Direkte Kostengutsprache

Erläuterungen

1. Voraussetzungen

Direkte Kostengutsprache wird gegenüber einem leistungserbringenden Dritten (z.B. Spitäler, Ärzte, Zahnärzte, Heime, therapeutische Einrichtungen) dann erteilt, wenn die betroffene Person im Zeitpunkt des Kostengutsprachegesuchs bedürftig ist und nicht zu erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden. Bezieht sie nicht bereits Sozialhilfe, muss sie einen Unterstützungsantrag mit den notwendigen Unterlagen einreichen, sodass die Sozialbehörde den Anspruch klären kann. Ist dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, reicht es dem Grundsatz der Rechtzeitigkeit der Hilfe folgend, dass die aktuelle Notlage glaubhaft dargelegt wird.

1.2.      Angemessenheit

Die in Frage stehende Leistung muss notwendig und angemessen sein, damit Kostengutsprache erteilt werden kann. Die betroffene Person muss also nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf die Finanzierung der Leistung haben. Für unzweckmässige, überteuerte oder unnötige Leistungen besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme und damit auch nicht auf Kostengutsprache. Bei planbaren Auslagen kommt den Sozialbehörden ein Mitspracherecht zu.

2. Zeitpunkt der Gesuchstellung

2.1.        Gesuchstellung im Voraus

Leistungserbringende Dritte haben der zuständigen Sozialregion wenn immer möglich im Voraus ein Gesuch um Kostengutsprache einzureichen. Ohne vorgängige Kostengutsprache besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Diese Bestimmung will erreichen, dass die unterstützungspflichtige Sozialregion bei der Auswahl der Leistung, für welche Kostengutsprache zu leisten ist, ihre Argumente einbringen und mitentscheiden kann. Die Sozialregion soll bei planbaren Ausgaben nicht einfach vor vollendete Tatsachen gestellt werden.

2.2       Nachträgliche Gesucheinreichung

Wird ein Gesuch verspätet oder nachträglich eingereicht, hat dies nicht zwingend zur Folge, dass die gesuchstellende Person ihren Anspruch auf die Übernahme der Kosten verwirkt. Vielmehr hat die Sozialbehörde die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage steht, auf deren Übernahme die gesuchstellende Person einen Anspruch besitzt.

2.3.      Notfälle

Bei Notfällen ist das Kostengutsprachegesuch so schnell wie möglich an die zuständige Sozialregion zu richten. 

Beispiele:

  • Bei einer Time-Out-Platzierung eines Kindes in eine Pflegefamilie im Zusammenhang mit einem Obhutsentzug erfolgt das Gesuch um Kostengutsprache in der Regel erst nachdem das Kind bereits platziert ist. Dies weil aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit ein vorgängiges Gesuch nicht möglich ist.
  • Eine Obdachlosenunterkunft nimmt am Abend eine bedürftige Person auf und ersucht erst am darauffolgenden Tag um Kostengutsprache.

3. Notfallbedingte Krankheitskosten

Direkte Kostengutsprache wird gegenüber medizinischen Leistungserbringern in der Regel nur dann erteilt, wenn die betroffene Person der zuständigen Sozialhilfestelle bereits bekannt und klar ist, dass sie bedürftig ist.

4. Form der Kostengutsprache

4.1.      Regelfall Schriftlichkeit

Grundlage für eine Kostengutsprache bildet das Kostengutsprachegesuch. Die direkte Kostengutsprache wird in der Regel schriftlich erteilt. Dies dient der gegenseitigen Sicherheit, muss doch der Leistungserbringer wissen, für welche Leistung und in welcher Höhe er eine Kostensicherung erhält. Auf der anderen Seite muss der Sozialregion im Moment der Kostengutsprache auch klar sein, zur Übernahme welcher Kosten, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt sie sich verpflichtet.  

4.2.      Ausnahme: Mündliche Zusicherung

In dringenden Fällen sollte infolge zeitlicher Dringlichkeit wenn möglich vorab telefonisch mit der zuständigen Stelle Kontakt aufgenommen werden. In diesen Fällen wird regelmässig mündlich die Kostenübernahme zugesichert. Es empfiehlt sich aber, die zugesicherte Leistungsübernahme schriftlich zu bestätigen.

4.3.      Befristung der Kostengutsprache

Ausser bei einmaligen Leistungen, die unmittelbar nach der Erteilung der Kostengutsprache anfallen, ist es sinnvoll die Kostengutsprache zu befristen. Dies weil

  • sich die örtliche Zuständigkeit ändern kann
  • eine Person abgelöst werden kann
  • die Situation der betroffenen Person sich derart ändern kann, dass die bewilligte Leistung nicht mehr angezeigt oder sinnvoll ist.

Durch die Befristung der Kostengutsprache wird auch sichergestellt, dass eine regelmässige Überprüfung der Leistung erfolgt. Dies ist beispielsweise bei den folgenden Leistungen angezeigt:

  • Therapien, welche in der Regel verschiedene Verlaufsstufen haben und bei welchen überprüft werden muss, ob die Weiterführung der Therapie sinnvoll und möglich ist. Bei Verlängerungsgesuchen müssen auch Angaben über den Behandlungsverlauf bzw. die weiter geplanten Behandlungsschritte gemacht werden.
  • Integrationsmassnahmen, bei welchen regelmässig überprüft werden muss, ob die Massnahme noch die geeignete ist und ob sie fortgeführt werden soll.
  • bei Aus- und Weiterbildungen, um sicherzustellen, dass der Lehrgang zum vereinbarten Termin begonnen wird. Wenn die Aus- oder Weiterbildung nicht modular aufgebaut ist, kann mit einer auf ein Semester befristeten Kostengutsprache vor einer Verlängerung regelmässig überprüft werden, ob die Aus- oder Weiterbildung nach wie vor den Fähigkeiten der betroffenen Person entspricht oder ob andere Gründe dafür bestehen, die Kostengutsprache nicht mehr zu verlängern (z.B. wegen zu vielen unentschuldigten Absenzen).
  • bei Zahnbehandlungen, damit die Behandlung innert nützlicher Frist durchgeführt wird.
    Bei Kostengutsprachen für Massnahmen, welche von einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordnet werden, ist eine Befristung der Kostengutsprache nicht möglich. Es ist Sache der KESB, über die Dauer und die Beendigung einer Massnahme zu befinden.

4.4.      Verlängerung einer Kostengutsprache

Verlängerungsgesuche sind rechtzeitig und unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Sozialhilfestelle einzureichen.

5. Wirkung der direkten Kostengutsprache

Bei der direkten Kostengutsprache brauchen sich weder der Leistungserbringer noch die betroffene Person um anderweitige Kostendeckung zu bemühen. Die Sozialbehörde verpflichtet sich also gegenüber dem Leistungserbringer die Kosten im Umfang der Kostengutsprache für die erbrachte Leistung zu übernehmen, ohne dass dieser sich um eine anderweitige Kostensicherung kümmern muss.

6. Widerruf und Anpassung einer Kostengutsprache

Bei Kostengutsprachen, welche nicht für eine einmalige Leistung erteilt werden, handelt es sich um Dauerverfügungen. Diese sind abänderbar, wenn sich die Situation, die der Kostengutsprache zugrunde lag, ändert. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn

  • die Sozialbehörde örtlich nicht mehr zuständig ist
  • die betroffene Person wirtschaftlich wieder selbständig ist
  • sich die Situation der betroffenen Person derart verändert hat, dass die bewilligte Leistung nicht mehr nötig oder angemessen ist.

Der Widerruf der Kostengutsprache kann allerdings nicht rückwirkend erfolgen. Dies ergibt sich nur schon aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Ausserdem müssen allfällige vertragliche Rahmenbedingungen beachtet werden, soweit sie Teil der Kostengutsprache sind (z.B. Kündigungsbedingungen, Leerplatzfinanzierung bei Therapieabbruch oder bei Tod der betroffenen Person, soweit dies vertraglich vereinbart ist).

Dies gilt auch, wenn eine Kostengutsprache im Umfang reduziert oder erhöht wird.

Sonderregelungen Asyl

Keine.