Schule, Kurse, Aus - und Weiterbildung

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. Allgemeines

Im Grundbedarf für den Lebensunterhalt sind unter anderem auch Kosten für Bildung ent­halten. Darüber hinausgehende Kosten können als situationsbedingte Leistungen über­nommen werden, soweit sie nicht anderweitig, zum Beispiel durch Stipendien gedeckt werden können. Dabei ist der Situation von Kindern und Jugendlichen besonders Rechnung zu tragen. Situationsbedingte Leistungen können gewährt werden, wenn sie der positiven Entwicklung eines Kindes zuträglich sind.

2. Schule

Als Grundsatz gilt, dass Sozialhilfebeziehende die unentgeltlichen Angebote von öffentlich-rechtlichen schulischen und vorschulischen Einrichtungen zu benutzen haben. Die Kosten von Privatinstitutionen oder auswärtigen Schulen sind nur dann als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen, wenn das Wohl des Kindes eine solche Übernahme gebietet und keine andere kostengünstigere Lösung möglich ist.

Die Grundkosten, die durch die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht in der Volksschule entstehen, sind durch den im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthaltenen Anteil bereits abgedeckt (vgl. SKOS-Richtlinien C.3.1). Darunter fallen z.B. Ausgaben für Schul­hefte, Schreibmaterial, Etui, Schulsack etc. Grundkosten, welche in der Mittelschule anfallen, gehen demgegenüber in aller Regel über den im Grundbedarf für den Lebensunterhalt be­rücksichtigten Bildungsanteil hinaus, da hier Lehrmittel grundsätzlich nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die den Grundbedarfsanteil übersteigenden Mehrkosten sind entsprechend als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen.

Unter Berücksichtigung des Kindeswohls können zudem ungedeckte Auslagen für Ferienlager, Musikunterricht, Mietkosten für Musikinstrumente, notwendiger Nachhilfe- oder Spezialunterricht (soweit nicht durch die Leistungen der Volksschule ab­gedeckt) ins Unterstützungsbudget eingerechnet werden. Die Auslagen müssen fachlich begründet und wirtschaftlich sein.

Kann der Schulweg nicht selbständig zurückgelegt werden, ist vor der Übernahme von entsprechenden Transportkosten zu prüfen, ob eine Kostendeckung von dritter Seite in Frage kommt, insbesondere ob die Schulbehörde – bei einem auswärtigen Schulbesuch - für eine Fahrgelegenheit besorgt zu sein hat.

3. Kurse

Kosten für Kurse gehören nicht zum Existenzminimum, sondern sind als situationsbedingte Leistungen oder als Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration zu betrachten.

4. Ausbildung

4.1.      Erstausbildung

Kinder und Jugendliche haben Anspruch darauf, dass ihnen eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung ermöglicht wird. Dies umfasst auch den Anspruch, in der Zeit zwischen Schulaustritt und Lehrbeginn ihren Fähigkeiten entsprechend gefördert und ausgebildet werden. So kann es z.B. ange­zeigt sein, Kosten für entsprechende Brückenangebote (Berufsvorbereitungsjahr, Integrationskurs) zu übernehmen. Die Finanzierung einer entsprechenden Erstausbildung ist im Rahmen der Unterhaltspflicht grundsätzlich Sache der Eltern.

Bei volljährigen Personen, die eine Erstausbildung absolvieren, sind im Rahmen der indivi­duellen Bedürfnisse die Aufwendungen für Bildung angemessen zu berücksichtigen. Die Schulungskosten in privaten Lehranstalten sollten aber nur dann übernommen werden, wenn triftige Gründe dafürsprechen, z.B. die Aus­bildung schon weit fortgeschritten ist und zu erwarten ist, dass nach Abschluss der Aus­bildung eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen werden kann.

Es geht jedenfalls nicht an, die Unterstützung von einem positiven Stipendienentscheid abhängig zu machen. Ist das Absolvieren einer Erstausbildung sinnvoll und sind die übrigen Voraussetzungen für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe gegeben, ist die entsprechende Unterstützung unabhängig vom Ausgang des Stipendienverfahrens zu bewilligen. Falls Stipendien ausgerichtet werden, können diese mit den bereits ausgerichteten Sozialhilfeleistungen verrechnet werden.

Wenn nach erfolgreichem Abschluss einer EBA-Ausbildung im gleichen Beruf der EFZ-Abschluss angestrebt wird, gilt dies als Erstausbildung und ist entsprechend zu unterstützen.

4.2.      Zweitausbildung und Umschulung

Erwachsenen Sozialhilfeempfängern sind Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel mit der Zweitausbildung oder Umschulung voraussichtlich erreicht wird (vgl. SKOS-Richtlinien C.6.2). Eine weitere Voraussetzung für die sozialhilferechtliche Mitfinanzierung einer Zweitausbildung oder einer Umschulung ist, dass die Kosten nicht von dritter Seite (z.B. mittels Stipendien oder durch Massnahmen der Invalidenversicherung) vollumfänglich gedeckt werden können. Es darf sich dabei nur um eine anerkannte Ausbildung oder Umschulung handeln, mit welcher die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Personen erhöht werden kann. Persönliche Neigungen sind kein ausreichender Grund für die Unterstützung einer Zweitausbildung oder Umschulung.

4.3       Fort- und Weiterbildung

Tragen berufliche Fort- und Weiterbildungsmassnahmen oder persönlichkeitsbildende Kurse zur Erhaltung bzw. Förderungen der beruflichen Qualifikation oder sozialen Kompetenzen bei, können die anfallenden Kosten im individuellen Unterstützungsbudget berücksichtigt werden.

Sonderregelungen Asyl

Keine.

Rechtsprechung

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