Schulden

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. Grundsatz

Die Sozialhilfe richtet sich nach dem Bedarfsdeckungsprinzip (SKOS-Richtlinien A.3 Abs. 4, Erläuterung c). Das bedeutet, dass Sozialhilfeleistungen nur zur Behebung einer aktuellen Notlage und, soweit diese anhält, für die Zukunft ausgerichtet werden. Eine rückwirkende Übernahme von Lebenshaltungskosten und damit auch eine Begleichung von Schulden, die vor der Stellung eines Gesuches um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe entstanden sind, fallen also grundsätzlich ausser Betracht.

2. Ausnahme

Beispiele:

  • Die bedürftige Person hat Wohnungsmietzinse nicht bezahlt. Die Vermieterschaft droht mit der Kündigung, sollten die Ausstände nicht beglichen werden. Handelt es sich um eine Wohnung, die preislich im Rahmen der Mietzinsrichtlinien der betreffenden Gemeinde liegt, ist es also im Interesse der bedürftigen Person, dass ihr dieser Wohnraum erhalten bleibt, und kann eine Kündigung durch Nachzahlung der ausstehenden Mietzinse verhindert werden, ist eine Übernahme dieser Schulden angebracht.
  • Die bedürftige Person verfügt über ein selbst genutztes Wohneigentum, dessen Verwertung nicht verlangt wird, z.B. weil sie darin zu marktüblichen oder gar günstigeren Bedingungen wohnen kann. Ist die bedürftige Person vertraglich verpflichtet, neben den als Wohnkosten im Budget zu berücksichtigenden Hypothekarzinsen auch Amortisationszahlungen zu leisten und ist es nicht möglich, diesbezüglich eine Stundung zu vereinbaren, stellt sich die Frage, ob die Amortisationszahlungen als Schulden zu übernehmen sind. Dies kann z.B. dann angezeigt sein, wenn die Hypothekarzinsen zuzüglich Amortisationszahlungen die Höhe eines im konkreten Fall angemessenen Mietzinses nicht überschreiten.

Eine Schuldübernahme kommt nur in Betracht, wenn dies im Interesse der bedürftigen Person liegt. Interessen der Gläubiger dürfen beim Entscheid, ob Schulden aus Mitteln der öffentlichen Sozialhilfe zu begleichen sind, keine Rolle spielen.

Die Sozialbehörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob die Voraussetzungen für eine Schuldübernahme gegeben sind. Ein Anspruch auf Schuldenübernahmen besteht insoweit also nicht. Musste sich hingegen eine Person verschulden, weil die Sozialbehörde nicht oder nicht rechtzeitig über ein Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe entschie­den hat, so hat die Sozialbehörde die entsprechenden Schulden zu übernehmen.

3. Schuldenberatung

Die Übernahme der Kosten für Schuldenberatung als fördernde situationsbedingte Leistung liegt im Ermessen der Sozialbehörde und kann sinnvoll sein, um die Lage unterstützter Personen langfristig zu verbessern.

Sonderregelungen Asyl

Keine.

Praxishilfen