Konkubinatsbeitrag

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. Ausgangslage und Definition

Leben zwei Personen in einer eheähnlichen Gemeinschaft, bestehen keine gegenseitigen gesetzlichen Unterhaltspflichten, wie sie das Eherecht im Art. 159 und Art. 163 ZGB vorsieht. Hingegen ist für die Berechnung von Sozialhilfeleistungen im Sinne einer Tatsachenvermutung davon auszugehen, dass sich die Partner eines stabilen Konkubinats gegenseitig materiell unterstützen.

Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass in den Fällen, in denen beide Partner eines Konkubinates sozialhilferechtlich unterstützt werden, das Konkubinatspaar nicht besser zu stellen sei, als ein unterstütztes Ehepaar. Umso mehr muss dies auch gelten, wenn nur einer der beiden Partner von der Sozialhilfe unterstützt wird.

2. Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Prüfung der Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags sind

  • das Vorliegen eines stabilen Konkubinats und
  • dass nur einer der beiden Partner seinen Lebensbedarf nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann.

Vom nicht unterstützten Konkubinatspartner wird erwartet, dass er zunächst für seine eigenen Kosten und bei gegebener Leistungsfähigkeit für die vollen Kosten der gemeinsamen, im gleichen Haushalt lebenden Kinder aufkommt. Bei weiterer Leistungsfähigkeit wird ein Konkubinatsbeitrag mittels erweitertem SKOS-Budget berechnet (siehe Ziffer 3).

3. Berechnung des Konkubinatsbeitrags

Bei einem stabilen Konkubinat wird der Bedarf wie bei einem Ehepaar berechnet. Die Einkünfte der wirtschaftlich selbständigen Person werden grundsätzlich angerechnet, indem sie zur Leistung eines Konkubinatsbeitrags verpflichtet wird.

Für die Berechnung des Konkubinatsbeitrags wird zunächst der Lebensbedarf der leistungspflichtigen Person ermittelt. Da die betroffene Person nicht unter dem sozialen Existenzminimum lebt, müssen Verpflichtungen, denen sie nachkommt, anders als bei Sozialhilfebeziehenden vollumfänglich berücksichtigt werden. Es wird also ein erweiterter Lebensbedarf berechnet. Die SKOS-Richtlinien sprechen hier von einem erweiterten SKOS-Budget (vgl. Praxishilfe erweitertes SKOS-Budget). Bei der Ermittlung des Lebensbedarfs werden beispielsweise Unterhaltsverpflichtungen, laufende Steuerverpflichtungen oder Schuldentilgungen mitberücksichtigt.

Bei stabilen Konkubinaten gibt es folgende Besonderheiten bei den anerkannten Ausgaben im erweiterten SKOS-Budget:

  • eine überhöhte Miete wird nur so lange angerechnet, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht.
  • bei gemeinsamen Kindern werden Schuldabzahlungen nicht berücksichtigt, da Konkubinate mit Kindern im Betreibungsrecht wie Familien behandelt werden und deswegen der Familienunterhalt der Schuldentilgung vorgeht.

Dem erweiterten Lebensbedarf werden sämtliche Einnahmen des leistungspflichtigen Partners (aus Erwerbstätigkeit, Erträge aus Vermögen etc.) nach Abzug allfälliger Pfändungen oder Lohnsperren gegenübergestellt. Übersteigen die Einnahmen den erweiterten Lebensbedarf des leistungspflichtigen Partners, gilt der Überschuss als Konkubinatsbeitrag. Er wird in der Erstberechnung respektive im Budget des bedürftigen Partners vollumfänglich als Einnahme angerechnet. Übersteigen der so errechnete Konkubinatsbeitrag zusammen mit dem eigenen Einkommen den Lebensbedarf der bedürftigen Person, hat sie keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Gemäss § 18 Abs. 2 SG sind Personen, die mit einer antragstellenden der leistungsbeziehenden Person in einer Hausgemeinschaft leben oder ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen, welche notwendig sind, um die Sozialhilfeleistungen festzulegen und zu ändern.

4. Berücksichtigung des Vermögens der nicht unterstützten Person

Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Lebenspartners ist auch dessen Vermögen zu berücksichtigen, soweit es dem Vermögensfreibetrag für Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigung (vgl. SKOS-Richtlinien D.3.1 Abs. 5) übersteigt. Ist dies der Fall, besteht eine vollumfängliche Leistungspflicht des nicht bedürftigen Lebenspartners und das Vermögen ist für den Lebensunterhalt des gesamten Haushalts zu verwenden (vgl. Praxishilfe erweitertes SKOS-Buget). Der bedürftige Partner hat somit keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen.

Sonderregelungen Asyl

Keine.

Rechtsprechung

Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2016 vom 6. September 2016: Die angemessene Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens des nicht sozialhilfeberechtigten Konkubinatspartners im Sozialhilfebudget der entsprechend berechtigten Konkubinatspartnerin in einem stabilen Konkubinat ist nicht willkürlich und verletzt das Rechtsgleichheitsgebot nicht. Bezüglich der Leistungsfähigkeit des nicht sozialhilfeberechtigten Konkubinatspartners ist kein Unterschied zwischen Erwerbseinkommen oder einem Ersatzeinkommen zu machen, sondern es sind sämtliche Einnahmen wie AHV- und IV-Renten, Ergänzungsleistungen, Arbeitslosenunterstützung oder andere Taggelder von Versicherungen zu berücksichtigen (vgl. Urteil 8C_347/2007 vom 4. August 2008 E. 5.1). Dies ist Folge einer konsequenten Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes als Ausdruck der Eigenverantwortung, wonach zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen sind (E.5.2.1).

BGE 118 II 235 ff.: E. 3b: Als Konkubinat im engeren Sinne gilt eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird (BGE 109 II 16 E. 1b mit Hinweisen und BGE 108 II 205 E. 2; HAUSHEER, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1978, ZBJV 116/1980, S. 99 mit Hinweisen). Indessen kommt nicht allen drei Komponenten dieselbe Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen (MESSMER, Die Rechtslage in der Schweiz, in "Die eheähnliche Gemeinschaft", Beihefte zur Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Heft 5, Basel 1986, S. 51 f., FRANK, Die eheähnliche Gemeinschaft (Konkubinat) im schweizerischen Recht, Zürich 1984, S. 29 f.). Der Richter hat in jedem Fall eine Würdigung sämtlicher massgeblicher Faktoren vorzunehmen. Die gesamten Umstände des Zusammenlebens sind von Bedeutung, um die Qualität einer Lebensgemeinschaft beurteilen zu können.

Rechtsentscheid zum Thema Konkunbinatsbeitrag und "Stiefkinder"

Bundesgerichtsentscheid 8C_232/2015 vom 17. September 2015

Verwaltungsgerichtsentscheid 2020.277 vom 05. Februar 2021: 2.3: Das Verwaltungsgericht hat schon im Jahre 2011 festgehalten, dass in einem stabilen Konkubinat, bei dem nur eine Person sozialhilferechtlich unterstützt wird, für den nicht unterstützten Partner entsprechend den SKOS-Richtlinien ein erweitertes SKOS-Budget zu erstellen ist, wobei das Einkommen dem erweiterten Bedarf (inkl. Schuldentilgung) gegenüberzustellen ist. Die den Bedarf übersteigenden Einnahmen sind im Budget des unterstützten Partners voll als Einnahmen anzurechnen (SOG 2011 Nr. 34). Gleiches hat das Bundesgericht festgehalten: Es sei nicht willkürlich, wenn die kantonale Sozialhilfebehörde bei einem stabilen Konkubinat das Einkommen und Vermögen des nicht sozialhilfeberechtigten Konkubinatspartners im Sozialhilfebudget der Leistungsansprecherin angemessen berücksichtige. Die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages verletze unter diesen Voraussetzungen weder das Willkürverbot noch das Rechtsgleichheitsgebot und zwar unabhängig davon, ob sich der leistungsfähige Konkubinatspartner ausdrücklich bereit erkläre, den Beitrag tatsächlich zu leisten oder nicht (BGE 141 I 153 und Urteil 8C_138/2016 vom 6. September 2016, mit weiteren Hinweisen). Genau ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass ihr Partner – sofern er den Beitrag überhaupt tatsächlich bezahlt – nicht Unterhaltsleistungen an ihre 3 älteren <Kinder erbringt, sondern damit seinen Beitrag an den gemeinsamen Haushalt bezahlt. Mit dem Zusammenziehen ist er diese Verpflichtung, die ja nicht nur eine finanzielle, sondern zum Teil auch eine ideelle (als Partner und «Ersatzvater») ist, bewusst eingegangen. Die Sozialhilfe ist subsidiär und dient nicht dazu, Unterhaltsleistungen, die aus irgendwelchen Gründen (noch) nicht fliessen, zu ersetzen oder zu bevorschussen. Die effektive Unterhaltspflicht, die dann auch rechtlich durchgesetzt werden kann, obliegt den leiblichen Vätern und nicht dem Konkubinatspartner. Dieser ist lediglich verpflichtet, seinen Beitrag an den Haushalt zu leisten, und die Beschwerdeführerin muss sich diesen bei der Gewährung der Sozialhilfe anrechnen lassen. Insoweit die Beschwerdeführerin rügt, dass der Fehlbetrag frankengenau und nicht situationsgerecht festgesetzt werde, ist sie darauf hinzuweisen, dass allfällige Veränderungen bei den Anspruchsvoraussetzungen (zum Beispiel Zahnarztkosten o. ä.) von ihr den Sozialdiensten gemeldet und belegt werden können, worauf eine Neuberechnung der Anspruchsvoraussetzungen vorgenommen wird. Gleiches gilt für eine allfällige Schuldentilgung ihres Lebenspartners. Ist diese belegt und erfolgen effektive Zahlungen, sind diese gemäss oben zitierter Rechtsprechung in die Berechnung des Konkubinatsbeitrages einzubeziehen

 

Entscheid: Verwaltungsgerichtsentscheid wird zitiert und Bundesgerichtsentscheid wird erwähnt.