Kosten ambulante Kindesschutzmassnahmen

Erläuterungen

1. Allgemeines

Bestehen konkrete Hinweise, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist, sind die Sozialbehörden zur Meldung an die KESB verpflichtet, sofern sie nicht im Rahmen der eigenen Tätigkeit Abhilfe schaffen können (Art. 314d ZGB). Die Organisation "Kinderschutz Schweiz" informiert in einem Leitfaden für Fachpersonen über die frühzeitige Erfassung von Gefährdungssituationen (siehe Praxishilfen).

Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind dazu ausserstande, so treffen die Kindesschutzbehörden die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörden ordnen Massnahmen zum Schutz des Kindes nur dann an, wenn nicht von anderer Seite, meist den Eltern oder Pflegeeltern, geeignete Vorkehrungen getroffen werden.

Unter ambulanten Kindesschutzmassnahmen wird beispielsweise folgendes verstanden:

  • sozialpädagogische Familienbegleitung
  • Familiencoaching

2. Nicht behördlich angeordnete ambulante Kindesschutzmassnahmen

Ist eine Kindesschutzmassnahme nicht durch die KESB angeordnet worden, erweist es sich aber zum Schutz und Wohl des Kindes als notwendig, eine solche Massnahme in die Wege zu leiten und sind die Eltern bzw. der sorgeberechtigte Elternteil mit der Massnahme einverstanden, hat die Sozialregion die anfallenden Kosten zu übernehmen, soweit diese nicht von den Eltern übernommen werden können oder durch vorrangige Leistungen Dritter finanziert sind. Bezüglich der Wahl der in der konkreten Situation geeigneten Massnahme und der durchführenden Stelle hat die Sozialregion ein erhebliches pflichtgemässes Ermessen. Sie hat eine wirkungsvolle und wirtschaftliche Lösung zu treffen und braucht daher keine z. B. von den Eltern gewünschte Massnahme zu übernehmen, wenn eine ebenso geeignete, aber kostengünstigere Variante zur Verfügung steht. Die Anordnung allenfalls notwendiger behördlicher Massnahmen steht alleine der KESB zu.

3. Behördlich angeordnete Kindesschutzmassnahmen

3.1       Anordnung und Kostentragung

Bei der Anordnung ambulanter Kindesschutzmassnahmen prüft die KESB nicht nur die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit, sondern auch die Angemessenheit der Kostenfolgen. Die Sozialregionen sind daher an rechtskräftige Entscheide der KESB, mit welchen Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden, gebunden (vgl. BGE 134 V135). Wegen fehlender Beschwerdelegitimation hat die Sozialregion in der Regel keine Befugnis den KESB-Entscheid auf dem Rechtsmittelweg anzufechten. Soweit die im konkreten Fall angeordnete Massnahme nicht anderweitig, z.B. durch Subventionen oder Staatsbeiträge finanziert wird, gehen die Kosten für ambulante Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich zulasten der Eltern. Ist nicht klar, dass die Eltern bereit oder in der Lage sind, die für eine ambulante Kindesschutzmassnahme anfallenden Kosten zu übernehmen, hat die Sozialbehörde daher direkte Kostengutsprache im Sinne einer vorläufigen Kostenübernahme zu leisten, um die rasche und effiziente Durchführung der angeordneten Kindesschutzmassnahme nicht zu gefährden (Urteil BGer 8C_25/2018 vom 19. Juni 2018, E. 4 m.w.H.).

4. Elternbeitrag

Unabhängig davon, ob die ambulante Kindesschutzmassnahme mit oder ohne behördliche Anordnung erfolgt, haben sich die Eltern gemäss ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an den Kosten zu beteiligen. Häufig können Eltern aber nicht für sämtliche Kosten einer ambulanten Kindesschutzmassnahme aufkommen. Die Eltern werden in diesen Fällen verpflichtet, einen angemessenen Anteil der Kosten zu tragen. Die Höhe des Elternbeitrags wird zwischen der finanzierenden Sozialregion und den Eltern, wenn möglich, einvernehmlich geregelt. Die Berechnung erfolgt im Kanton Solothurn dabei nach den internen Richtlinien der KESB und stützt sich dabei auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der pflichtigen Eltern. Die diesbezüglichen Vorgaben der SKOS werden im Kanton Solothurn nicht angewendet (§ 93 Abs. 1 Bst. m SV). Wenn keine einvernehmliche Regelung zustande kommt, sind die nötigen zivilprozessualen Massnahmen zu ergreifen. Die Sozialregion hat keine Kompetenz, einen Elternbeitrag einseitig festzulegen und zu verfügen. Ist die Massnahme von der KESB angeordnet, ist diese für die Unterhaltsklage zuständig. Die vorgängige Prüfung einer einvernehmlichen Regelung erfolgt auch in diesem Fall durch die Sozialregion.

Sonderregelungen Asyl

Keine.