Gewährung des rechtlichen Gehörs

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. Begriff des rechtlichen Gehörs

Die Parteien sind vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids anzuhören. Sie haben das Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen. Die vorgängige Anhörung kann bei Dringlichkeit unterbleiben, muss jedoch baldmöglichst nachgeholt werden. Gänzlich unterbleiben kann sie in nichtstreitigen Fällen (§ 23 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 124.11]).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zum rechtlichen Gehör gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 120 Ib 279 E. 3b; BGE 119 Ia 136 E. 2d, BGE 118 Ia 17 E. 1c). Der Anspruch auf Begründung eines Entscheids ist ein weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die Behörde soll die Vorbringen einer Partei nicht nur hören, sondern sorgfältig und ernsthaft prüfen und beim Entscheid berücksichtigen. Daraus leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV die Pflicht der Behörde ab, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde gegen seinen Antrag entschieden hat (Rhinow/Koller/Kiss/Turnherr/Brühl-Moser [Hrsg.], Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, § 5 Rz 343, mit Hinweisen).

2. Verletzung des rechtlichen Gehörs

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 135 I 187 E. 2.2; BGE 127 V 431 E. 3.c; BGE 126 V 130, E. 2.b). Es kommt nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung gewesen wäre. Der angefochtene Entscheid wird, ohne dass die überdies noch geltend gemachten Rechtsverletzungen geprüft würden, aufgehoben und zur Wiederholung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen (Rhinow/Koller/Kiss/Turnherr/Brühl-Moser [Hrsg.], a.a.O., § 4 Rz 270).

Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann unter bestimmten Voraussetzungen im Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Dies insbesondere in solchen Fällen, in denen die Rückweisung an die Vorinstanz einem Leerlauf gleich käme. Eine Heilung erfolgt, wenn die Rechtsmittelinstanz die Gewährung des rechtlichen Gehörs umfassend nachholt, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis verfügt wie die Vor­instanz und dem Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen wie vor der Vorinstanz. Die Heilung des Mangels soll grundsätzlich die Ausnahme bleiben und setzt eine nur geringfügige Beeinträchtigung der Verfahrensgarantie durch die Vorinstanz voraus. Bei schweren oder regelmässigen Verletzungen des Gehörsanspruchs ist eine Heilung grundsätzlich ausgeschlossen (Rhiow/Koller/Kiss/Turnherr/ Brühl-Moser [Hrsg.], a.a.O., § 4 Rz 271, mit Hinweisen auf BGE 126 V 130, E. 2b).

3. Form der Gewährung des rechtlichen Gehörs

Im Rahmen des rechtlichen Gehörs genügt es, wenn die betroffene Person sich vorgängig zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt und den anwendbaren Rechtsnormen äussern kann. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs kann schriftlich, aber auch anlässlich eines Gesprächs mit der betroffenen Person erfolgen. Eine mündliche Gewährung des rechtlichen Gehörs ist jedoch zwingend (in Form einer Aktennotiz bzw. eines Journaleintrags) im Dossier zu dokumentieren. Dabei muss ersichtlich sein, was die unterstützte Person vorgebracht hat. Hierfür ist es nicht ausreichend, wenn beispielsweise festgehalten wird, dass das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Ebenfalls ungenügend wäre der Hinweis, es seien keine relevanten Gründe vorgebracht worden. Die in einer Aktennotiz bzw. einem Journaleintrag dokumentierten Argumente der unterstützten oder hilfesuchenden Person sind anschliessend in der Entscheidbegründung zu würdigen. Es ist in den Erwägungen festzuhalten, weshalb den vorgebrachten Argumenten nicht oder nur teilweise gefolgt werden kann. Wird der Argumentation der betroffenen Person gefolgt, sind die Anforderungen an die Begründung weniger streng.

Sonderregelungen Asyl

Keine.