Rechnungswesen AGS

Erläuterungen

1. Allgemeines

Im Kanton Solothurn ist die Sozialhilfe ist ein Leistungsfeld der Gemeinden (§ 26 Abs. 1 Bst. G SG). Die Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Lastenausgleich unter den Gemeinden (§ 55 Abs. 1 Bst. f SG). Die in den Lastenausgleich fallenden Geldleistungen werden im Verhältnis der Einwohnerzahl nach der aktuellen kantonalen Bevölkerungsstatistik auf die Gesamtheit der Einwohnergemeinden verteilt.

Die Sozialregionen stellen dem Amt für Gesellschaft und Soziales (AGS) innert 30 Tagen nach Ablauf des Semesters ihre Semesterabrechnungen zu. Das AGS überprüft die Abrechnungen und nimmt die Verrechnung des Lastenausgleichs vor.

2. Elektronischer Datenaustausch (EDA)

2.1.      Allgemeines

Das Melde- und Abrechnungswesen zwischen den Sozialregionen und dem AGS wird im Rahmen eines elektronischen Datenaustauschs im KLIB.net vollzogen. Im KLIB.net besteht dafür das Modul eMeldung.

Neben der Übermittlung der Stammdaten umfasst der EDA auch die für die Prüfung der Abrechnungen und für die Erstellung des Lastenausgleichs notwendigen Daten und Unterlagen. Dazu gehören insbesondere die Budgetberechnungen und die Semesterabrechnungen.

3. Rechnungsführung

3.1.      Grundsätze

Für jede Unterstützungseinheit wird ein individuelles Unterstützungskonto geführt. Die Buchungen erfolgen nach dem Bruttoprinzip. Ausführlichere Informationen zum Begriff der Unterstützungseinheit und zu Abgrenzungsfragen siehe auch Beitrag "Fallzusammensetzung".

3.2.      Kontierungsplan

Für die Zuordnung der einzelnen Buchungen gelten die Regeln des für alle Sozialregionen verbindlichen Kontierungsplans (siehe Praxishilfen).

3.3.      Individuelles Konto / Spezialfälle

3.3.1.   Fremdplatzierte Kinder

Für Kinder, welche dauernd nicht mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, wird ein eigenes Unterstützungskonto geführt. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine behördlich angeordnete oder um eine einvernehmliche Platzierung handelt.

3.3.2.   Ambulante Kindesschutzmassnahmen

Behördlich angeordnete ambulante Kindesschutzmassnahmen (Familienbegleitung, begleitetes Besuchsrecht, usw.) werden auf den Namen der Eltern geführt.  

3.3.3.   Volljährige Kinder im Haushalt der Eltern

Ab Eintritt der Volljährigkeit ist ein eigener Fall und ein individuelles Konto zu eröffnen.

3.3.4.   Splittingfälle

Wenn Personen in der gleichen Unterstützungseinheit verschiedene ausländerrechtliche Bewilligungen haben (Asylsuchende, Flüchtlinge), müssen die Sozialhilfeleistungen über verschiedene Kostenträger abgerechnet werden (Splittingfälle). Siehe auch Sonderregelungen Asyl.

4. Semesterabrechnungen

Die Sozialregionen rechnen die im vergangenen Semester erbrachten Sozialhilfeleistungen mit dem AGS ab. Die Abrechnungen erfolgen innert 30 Tagen nach Ende des Semesters, also jeweils spätestens bis Ende Januar bzw. bis Ende Juli.

Die Abrechnungen erfolgen über den EDA mit dem darin enthaltenen Abrechnungsformular. Gleichzeitig übermitteln die Sozialregionen dem AGS einen der Abrechnungsperiode entsprechenden Auszug aus dem individuellen Unterstützungskonto

Sonderregelungen Asyl

1.         Allgemeines

Die beschriebenen Vorgaben und Regelungen des Rechnungs- und Abrechnungswesens im EDA gelten grundsätzlich auch für den Asyl- und den Flüchtlingsbereich. Zu beachten sind aber einige Besonderheiten, die nachfolgend aufgeführt sind.

2.         Finanzierung

Die Kantone kommen für die Sozialhilfeleistungen auf, welche für die zugewiesenen Asylsuchenden und Flüchtlinge anfallen. Der Bund entschädigt die Kantone während 5 - (anerkannte Flüchtlinge) bzw. 7 Jahren (vorläufig Aufgenommene) mit Sozialhilfe- und einmalig ausgerichteten Integrationspauschalen. Letztere werden für die Finanzierung von Integrationsmassnahmen genutzt. Während dieser Phase unterliegen die Sozialhilfeleistungen nicht dem kommunalen Lastenausgleich. Sie werden den Sozialregionen vom AGS aus den erwähnten Bundesmitteln zurückerstattet.

3.         Splittingfälle

Wenn Personen in der gleichen Unterstützungseinheit verschiedene ausländerrechtliche Bewilligungen haben (Asylsuchende, Flüchtlinge), müssen die Sozialhilfeleistungen über verschiedene Kostenträger abgerechnet werden (Splittingfälle). Zu unterscheiden sind dabei insbesondere folgende Bewilligungsarten:

Personengruppe

Ausweis

Personen im Asylverfahren

N

Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (7-)

F

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (7-)

F

Anerkannte Flüchtlinge (5-)

B

Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (7+)

F

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (7+)

F

Anerkannte Flüchtlinge (5+)

C

Anerkannte Flüchtlinge (5+)

B

Personen in Nothilfe

-

4.         Abrechnungen Asylsozialhilfe ab 1. Januar 2022

4.1.      Effektive Abrechnung

Mit Beschluss vom 14. Juni 2022 hat der Regierungsrat das Abrechnungssystem in der Asylsozialhilfe angepasst und neu geregelt (RRB Nr. 2022/975). Rückwirkend auf den 1. Januar 2022 wurde die seit 2016 geltende pauschale Abgeltung aufgehoben und mit der effektiven Abrechnung ersetzt. Das Abrechnungssystem entspricht damit weitgehend jenem in der Regelsozialhilfe.

Demnach stellen die Sozialregionen und Gemeinden dem Kanton die Semesterabrechnungen mit den jeweiligen effektiven Einnahmen und Ausgaben zu. Nach der Prüfung durch den Kanton werden die Nettokosten zusammen mit der Abrechnung des Lastenausgleichs zurückerstattet.

4.2.      Ausnahme Wohnkosten

Die Wohnkosten werden nicht effektiv abgerechnet. Die pauschale Abgeltung der Wohnkosten beträgt Fr. 350.00 pro unterstützte Person und Monat. Dieser Betrag ist auf dem Unterstützungskonto monatlich zu buchen und wird vom Kanton vergütet. Diese Regelung gilt nicht für Personen in Privatunterbringung.

4.3.      Abrechnungen

Für die in den Gemeinden unterstützten Personen gelten folgende Abrechnungsarten:

Personengruppe

Ausweis

Abrechnung

Finanzierung

Personen im Asylverfahren

N

Effektiv

Wohnkosten pauschal

Bund

Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (7-)

F

Effektiv

Wohnkosten pauschal

Bund

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (7-)

F

effektiv

Bund

Anerkannte Flüchtlinge (5-)

B

Effektiv

Bund

Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (7+)

F

Effektiv

Wohnkosten pauschal

Lastenausgleich

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (7+)

F

effektiv

Lastenausgleich

Anerkannte Flüchtlinge (5+)

B

effektiv

Lastenausgleich

Anerkannte Flüchtlinge (5+)

C

effektiv

Lastenausgleich

Personen in Nothilfe

-

effektiv

Wohnkosten pauschal

Bund

5.         Semesterabrechnungen

Die Abrechnungen werden dem Kanton per e-Meldung (Sozialregionen) oder in Papierform (Gemeinden) innert 30 Tagen nach Semesterende zugestellt. Die Kosten der Nothilfe werden wie bisher quartalsweise in Rechnung gestellt. Neben der Abrechnung wird dem AGS auch ein zeitidentischer Auszug aus dem individuellen Konto übermittelt.