Ansprüche gegenüber Dritten

Finanzielle Hilfe wird immer subisidiär zu anderen Einkommensquellen geleistet. Die Sozialhilfe macht deshalb grundsätzlich alle Ansprüche gegenüber Dritten geltend. Dabei handelt es sich häufig um Leistungen aus zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen, aber auch um Leistungen von Sozialversicherungen, welche nicht rechtzeitig erfolgen.