind in der Orientierung über die Rechte und Pflichten (ORUPF) enthalten. Die Grundregeln in der Sozialhilfe werden den Klientinnen und Klienten dort ausführlich erklärt und von diesen unterschriftlich bestätigt. Eine Wiederholung im Grundentscheid ist nicht notwendig.

Der Entscheid beinhaltet also

  • Eine kurze und konkrete Beschreibung des Sachverhalts
  • die Festlegung, ob und ab welchem Zeitpunkt eine Unterstützung erfolgt und in welcher Form diese ergeht
  • die Grundsätze über die Berechnung der Unterstützung
  • bei Bedarf konkrete Auflagen und Folgen der Pflichtverletzung

Verfügt die unterstützte Person über Grundeigentum von erheblichem Wert, das zurzeit aber nicht realisiert werden kann oder dessen Realisierung momentan nicht zumutbar ist oder wurde wegen erheblichen nicht realisierbaren Vermögenswerten ein Pfandvertrag abgeschlossen oder eine Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet, ist dies ebenfalls im Entscheid festzuhalten. Das Grundeigentum ist dabei mit Hilfe des Grundbuchauszuges genau zu bezeichnen. Weiter ist festzuhalten, dass die Sozialhilfeleistungen gegen die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung ausgerichtet werden. Ein Formulierungsvorschlag ist in der Verfügungsvorlage enthalten (siehe Praxishilfe).

2. Dringende Fälle

In dringenden Fällen muss die wirtschaftliche Hilfe sofort (d.h. vor einem Entscheid der Sozialbehörde und allenfalls sogar aufgrund einer bloss summarischen Prüfung vor der vollständigen Klärung der Verhältnisse) geleistet werden. Unabhängig davon, wie das Sozialhilfewesen in der Gemeinde bzw. Sozialregion organisiert ist, darf es nicht vorkommen, dass dringend notwendige Unterstützungen aus formalen, terminlichen oder organisatorischen Gründen nicht rechtzeitig geleistet werden. Dies würde auch dem Grundsatz der Rechtzeitigkeit der Hilfe widersprechen.

3. Unterstützungsbeginn

Der Beginn der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe fällt mit der Gesucheinreichung bzw. dem Anhängigmachen des Verfahrens zusammen. Die wirtschaftliche Hilfe ist auch dann ab diesem Zeitpunkt geschuldet, wenn sich die Sachverhaltsabklärung in die Länge zieht. Sollte dies an der mangelnden Mitwirkung der betroffenen Person liegen, muss sie in Form einer Auflage und unter der Androhung der Folgen aufgefordert werden, die notwendigen Unterlagen beizubringen.

4. Budgetanpassungen bei laufender Unterstützung

Bei einfachen und nicht strittigen Budgetanpassungen kann der betroffenen Person lediglich das angepasste Budget zugestellt werden. Dabei ist immer auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung verlangt werden kann.

Grundsätzlich gelten aber die gleichen Verfahrensvorschriften, und in der Regel ist eine Verfügung zu erlassen.

Sonderregelungen Asyl

Keine.