Unentgeltliche Rechtspflege

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. Unentgeltliche Prozessführung

Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint (§ 76 Abs. 1 VRG). In der unentgeltlichen Prozessführung eingeschlossen ist damit insbesondere der Erlass amtlicher Kosten und Kostenvorschüsse.

Im Bereich der Sozialhilfe werden im erstinstanzlichen Verfahren (§ 37 Abs. 1 VRG) wie praxisgemäss auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine Verfahrenskosten erhoben. Entsprechend sind Gesuche um unentgeltliche Prozessführung in aller Regel gegenstandslos.

2. Unentgeltlicher Rechtsbeistand

Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann eine Partei neben der unentgeltlichen Prozessführung die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen (§ 76 Abs. 1 VRG, letzter Satz).

Die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt zusätzlich zu den bereits dargelegten Erfordernissen (Mittellosigkeit, keine aussichtslosen oder mutwilligen Prozessbegehren) voraus, dass die Partei in schwerwiegender Weise betroffen ist und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit eines Verfahrens ist dabei vor dem Hintergrund der Komplexität der im konkreten Fall relevanten Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts zu beurteilen. Daneben sind auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die Gesundheit, die soziale Situation, Sprachkenntnisse, Schulbildung, Rechtskenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden und die Interessen auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen (Plüss Kaspar, in: Griffel Alain [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 2014, N 81 ff. zu § 16). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Sozialhilferecht zudem nur mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung auszugehen, da es in diesem Bereich vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2013 vom 16. April 2013, E. 3.2.2).

Die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist entsprechend den obgenannten Kriterien zu prüfen.

3. Aussichtslosigkeit

Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt, in welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder Erstere nur wenig geringer sind als Letztere. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 129 I 129 E.2.3.1, S. 135; BGE 128 I 225 E.2.5.3, S. 236).

Bei Aussichtslosigkeit ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu verweigern.

Sonderregelungen Asyl

Keine.