Fallführung

Sozialhilfe wird auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnisse (§ 14 Abs. 1 SG). Das Kapitel enthält Informationen und Praxishilfen zu wichtigen Instrumenten und Prozessen in der Fallführung.