Hilfsplan

Erläuterungen

1. Allgemeines

Gemäss §148 des Sozialgesetzes wird die Sozialhilfe auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfsplan) gewährt. Im Hilfsplan wird zudem festgelegt, welche Sachleistungen der sozialhilfebeziehenden Person angeboten werden.

Die persönliche Hilfe ist neben der materiellen Hilfe ein wichtiger Teil wirkungsorientierter Sozialhilfe. Mit der Berücksichtigung einer umfassenden fachlichen Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Hilfsplan wird dem Individualisierungsprinzip Rechnung getragen und basierend darauf werden Ziele vereinbart.

Ziel des Hilfsplans ist die zielgerichtete persönliche Hilfe, welche sowohl die Selbstständigkeit als auch die soziale und berufliche Integration fördert. Zudem werden durch die Hilfsplanung gegenseitige Erwartungen geklärt und die Zusammenarbeit zwischen Sozialhilfebeziehenden und fallführenden Sozialarbeitenden wird geregelt.

2. Ausgangslage

2.1.      Verortung im Unterstützungsprozess

Der Hilfsplan wird im Anschluss an das Intake erarbeitet, wobei der Umfang und die Intensität der persönlichen Hilfe im Erstgespräch festgelegt und im Verlauf des Unterstützungsprozesses angepasst wird. Die in der Fallaufnahme gewonnenen Erkenntnisse sind die Grundlage für den Hilfsplan. Die Hilfsplanung ist kontinuierlich dem Fallverlauf anzupassen. In begründeten Fällen kann auf die Hilfsplanung verzichtet werden. Dies ist beispielweise angezeigt, wenn lediglich eine kurzfristige Überbrückungsleistung ausgerichtet wird. 

2.2.      Sozialarbeiterische Grundsätze

Die Hilfsplanung und Formulierung von Zielen bedarf einer engen Zusammenarbeit. In der Situation der Klientinnen und Klienten ist es oftmals nicht einfach, konkrete und realistische Ziele zu definieren und zu verfolgen. Dadurch wird es auch zu der Aufgabe des Sozialarbeiters oder der Sozialarbeiterin, die Klientinnen und Klienten einzubinden und für die Hilfsplanung zu gewinnen.

2.3.      Auswirkungen Umsetzung Integrales Integrationsmodell

Der Kanton Solothurn setzt die Integrationsagenda Schweiz statusunabhängig mit einem integralen Integrationsmodell (IIM) um. Die Umsetzung des IIM wird Auswirkungen auf die Arbeitsprozesse in den Sozialregionen zur Folge haben. Im Teilprojekt durchgehende Fallführung und Potenzialabklärung werden Prozesse in der Fallaufnahme, im Fallverlauf (insbes. Hilfsplan) und im Fallabschluss standardisiert und entsprechende Hilfsmittel erarbeitet. Auch in der sozialhilferechtlichen Arbeitsmarktintegration sind Anpassungen zu erwarten.

3. Zielvereinbarung

Ein Kernstück der Hilfsplanung ist die individuelle Zielvereinbarung. Das Instrument dient dazu, gemeinsam mit den Klienten oder Klientinnen verbindliche Ziele zu definieren, welche zur Besserung der Situation beitragen und die wirtschaftliche und soziale Integration fördern. Die Arbeit mit Zielen und Zielvereinbarungen schafft Klarheit und Effizienz, ermöglicht bestimmte Themen fokussiert anzugehen und ist zusätzlich bedeutend, weil die Überprüfung der Zielerreichung möglich wird.

3.1.      Zieldefinition

Idealerweise werden die Ziele und Massnahmen in Kooperation und im Einvernehmen mit den Klientinnen und Klienten ausgehandelt.  Dabei sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten. Die Ziele sollen Klientinnen und Klienten Perspektiven vor Augen führen. Die Zielsetzungen und Massnahmen entsprechen der individuellen Situation und sind verhältnismässig.

Oftmals wird in den Zielen zurecht die berufliche und wirtschaftliche Integration in den Fokus gerückt. Nicht zu vergessen ist jedoch, dass manchmal Ziele zur Stabilisierung der gesundheitlichen Situation und Verbesserung der sozialen Integration im Vordergrund stehen sollten. Oftmals ist diese Stabilisierung notwendig, um eine berufliche Integration und die wirtschaftliche Selbständigkeit überhaupt erst zu ermöglichen.

3.2.      Überprüfung

Durch eine konkrete Formulierung der Ziele wird deren Evaluation erleichtert. Die fortlaufende Evaluation ist in der Fallarbeit von grosser Bedeutung. Basierend darauf werden die Ziele und Fördermassnahmen angepasst. Ändert sich die wirtschaftliche und soziale Situation der Klientinnen und Klienten, sind diese Änderungen in der Zielvereinbarung zu berücksichtigen.

4. Festlegung des Beratungs- und Betreuungsumfangs

Neben der individuellen Zielvereinbarung ist die Festlegung der persönlichen Hilfe ein zentraler Inhalt des Hilfeplans. Die Häufigkeit und Dauer der Beratungsgespräche sind auf die individuelle Lage und die individuelle Zielvereinbarung anzupassen.

Sonderregelungen Asyl

Keine.

Rechtsprechung

Praxishilfen