Abtretungs-, Verrechnungs- und Pfändungsverbot

Erläuterungen

1. Grundsatz

Mit der wirtschaftlichen Hilfe wird der betroffenen Person ein bestimmtes Existenzminimum gewährt. Dieses muss vor Pfändung und Verrechnungen grundsätzlich geschützt werden. Im Zwangsvollstreckungsrecht ist die Unpfändbarkeit der Sozialhilfe auf Bundesebene geregelt. Im Kanton Solothurn findet sich mit § 150 Abs. SG eine Regelung, welche die Verrechnung von Forderungen der Gemeinde mit Sozialhilfeleistungen nicht zulässt. Eine solche könnte dazu führen, dass die betroffene Person nicht mehr über die für die Existenzsicherung notwendigen Mittel verfügen könnte. Weiter verhindert die Bestimmung die Pfändung oder Abtretung der Sozialhilfe.

2. Abweichungen

2.1.      Verrechnung von Schulden gegenüber der Sozialbehörde

Zulässig ist die Verrechnung von Schulden, welche aufgrund eines unrechtmässigen Bezugs entstanden sind, mit der laufenden wirtschaftlichen Hilfe.

Ebenfalls ist die periodengerechte Verrechnung von rückwirkend eingegangenen Leistungen Dritter gestattet.

2.2.      Pfändbarkeit des Einkommensfreibetrags

Beim Einkommensfreibetrag handelt es sich nicht um vor Pfändung geschützte Sozialhilfe. Es wird vielmehr bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe nicht das ganze Erwerbseinkommen berücksichtigt. Dies führt zwar zu einem höheren Sozialhilfeanspruch, das erzielte Erwerbseinkommen selber ist aber keine Sozialhilfeleistung. Eine Pfändung rechtfertigt jedoch nicht, dass der Einkommensfreibetrag nicht mehr gewährt wird.

Sonderregelungen Asyl

Keine.