Kosten öffentlicher Verkehr

Erläuterungen

1. Allgemeines

Im Grundbedarf für den Lebensunterhalt sind unter anderem die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr (inkl. Halbtaxabonnement) enthalten (siehe auch Kapitel "Grundbedarf für den Lebensunterhalt – Zusammensetzung und Zweck). Als situationsbedingte Leistung kommen daher nur Auslagen für den öffentlichen Verkehr infrage, welche zusätzlich zu dem im Grundbedarf enthaltenen Betrag anfallen.

2. Erwerbsunkosten

Fallen einer unterstützten Person durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit Mehrkosten für den öffentlichen Verkehr an, werden die gesamten Kosten des öffentlichen Verkehrs als situationsbedingte Leistung im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen. Man spricht hier von Erwerbsunkosten (vgl. SKOS-Richtlinien C.6.3 Abs. 2).

3. Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen

Erbringt die unterstützte Person von der Sozialbehörde erwünschte und/oder geförderte Integrationsleistungen, welche mit Bezug auf den öffentlichen Verkehr mit zusätzlichen Unkosten verbunden sind, so sind diese Mehrauslagen mittels Ausrichtung situationsbedingter Leistungen abzugelten. Zu denken ist hier etwa an die Teilnahme an Integrations- oder Qualifizierungsprogrammen, an Freiwilligenarbeit oder an die Pflege von Familienangehörigen (vgl. SKOS-Richtlinien C.6.3 Abs. 2). Bei der Teilnahme an einer Qualifizierungs- oder Beschäftigungsmassahme werden die gesamten Kosten des öffentlichen Verkehrs übernommen.

4. Gesundheitlich oder anderweitig bedingte Mehrauslagen

Die Mehrauslagen für den öffentlichen Verkehr sind im Weiteren dann als situationsbedingte Leistungen zu berücksichtigen, wenn eine Person aus gesundheitlichen Gründen, z.B. wegen Arztbesuchen oder Therapien, ausserhalb des Ortsnetzes den öffentlichen Verkehr benützen muss.

Ebenso sind erhöhte Fahrtkosten zu übernehmen, welche im Zusammenhang mit einer von der Sozialhilfe erwünschten und/oder geförderten Aus- und Weiterbildung stehen (vgl. SKOS-Richtlinien C.6.2).

Aber auch Mehrkosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts oder Fördermassnahmen zugunsten der Familie sind zu übernehmen (vgl. SKOS-Richtlinien C.6.4 Erläuterung b).

Sonderregelungen Asyl

Keine.