Subsidiäre Kostengutsprache

Erläuterungen

1. Grundsätze

Eine subsidiäre Kostengutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Leistungen anderweitig, also durch die betroffene Person selber oder durch Dritte gedeckt werden. In diesem Fall verpflichtet sich die Sozialhilfe gegenüber dem Leistungserbringer nur unter der Bedingung, dass die unterstützte Person oder der Dritte nicht leistet.

Die subsidiäre Kostengutsprache kann sich als notwendig erweisen, um eine für die betroffene Person notwendige Leistung zu sichern. Subsidiäre Kostengutsprache wird also gewährt, um sicherzustellen, dass der Dritte die fragliche Leistung erbringt, unabhängig davon, ob die Kostendeckung durch den Leistungsempfänger selber oder durch Dritte sichergestellt ist.

2. Voraussetzungen

2.1.      Notwendigkeit der Leistung

Da bei der subsidiären Kostengutsprache die Übernahme einer Leistung aus Mitteln der Sozialhilfe im Raum steht, muss die Leistung, für die Kostensicherung verlangt wird, notwendig und angemessen sein. Das gilt für Art und Umfang der Leistung.

2.2.      Zeitliche Dringlichkeit

Die Leistung muss zeitlich dringlich sein. Ist dies nicht der Fall, ist es dem Leistungserbringer zuzumuten, die Kostensicherung vorgängig definitiv abzuklären.

2.3.      Abgrenzung zur direkten Kostengutsprache

Ist bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung klar, dass die betroffene Person bedürftig im Sinne ist und ausserdem die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Sozialhilfe erfüllt sind, wird eine direkte Kostengutsprache erteilt.

2.4.      Wahrscheinliche Ansprüche gegenüber Dritten

Ist es zwar wahrscheinlich, dass ein Dritter - beispielsweise aufgrund eines gesetzlichen Auftrags - oder eine Versicherung die Kosten übernehmen wird, ist dies aber noch nicht gesichert, darf die Erteilung einer subsidiären Kostengutsprache nicht mit der Begründung verweigert werden, ein anderer Leistungserbringer sei zuständig. Es liegt im Wesen der subsidiären Kostengutsprache, dass ein Dritter die Kosten übernehmen und die Sozialhilfe nur dann einspringen soll, wenn der Dritte die Leistung nicht erbringt.

Sonderregelungen Asyl

Keine.