Autobesitz und Autokosten

Erläuterungen

1. Allgemeines

Wer ein Auto nicht aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen zu Eigentum hat, besitzt oder benutzt, dem werden die Sozialhilfeleistungen um den Wert der Aufwendungen (Vermögenswert und Betriebskosten) gekürzt. Vorgängig ist mittels entsprechender Auflage zu verlangen, dass die Nummernschilder deponiert werden.

Wird ein Auto von verwandten oder bekannten Personen zur Verfügung gestellt, wird der Wert dieser Naturalleistung als Einnahme angerechnet. Um den anrechenbaren Wert zu berechnen, gelten in beiden Fällen allgemein anerkannte Taxschemen (§ 93 Abs. 1 Bst. k SV).

Wer Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, hat zunächst – soweit zumutbar – auf die eigenen Vermögenswerte zurückzugreifen. Was Motor­fahrzeuge betrifft ist festzuhalten, dass solche grundsätzlich zu realisieren, das heisst zu verkaufen sind. Dabei sind jedoch folgende Ausnahmen zu beachten:

  1. Keine Verwertung ist zu verlangen, wenn ein Motorfahrzeug für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Allerdings besteht auch in diesem Fall nur Anspruch auf ein zweckmässiges (das heisst günstiges) Fahrzeug.
  2. Auf eine Verwertung ist ebenfalls zu verzichten, wenn die Person lediglich überbrückend unterstützt werden muss, oder wenn der Wert des Fahrzeugs unter den Vermögensfreigrenzen gemäss § 93 abs. 1 Bst. j SV liegt.

2. Berücksichtigung von Autokosten als situationsbedingte Leistungen

2.1.      Erwerbsunkosten

Die Autokosten sind als Erwerbsunkosten ins Unterstützungsbudget aufzunehmen, wenn die unterstützte Person für den Arbeitsweg auf ein Auto angewiesen ist. Auf ein Auto angewiesen ist die unterstützte Person dann, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (SKOS-Richtlinien C.6.3 Abs. 2).

2.2.      Berücksichtigung der Autokosten aus gesundheitlichen Gründen

Können Fahrten zu krankheitsbedingten Terminen nicht mit dem öffentlichen Verkehr zurückgelegt werden oder ist die Benutzung des öffentlichen Verkehrs aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht möglich oder nicht zumutbar, sind Auslagen für ein privates Motorfahrzeug im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn soziale Kontakte und alltägliche Besorgungen aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mit dem öffentlichen Verkehr wahrgenommen werden können.

Beispiele:

  • Die unterstützte Person oder Familienangehörige im gleichen Haushalt müssen regelmässig Arzttermine wahrnehmen oder Therapien besuchen, die mit dem öffentlichen Verkehr nicht oder nicht in zumutbarer Weise erreichbar sind.
  • Die unterstützte Person oder Familienangehörige im gleichen Haushalt leiden an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche die Benützung des öffentlichen Verkehrs verunmöglicht oder als unzumutbar erscheinen lässt und notwendige Termine, soziale Kontakte, alltägliche Besorgungen wie z.B. der Einkauf etc. können nicht auf andere Weise als mit einem Motorfahrzeug wahrgenommen bzw. erledigt werden.

Zu prüfen ist dabei immer, ob es sinnvolle, kostengünstigere Alternativen gibt, wie z.B. die Benützung des Taxis, Fahrdienste, Mitfahrgelegenheiten, Schultransporte oder Ähnliches.

3. Ausgestaltung der Anrechnung von Autokosten

Bei längerfristigen Unterstützungen empfiehlt sich eine Monatspauschale, die alle normalen Betriebskosten für das Auto abdeckt. Grundlage dafür bilden die Kilometerkosten für den Arbeitsweg (Benzinverbrauch, Steuern, Haftpflichtversicherung, Servicekosten etc.). Bei kurzfristigen Unterstützungen steht eher eine auf die Benzinkosten für den Arbeitsweg reduzierte Pauschale im Vordergrund. Nicht in die Pauschale einbezogene Kosten wie Versicherungen sind zu vergüten, wenn sie anfallen. Die Kosten für die in der Freizeit gefahren Kilometer werden über den Grundbedarf abgedeckt. Im Übrigen müssen auch die Leistungen für die Autokosten auf die Situation des Einzelfalls abgestimmt werden.

4. Ausnahmefall: Finanzierung von Autokosten ohne zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen

Durch den Betrieb eines Autos fallen Kosten an, die in Relation zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt in den allermeisten Fällen relativ hoch sind. In der Regel kann sich eine unterstützte Person deshalb kein Motorfahrzeug leisten, wenn ihr dafür keine Zusatzleistungen (SiL) ausgerichtet werden. Verfügt sie dennoch über ein Auto, lässt dies vermuten, dass sie entweder über zusätzliche, den Sozialhilfebehörden nicht bekannte Mittel verfügt oder Sozialhilfeleistungen zweckwidrig verwendet.

Ausnahmsweise können die Betriebskosten unterdurchschnittlich tief ausfallen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine unterstützte Person keinen Abstellplatz mieten muss, auf Zusatzversicherungen verzichtet, bei der Haftpflichtversicherung einen maximalen Prämienrabatt (üblicherweise 60%) geniesst und nur wenige Tausend Kilometer pro Jahr zurücklegt. Es muss sich bei der unterstützten Person zudem um eine Einzelperson ohne Unterhaltspflichten handeln, da die Benutzung eines Motorfahrzeugs nicht zulasten der Bedürfnisse von Familienmitgliedern, insbesondere von Kindern, gehen darf. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es nicht ausgeschlossen, dass eine unterstützte Person im Rahmen der Dispositionsfreiheit durch sparsames Verhalten in einzelnen vom Grundbedarf abgedeckten Bereichen die weitergehenden Bedürfnisse betreffend Auto finanzieren kann, ohne ihre Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden.

Wenn bei einer unterstützten Person ohne Unterhaltspflichten Hinweise auf tiefe Betriebskosten vorliegen, ist die Finanzierung der Autokosten zu thematisieren. Besteht kein Hinweis auf zusätzliche Einnahmen, kann die Sozialbehörde die unterstützte Person unter Androhung der Kürzung der Leistungen auffordern, den Fahrzeugausweis bei der Motorfahrzeugkontrolle zu hinterlegen oder aufgrund ihrer Mitwirkungspflichten (§ 17) zu belegen, dass sie das Fahrzeug ohne Zweckentfremdung zu finanzieren vermag (vgl. SOG 2011 Nr. 33).

Sonderregelungen Asyl

Sonderregelung für Personen mit Status S:

  • Ukrainische Fahrzeuge können gemäss einer Weisung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in der Schweiz benutzt werden. Laufende Unterhaltskosten können von der Sozialhilfe allerdings nur übernommen werden, wenn das Fahrzeug aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen notwendig ist. Wenn dies nicht der Fall ist, müssen diese Kosten aus dem Grundbedarf bestritten werden. Vermögenserhaltende Kosten wie z.B. Leasingraten können nicht aus der Sozialhilfe bezahlt werden.

Wenn bei Personen mit Status S innerhalb von 12 Monaten seit Einreise keine Rückkehr erfolgt, ist der Autobesitz nach den Regeln der Sozialhilfe zu behandeln. Autos sind demnach zu veräussern, wenn ihr Wert den Vermögensfreibetrag für die massgebliche Haushaltsgrösse übersteigt. Der Wert kann via die kostenlosen Internetseiten autoscout24.ch, comparis.ch oder ricardo.ch bestimmt werden. Mittels der kostenpflichtigen Plattform eurotax.ch kann zudem eine umfangreiche Wertbestimmung vorgenommen werden. Ausnahmen gelten, wenn eine unterstützte Person auf das Auto aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen angewiesen ist (vgl. Praxisbeispiel ZESO 3/22). Zu beachten ist aber, dass ein Auto zuerst eingeführt und verzollt werden muss, bevor es verkauft werden kann. Die vom BAZG für Personen aus der Ukraine angebotene Zollbewilligung beinhaltet noch keine Verzollung. Die Einfuhrkosten betragen gemäss Bundesamt insgesamt ungefähr 14 % des Werts eines Fahrzeuges. Weiter ist zu beachten, dass die schweizerische Verkehrszulassung dieser Fahrzeuge in vielen Fällen mit erheblichem Aufwand verbunden oder gar nicht möglich ist, weil die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt werden können. Nicht zugelassene Fahrzeuge lassen sich in der Schweiz in der Regel nicht verkaufen. Das BAZG empfiehlt deshalb, vor der Verzollung des Fahrzeuges die Möglichkeit der Verkehrszulassung eines Fahrzeuges in der Schweiz beim zuständigen Strassenverkehrsamt abzuklären. Auch kann vorgängig bei einer Garage abgeklärt werden, ob eine Zulassung realistisch ist und mit welchem finanziellen Aufwand für die allfällige Umrüstung zu rechnen ist. Sinnvoll ist ein Verkauf erst, wenn der mutmassliche Erlös die Kosten der Einfuhr (inkl. Zollkosten) deutlich übersteigt und die Verkehrszulassung möglich ist. Wird die kostenpflichtige Einfuhr und die Veräusserung eines Fahrzeuges verlangt, kann die Sozialhilfe die Einfuhrkosten vorschussweise übernehmen.

Als Alternative kann grundsätzlich die Hinterlegung des Kontrollschildes verlangt werden. Im Kanton Solothurn können allerdings bei der Motorfahrzeugkontrolle keine ausländischen Nummernschilder hinterlegt werden. Dies ist erst möglich, wenn das Fahrzeug zuerst in der Schweiz zugelassen wurde und schweizerische Nummernschilder hat.

Der Verkauf eines Autos und die Hinterlegung der Nummernschilder dürften somit nur in Ausnahmefällen in Frage kommen. Das Vorgehen gemäss § 93 Abs. 1 Bst. SV ist hingegen auch für Schutzssuchende mit Status S umsetzbar. Die Sozialhilfe kann aber gegebenenfalls lediglich um den Wert der Betriebskosten gekürzt werden, da eine Verwertung des Vermögenswertes praktisch nicht möglich ist und die Betroffenen einer entsprechenden Auflage gar nicht nachkommen können.

  • Von Personen mit Schutzstatus S geleaste Autos stehen nicht in deren Eigentum. Die Sozialhilfe kann deshalb den Verkauf von geleasten Autos nicht verlangen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Sozialhilfe die Leasinggebühren übernehmen kann, denn diese dienen nicht der Existenzsicherung,
  • Auf die Anrechnung von Vermögenswerten, die sich in der Ukraine befinden, ist zu verzichten, wenn davon auszugehen ist, dass nahestehende Personen mit diesen Mitteln ihren Lebensunterhalt bestreiten.