Individualisierungsgrundsatz in der Sozialhilfe

Erläuterungen

Sozialhilfe wird auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfsplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnisse (§ 148 Abs. 1 SG).

Dieser Grundsatz ermöglicht ein optimales Eingehen auf den Einzelfall. Daraus ergibt sich einerseits ein Ermessen der Sozialhilfeorgane, anderseits aber auch das Erfordernis, die Verhältnisse des Klienten genau abzuklären und zu überprüfen. Der Bedarf an Hilfe muss individuell ermittelt werden. Demnach ist im Einzelfall abzuklären, ob eine Notlage vorliegt und Hilfe erforderlich ist. Zudem besteht hinsichtlich des Umfangs der Hilfe die Möglichkeit eines Eingehens auf den Einzelfall, nämlich bei der persönlichen Hilfe sowie bei der das soziale Existenzminimum übersteigenden oder unterschreitenden Hilfe. Dieses Prinzip ist die Grundlage für die Vielseitigkeit, Beweglichkeit und Anpassungsfähigkeit der Sozialhilfe. Als einziges Sicherungssystem orientiert es sich vollumfänglich an den realen Gegebenheiten des Hilfesuchenden. Es gibt nicht wie bei andern bedarfsorientierten Leistungen Maximalgrenzen des anrechenbaren Bedarfs.

Mit situationsbedingten Leistungen kann dem Individualisierungsprinzip Rechnung getragen werden, indem besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lagen berücksichtigt werden. Im Bereich der Wohnkosten und des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt bestehen abweichende Richtlinien für unterschiedliche Lebensumstände.

Die aktuelle Hilfebedürftigkeit des Klienten ist unabhängig von ihren Ursachen massgeblich. Im Rahmen dieses sogenannten Finalprinzips ist es grundsätzlich nicht erheblich, auf welchen Lebensumständen die Notlage des Klienten beruht, und ob er sie selber verschuldet hat. Im Gegensatz zu (kausalen) Versicherungsleistungen werden also nicht nur bestimmte soziale Risiken abgedeckt, und auch ein allfälliges Verschulden fällt nicht ins Gewicht. Nur auf diese Art und Weise kann die Sozialhilfe ihre Funktion als letztes und lückenloses soziales Netz erfüllen.

Sonderregelungen Asyl

Keine.

Rechtsprechung

Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2007 2A.771/2006, E.3: Für Familienangehörige, die im gleichen Haushalt leben, sieht Art. 19 ZUG eine Ausnahme von der individualisierten Berechnung der gewährten Unterstützung vor. Es ist in diesem Fall - vorbehältlich persönlicher Bedürfnisse eines bestimmten Familienmitglieds wie z.B. Ausbildungskosten von einer Unterstützungseinheit auszugehen und der geleistete Beitrag nach Köpfen auf die Familienangehörigen zu verteilen. Die nach dem Kopfteilungsprinzip bestimmte Unterstützung bildet die Grundlage für die Berechnung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons (vgl. Art. 19 Abs. 2 ZUG).